Diskussion:Erhaltungssatzung

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Rasant20 in Abschnitt Links
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Die beiden Links bei "Einzelnachweise" funktionieren nicht mehr. Findet man das irgendwo anders im Netz?

--Rasant20 (Diskussion) 17:29, 4. Jan. 2021 (CET)Beantworten


Irreführend

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"...
1. die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt
2. den sogenannten Milieuschutz, also den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder
3. die Unterstützung städtebaulicher Umstrukturierungen.
..."


Der Artikel ist in vorliegender Gestalt irreführend und verwirrend angelegt, denn Punkt 1. und Punkt 3. besagen das glatte Gegenteil: Einmal Bewahrung, ein andermal Veränderung. Daraus folgt, daß dieses Gesetz nicht den Zweck haben KANN, den sein Titel vorgibt. Der Zweck des Gesetzes ist ein ganz anderer: Nämlich trotz grundgesetzlichen Freiheitspostulates die uneingeschränkte und willkürliche Allmacht des Staates sicherzustellen/wiederherzustellen (insofern ist diese Rechtspraxis in dieser Form höchstwahrscheinlich verfassungsfeindlich) und trotz Rechtsstaatspostulates (das Willkür verbietet!) der Willkür Tür und Tor zu öffnen, denn eine solche Rechtsvorschrift/Zielsetzung, die ein Ziel und gleichzeitig sein glattes Gegenteil ermöglicht, eröffnet der Willkür der jeweils Herrschenden jede Möglichkeit, völlig willkürlich ein Ziel, oder eben auch sein glattes Gegenteil als "rechtmäßig" darstellen und durchsetzen zu können. Diesen Effekt (der sich in der Baurechtspraxis ja auch schon recht deutlich zeigt) sollte eine Enzyklopädie, will sie ernstgenommen werden, wenigstens erwähnen.
Punkt 2. ist ohnehin reine Demagogie, denn es werden stets nur die Interessen der einen , nicht aber auch der anderen Klientel "geschützt", was unweigerlich zur Verschärfung sozialer Konflikte und regelmäßig zur Aushöhlung des Rechtsstaatsprinzipes führt. Und diesem Ziele dient wohl auch jene geradezu paradoxe Rechtspraxis, in einer sich ständig ändernden Gesellschaft "Erhaltungssatzungen" zu erlassen. Diese Rechtspraxis der "Erhaltungssatzungen" kollidiert in geradezu grotesker Weise mit den gleichzeitig inkraft befindlichen "Zumutbarkeitsregeln": Der einen Klientel räumt man die Erhaltung ihres Milieus per Gesetz ein, der anderen wird selbst vollständige Entwurzelung durch immer wieder diktierten Umzug als "zumutbar" ins Gesetz (="Sozial"gesetzgebeung und angrenzende Vorschriften) geschrieben. Auch diese Aspekte (und deren Auswirkungen) sollte eine Enzyklopädie darstellen, wenn sie nicht nur billige ideologisierte Propaganda verbreiten, sondern umfassend informieren will.
Hella Okt. 2013 (nicht signierter Beitrag von 79.242.140.7 (Diskussion) 09:51, 6. Okt. 2013 (CEST))Beantworten

Bitte um sachkundige Korrektur eines Satzes

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Dieser Satz ist so nicht grammatisch und auch in seiner Bedeutung nicht ganz klar:

„Gründe sind geeignet, die auf die konkrete Situation bezogene und deshalb „besondere“ städtebauliche Zielsetzungen den Erlaß einer Erhaltungssatzung rechtfertigen“

Bitte um Korrektur durch Sachkundige.--Kalorie (Diskussion) 18:15, 4. Jan. 2020 (CET)Beantworten