Diskussion:Erschließungsbeitrag

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Unter Erschließungskosten habe ich diese Definition gefunden: Kosten, die für die Erschließung des Grundstücks anfallen, z.B. die für den Grunderwerb und die Freilegung der Flächen, die erstmalige Herstellung der Einrichtung für die Entwässerung und Beleuchtung, die für die Bebauung erforderlichen Straßen, etc. Nicht zu den Erschließungskosten gehören normalerweise Abwasser- und Versorgungsleitungen wie z.B. Strom, Gas, Wärme und Wasser. Dafür erhebt die Gemeinde Anschlußgebühren und regelmäßige Abgaben.

Obwohl ich mit diesen Dingen beruflich zu tun habe, kommt mir der Begriff Erschließungsbeitrag zu erstem mal unter. --Anton-Josef 12:21, 20. Jul 2005 (CEST)

BauGB § 127: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/__127.html ... Hafenbar 21:52, 26. Jul 2005 (CEST)

1) Der Artikel arbeitet meines Erachtens mit sehr ungenauen Begrifflichkeiten. Der "Erschließungsbeitrag" im Sinne von § 127 Baugesetzbuch umfasst den Ersatz des Aufwandes, den die Gemeinde für die Herstellung der wegemäßigen Erschließung hat. Also - genauer ausgedrückt - die Kosten für den Ausbau der Straße: Grunderwerb, Freilegung, Ausbau der Flächen (Gehwege, Fahrbahn etc.), Beleuchtung, Begrünung, Straßenoberflächenentwässerung. Alle übrigen "Erschließungskosten" wie zum Beispiel Anschluss an Gas-, Strom- oder Wasserversorgung können unterschiedlich geregelt sein, gehören aber niemals zu den Kosten, die im Rahmen des "Erschließungsbeitrages" umgelegt werden. 2) Dass bei bebauten Grundstücken der Erschließungsbeitrag gezahlt ist, ist eine zu pauschale Aussage. Es gibt Gemeinden, wo sehr viele durchgehend bebaute Straßen aus verschiedenen Gründen immer noch nicht abgerechnet wurden. Schlecht, wenn man sich beim Erwerb eines Grundstückes auf Wikipedia verlässt nach dem Motto "ist bebaut, wird also bezahlt sein". Ich weiß, dass viele Makler und Banker so denken; falsch ist es dennoch.

Auf die WIKIPEDIA sollte man sich auf keinen Fall, in keiner Lebenslage verlassen ;-) Wenn was falsch ist schreibs rein ist halt ein WIKI. Makler und Banker können nicht so denken, da sie dann eine Falschberatung leisten und zur Kasse gebeten werden können. --Anton-Josef 12:26, 4. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]
Auf die Aufforderung, den Artikel zu verbessern, habe ich schon gewartet. Ich weiß aber gar nicht, wie das geht und habe auch leider nicht die Zeit und vor allem auch die Energie, mich da mal eben einzuarbeiten. Die Berechnung der Erschließungsbeiträge ist halt mein Job, deshalb kenne ich mich da ein wenig aus. Und dass viele Makler und Banker keine große Ahnung von der Materie haben, ist definitiv so. Erstens habe ich beruflich auch mit denen zu tun und zweitens ist das gute Erfahrung aus dem Verkauf einer ETW und dem Kauf eines Hauses. Auf die allermeisten Notare und Rechtsanwälte trifft übrigens selbiges zu. Das Erschließungsbeitragsrecht ist allerdings auch ein schwer durchschaubares Rechtsgebiet.
Na dann scheinst Du ja beinahe der einzige zu sein, der von der Materie richtig Ahnung hat. Und da möchtest Du uns nicht teilhaben lassen an Deinem Wissen und Deiner Erfahrung?--Anton-Josef 10:54, 5. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

Mich würde interessieren, ob z.B. die Gestaltung von Spiel- bzw. Freifläche auch mit den Erschließungskosten abgerechnet werden können? Wer kann mir da weiterhelfen? - - Angelika

Im "öffentlich-rechtlichen" Erschließungsverfahren, wie es hier geschildert ist, nicht mehr. Früher war auch die Umlage der Gestehungskosten an elektrischen Anlagen usw. umlagefähig, was seit einiger Zeit auch nicht mehr zulässig ist. Die Folge ist seitdem, daß immer mehr Gemeinden versuchen, ein sog. "privatrechtliches" Erschließungsverfahren in mannigfaltigen Variationen durchzuführen. Das heißt, daß die Gemeinde einen Generalvertrag mit einem privaten Erschließungsunternehmen eingeht und dieses den Grundstückseigentümern dann in Einzelverträgen die Erschließungskosten in Rechnung stellt. Da auf diese Weise vertraglich alle Leistungen - und oft noch mehr - eingerechnet werden, die im normalen Verfahren nicht mehr einbeziehungsfähig sind, und außerdem das Erschließungsunternehmen einen Gewinn erzielen will, wird eine Erschließung nach privatem Verfahren regelmäßig teurer als im öffrechtlichen Verfahren. Außerdem kann der private Erschließer gemittelte Kostenbeiträge in Rechnung stellen, also alle Teilnehmer der Erschließung zahlen denselben Quadratmeterpreis. Dies geht im normalen Verfahren in der Regel nicht mehr, da dort neuerdings wesentlich kleinere Abrechnungseinheiten gebildet werden müssen (hier in Rheinland-Pfalz, aber ich glaube, das gilt bundesweit), entsprechend den tatsächlich entstandenen Kosten. Die Folge ist, daß sich je nach Lage des Grundstückes erheblich unterschiedliche Beiträge ergeben. Dabei können die Einheiten ganze Straßenzüge umfassen, aber auch nur Straßenseiten oder gar Einzelgrundstücke, die etwa an Kreuzungen liegen. Daß die Grundstückseigentümer so etwas inzwischen auch mitbekommen und sich bei privater Erschließung zunehmend den hohen Kosten verweigern (z. B. "Die Rheinpfalz" Nr. 162 v. 15. Juli 2011, Lokalteil Rhein-Pfalz-Kreis: "Anlieger drohen mit Boykott der Erschließung"), ist eine aktuell zu beobachtende Entwicklung. -- ∼∼∼∼id 12:24, 19. Aug. 2011 (CEST)[Beantworten]

nachträglich erhobene Erschließungsbeiträge[Quelltext bearbeiten]

Die Gemeinde Illingen (Württemberg) hat ca 30 Jahre nach Erschließung der Brandstraße Erschließungsbeiträge erhoben, weil durch die Straße zur Erschließung einer Neubausiedlung oberhalb der Straße eine neue Kanalissationsleitung mit Verlegung und Neupflasterung des Bürgersteiges gebaut wurde. Rechtlich waren Einsprüche nicht möglich, weil bei der Ersterschließung der Straße um 1950 keine Erschließungsbeiträge gezahlt wurden. Sieht das nicht ein bißchen merkwürdig aus? --SonniWPregio 18:53, 4. Sep. 2007 (CEST)[Beantworten]

Bürokratieabbaugesetz II und Wegfall des Vorverfahrens/Widerspruchsverfahren[Quelltext bearbeiten]

Diese Gesetz gibt es (bisher) NUR in Nordhein-Westfalen, so dass auch nur in Nordrhein-Westfalen das Vorverfahren nach den §§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung wegfällt. Für alle anderen Bundesländer gilt dies nicht.

Grundstücksteilung[Quelltext bearbeiten]

In manchen Fällen kommt es im Vorfeld der Erschließung zu Grundstücksteilungen von größeren Flurstücken. Zurückliegende nicht bebaute Grundstücksteile werden bei der Beitragsberechnung mitgerechnet, wenn sie zum erschlossenen Flurstück gehören. Durch eine amtliche Vermessung und Grundstücksteilung können aber zwei separate Flurstücke entstehen, von denen dann ein Flurstück möglicherweise nicht zur Beitragsberechnung herangezogen wird. Der Grundstückseigentümer verringert somit seinen Erschließungsbeitrag auf Kosten der anderen Anlieger, hat allerdings die Kosten für seine Grundstücksteilung zu tragen. Verfahren aber alle Anlieger mit ihren Grundstücken in gleicher Weise, errechnet sich für alle wieder der ursprüngliche Beitrag, nur mit dem Unterschied, dass jeder zusätzlich noch die Kosten seiner Grundstücksteilung zu tragen hat. Ein klarer Fall von Rationalitätenfalle. --Zumthie 18:50, 22. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Der dort stehende Satz: "Nach Jahrzehnten sind jedoch auch die Ansprüche an einen Notar verjährt, wenn er nicht auf Erschließungskosten bei einem Grundstückskaufvertrag hingewiesen hat." ist ja wohl ziemlicher Blödsinn. Wann tritt den die Verjährung gegen den Notar ein? So aus dem Bauch dürften das doch maximal 10 Jahre sein, oder?? --Pelz 23:10, 7. Aug. 2008 (CEST)[Beantworten]

Abschnitt "Kritik"[Quelltext bearbeiten]

Hier wird ein kolossaler Unsinn verbreitet. Die genannten Bundesländer haben nich den nach §§ 127 ff BauGB zu erhebenden Erschließungsbeitrag, sondern den landesgestzlich geregelten Straßenbaubeitrag bzw. Ausbaubeitrag abgeschafft. --77.25.11.34 21:22, 5. Jun. 2023 (CEST)[Beantworten]