Diskussion:Europäische Ermittlungsanordnung

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Sachscho in Abschnitt Definition fehlerhaft, weitere Unklarheiten
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Richtlinie ist verabschiedet und in Kraft

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Die Richtlinie ist inzwischen auch vom Europäischen Rat verabschiedet, im Amtsblatt veröffentlich und in Kraft. Vgl. die Online-Veröffentlichung http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0041. Dies sollte in den Artikel eingebaut werden. (nicht signierter Beitrag von 217.111.97.71 (Diskussion) 10:11, 21. Jul 2015 (CEST))

Definition fehlerhaft, weitere Unklarheiten

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Die bisherige Definition "ist eine Vereinbarung unter Justizbehörden aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Sie regelt..." passt nicht -oder ist missverständlich. Man muss ja nicht die Definition der Richtlinie übernehmen ( Art.1 "...ist eine gerichtliche Entscheidung, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats („Anordnungsstaat“) zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen Mitgliedstaat („Vollstreckungsstaat“) zur Erlangung von Beweisen gemäß dieser Richtlinie erlassen oder validiert wird"). Eine "Vereinbarung" ist sie jedoch nicht, sondern eine Anordnung oder besser ein Ersuchen einer Behörde an eine andere, wie sie innerstaatlich üblich und nun in einem anderen Mitgliedsstaat auszuführen ist. "Vereinbarung" passte allenfalls in einem ganz weiten Sinne wegen der Möglichkeit, das Ersuchen zurückzuweisen, weil also gegen den Willen des Vollstreckungsstaates praktisch wenig geht.

Sie "regelt" weniger als dass sie quasi Arbeitsaufträge gibt und dabei etwa Zweck, Dringlichkeit oder den rechtlichen Rahmen (z.B. Belehrungspflichten für Zeugen) nennen sollte. Entgegen dem Eindruck, den der 2. Satz vermittelt, arbeitet sie nicht vor allem mit Zwangsmaßnahmen, sondern wie jede andere Ermittlungsanordnung mit Ersuchen um Auskünfte, Befragungen u.ä.; freilich mit der Möglichkeit, Maßnahmen ggf. mit Zwang durchzusetzen.

Gem. Art. 4 der RL ist sie entgegen dem ersten Satz unter "Ziele" nicht nur in Strafverfahren eröffnet. Zum Verfahrensablauf verkürzt die bloße Erwähnung der Validierung die Berechtigung und Pflicht der erlassenden Behörde, die wie bei jeder möglicherweise mit Rechtseingriffen verbundene Ermittlungsanordnung grundsätzlich Legitimation und Verhältnismäßigkeit zu prüfen hat. Die Validisierung durch die Justizbehörde beträfe eher die (praktischen) Ausnahmefälle wie (in Deutschland) Anordnungen bspw. der Bußgeldbehörden oder der Finanzbehörden.

Sofern keine Einwände kommen bzw. die Diskussion zu keiner anderen Meinung führt, würde ich umformulieren--Sachscho (Diskussion) 18:18, 28. Nov. 2019 (CET)Beantworten