Diskussion:Falsus procurator

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von 84.187.151.64 in Abschnitt Recht in Deutschland
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Recht in Deutschland[Quelltext bearbeiten]

Die Schenkung ist sehr wohl ein empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Für die Schenkung gelten die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte. Das impliziert Angebot und Annahme (zwei übereinstimmende Willenserklärung der Vertragsparteien). Bis zur Annahme des Vertragspartners herrscht ein Schwebezustand. Vgl. http://bgb.jura.uni-hamburg.de/agl/agl-516.htm Vergleiche zudem Alpmann/Schmidt, "Schuldrecht BT 1", S. 220 ff.

Verbesserungslösung: Die Schenkung ist ein einseitig verPFLICHTendes Rechtsgeschäft. Der Schenker verpflichtet sich zur Vermögenszuwendung an den Vertragspartner (Bereicherung des Beschenkten und Entreicherung des Schenkers).


84.187.151.64 14:11, 2. Okt. 2012 (CEST)Ryan84.187.151.64 14:11, 2. Okt. 2012 (CEST)Beantworten