Diskussion:Freiheit der Person

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Abgrenzung zu Artikel 11 fehlt[Quelltext bearbeiten]

Maßgeblich scheint nicht die Abgrenzung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sondern zur Freizügigkeit nach Artikel 11, die ebenfalls die Fortbewegungsfreiheit umfasst.

Hier ist im Detail vieles umstritten, mir scheint jedoch die Abgrenzung sich von einem Ort wegzubewegen (= Freiheit der Person, Art. 2) und die Freiheit sich zu einem Ort hinzubewegen (= Fortbewegungsfreiheit, Artikel 11) praktikabel. Demnach wäre die Freiheit der Person ein spezieller Schutz davor eingesperrt zu werden und gerade nicht das Recht "jeden Ort zu betreten", wie im Artikel genannt.(nicht signierter Beitrag von 141.2.134.73 (Diskussion) 15:12, 7. Feb. 2018‎)