Diskussion:Gemeine Herrschaft

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Bevor ich den Artikel «Gemeine Herrschaft» inhaltlich verändere, möchte ich hier anmerken, dass ein Leser mit einer blossen Aufzählung der Gemeinen Herrschaften nicht zufrieden sein kann. Der Leser will in einer Enzyklopädie vertieft Wissen nachschlagen können.

Zudem gab es neben den «ennetbirgischen Vogteien» auch «deutsche Vogteien», dazu gehörten Thurgau, Rheintal, Sargans, Gaster, Baden und die beiden Freien Ämter. Die eidgenössischen Tagsatzungen in Baden (bis 1712) und Frauenfeld (1713–1797) befassten sich alljährlich mit den Angelegenheiten der genannten Vogteien. Diese Regierungs- und Verwaltungstätigkeit schlug sich in den Eidgenössischen Tagsatzungsarchiven nieder, die heute für Baden im Staatsarchiv Aargau und für Frauenfeld im Staatsarchiv Thurgau aufbewahrt werden. Die eidgenössischen Landvögte hatten vor der Tagsatzung ihre Rechnung vorzulegen; Rechtshändel konnten mit Appellationen vor die Tagsatzung gebracht werden usw. Im Staatsarchv Thurgau finden sich daher im Tagsatzungsarchiv (StATG 7’0) Manuale (Tagsatzungsprotokolle) und Tagsatzungsabschiede (Protokollreinschriften) sowie Akten und Appellationsbriefe aus allen oben erwähnten Vogteien. Die eigentliche Regierungs- und Verwaltungstätigkeit des Landvogts und seiner Beamten (Landschreiber, Landammann und Landweibel, der zwölf Landgerichtsknechte) und des Landgerichts der Landgrafschaft Thurgau von 1460/1499–1798 findet sich im Landesarchiv (StATG 0’0–0’6).

Für die einzelnen Gemeinen Herrschaften müssten mindestens der korrekte Landesname, gewisse zeitliche Eckdaten und die Namen der regierenden Orte erwähnt werden und der Text sollte einen kurzen Abriss über die Verwaltungsorganisation enthalten. Für den Thurgau könnte dies z. B. so aussehen:

Thurgau

Die Landgrafschaft Thurgau war von 1460–1798 eine Gemeine Herrschaft an der sich die Stände Zürich, Bern (ab 1712), Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus in Regierung und Verwaltung teilten. Ab 1499 waren zudem Bern, Freiburg und Solothurn an der Verwaltung des thurgauischen Landgerichts (Malefiz) beteiligt. Der Landvogt wurde alle zwei Jahre nach der Kehrregel von den regierenden Ständen gewählt und war ab 1500 in Frauenfeld residenzpflichtig. Er hatte für jedes Amtsjahr vor der eidgenössischen Tagsatzung die Jahrrechnung abzulegen. Ihm zur Seite standen der Landschreiber – das Amt wurde sozusagen als Familienerbstück der Reding von Biberegg aus Schwyz vererbt –, der Landammann (anfänglich ein Frauenfelder Bürger, ab 1712 ein reformierter Beamter aus Zürich, Bern oder Glarus mit zehnjähriger Amtszeit) und der Landweibel (ein Frauenfelder Bürger) sowie 12 (manchmal bis 16) Landgerichtsknechte (Thurgauer). Der Landvogt nahm als eidgenössischer Vertreter die Huldigung an den thurgauischen Sammelplätzen ein, verwaltete die Landgrafschaft, und hatte die Aufsicht über das Landgericht. Diesem stand der Landammann vor und teilte sich in eine zivile und malefizische Kammer. Das zivile Landgericht besass 12 Landrichter aus Frauenfeld und dem Thurgau, während das malefizische Landgericht aus 18, später 24 Richter bestand. Im Weiteren gab es den Gerichtsherrenstand – eine Vereinigung der Besitzer der niederen Gerichtsbarkeit – und ab 1620 acht Quartiere, anfänglich eine militärische Organisation, die aber sehr bald wie eine Landschaftsvertretung agierte.

Dieses Textbeispiel bietet immer noch einen sehr rudimentären Abriss, aber es ist ausbaubar, und bietet dem Leser einen grösseren Einblick in die Gemeine Herrschaft Thurgau. --Arctro 10:24, 15. Mär. 2007 (CET)[Beantworten]

OK. Aber es enstpricht nicht den Wikipedia-Richtlinien, von Artikelseiten auf Textentwürfe zu linken, deshalb habe ich deinen Verweis wieder rausgenommen. Eine Erweiterung des Artikels ist natürlich willkommen. Wobei es sich bei einer Ausführlichkeit, wie du sie ins Auge fasst, eher anbietet, separate Artikel zu den einzelnen Herrschaften zu schreiben, sonst wird dieser Artikel hier viel zu lang. --Zumbo 13:45, 15. Mär. 2007 (CET)[Beantworten]

Ich pflichte Zumbo bei. Du kannst aber gerne meine Angaben zu den Gemeinen Herrschaften vom Artikel Alte Eidgenossenschaft übernehmen. Sobald ich alle Wappen beisammen habe, (muss leider noch einige selber zeichnen) werde ich auch die entsprechende Karte in Analogie zu den bereits aufgeführten zu den 13 Orten und den Zugewandten anfertigen. Sidonius 22:13, 15. Okt. 2007 (CEST)[Beantworten]

Vor Hurden ist das Wappen der fusionierten Stadt Rapperswil-Jona angebracht. Hurden gehört jedoch zur Gemeinde Freienbach SZ. Ob die Ortschaft Hurden je ein eigenes Wappen führte ist mir nicht bekannt. Jedenfalls ist gehörte Hurden nie zur alten Stadt Rapperswil und auch nicht zur alten Gemeinde Jona (nicht signierter Beitrag von 194.150.244.94 (Diskussion) 05:40, 22. Dez. 2012 (CET))[Beantworten]