Diskussion:Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von 87.79.65.238 in Abschnitt Zulassungsvoraussetzungen
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Zulassungsvoraussetzungen[Quelltext bearbeiten]

Die Zulassungsvoraussetzungen sind unvollständig, 2. fehlt: (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, 1. wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen, verwaltenden oder dienstleistenden Ausbildungsberuf sowie fremdsprachliche Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist oder 2. wer nachweist, dass er hinreichende fremdsprachliche und kaufmännische Kenntnisse und schreibtechnische Fertigkeiten erworben hat. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch eine Teilnahmebestätigung über entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Prüfung. (2) Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 1 müssen den Anforderungen der in § 3 Abs. 2 beschriebenen Kommunikationssituationen genügen. (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis http://www.gesetze-im-internet.de/fremdsprprv/BJNR001000000.html

Außerdem sollte unterschieden werden zwischen Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung Fremdsprachenkorrespondent und zur Prüfung. (nicht signierter Beitrag von 87.79.65.238 (Diskussion) 16:48, 6. Mai 2015 (CEST))Beantworten