Diskussion:Gericht Meerholz
Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Waldnobbi in Abschnitt diverse Unklarheiten
diverse Unklarheiten
[Quelltext bearbeiten]Lieber Reinhard Dietrich, zunächst Mal vielen Dank für die Anlage des Artikels und Dein Engagement hier in unserer Region. Nur kurz meine Kritik!
- Der Gerichtsbezirk und die dazu gehörigen Dörfer mögen für die Anfangszeit des Kurfürstentums noch richtig zugeordnet sein. Das Gericht Gründau bzw. Lieblos wurde aber schon bald dem Amtsgericht Gelnhausen zugewiesen. Es handelte sich ohnehin nur um die den Patrimonialgerichten zugewiesen Streitigkeiten.
- Ob Ysenburg-Büdingen-Meerholz eine Sekundogenitur war, ist zumindest umstritten. Ich meine "Nein". Die entsprechenden Verträge sind Landteilungensverträge (da gibt es ja etliche in Isenburg/Ysenburg). Diese Bezeichnung deutet jedoch darauf hin, dass es sich gerade nicht um Sekundogenituren handelte (Aber es müsste geklärt werden).
- Das Gebiet nördlich des Mains fiel 1816 nur ca. zur Hälfte an Kurhessen, die andere rechtsmainische Hälfte an das Großherzogtum (der linksmainische Teil mit Rumpenheim fiel ganz an das Großherzogtum).
- Eine Justizkanzlei wurde gewöhnlich nur dann errichtet, wenn dort zwei Gerichte bestanden (ein Eingangericht und ein zweitinstanzliches Gericht). Es müsste folglich das zweitinstanzliche Gericht zumindest erwähnt werden. Im Übrigen wurde die Justizkanzlei bereits 1829 wieder aufgelöst und die zweitinstanzlichen Zuständigkeiten dem Obergericht in Hanau zugewiesen.
- Ich weiß, dass das mit den "Zuschlägen" immer schwierig ist. Die territoriale Einheit Meerholz aber gehörte nie zum Kreis Hanau (der erst ab 1885 Landkreis hieß); vielmehr gehörten die später zum Kreis Hanau gehörigen Gemeinden Langendiebach, Langenselbold und Rückingen zum Kreis Gelnhausen, aber auch nur bis 1830.
- Auch das Ergebnis in dem Punkt "1849" würde ich anders fassen, denn für den Grafen in Meerholz (auch die Nachfolger wurden niemals Fürsten) war nichts mehr zu beseitigen, es war alles an Zuständigkeiten bereits "weg". Den Grafen war nur ihre Eigenschaft als Standesherren geblieben und dem Chef des Hauses das "Prädikat" Erlaucht (Die Büdinger und die Wächtersbacher Linie wurden 1840 bzw. 1865 gefürstet und durften das Prädikat Durchlaucht führen. Hoheitsfunktionen (wie das damals so schön hieß) waren damit nicht verbunden.--Waldnobbi (Diskussion) 20:31, 29. Sep. 2017 (CEST)