Diskussion:Gesamtstrafe

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Ich habe den Artikel hinsichtlich der Errechnung der Gesamtstrafe geändert, weil der BGH wiederholt Urteile aufgehoben hat, in welchen die hier zitierte Formel "Hälfte vom Rest" angewendet worden war.

Die diesbezüglich deutlichste Entscheidung war 2 StR 467/00 vom 07.02.2001, in der es heisst: "Jeder Schematismus ist der Gesamtstrafenbildung fremd. Es ist unzulässig, die Gesamtstrafe auf Grund einer Rechenformel zu bilden." (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 87.123.28.81 (DiskussionBeiträge) 23:08, 27. Aug 2006) --Mac ON 23:09, 29. Mär. 2007 (CEST)[Beantworten]


Zuständigkeit[Quelltext bearbeiten]

Wer ist eigentlich für die Nachträgliche Bildung der Gesamtstraft bzw. insbesondere der Nachholung der unterlassenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung zuständig? Regeln die Gerichte das untereinander von selbst oder muss der Täter von sich aus evtl. mit anwaltlicher Hilfe darauf hinwirken? 78.51.48.128 18:17, 21. Okt. 2009 (CEST)[Beantworten]

beispiel der nachträglichen gesamtstrafenbildung[Quelltext bearbeiten]

das beispiel der nachträglichen gesamtstrafenbildung ist leider nicht korrekt. entscheidend ist hier nämlich, dass die nachträglich einzubeziehende tat vor der VERURTEILUNG der bereits verhandelten tat liegt. entscheidender zeitpunkt wäre in unserem beispiel also das der verurteilung in bezug auf die körperverletzung (märz) und nicht die begehung dieser (also nicht der im text angegeben februar). ich bitte um korrektur! (nicht signierter Beitrag von 134.2.64.110 (Diskussion) 15:13, 18. Jan. 2011 (CET)) [Beantworten]

Ist sie nicht korrekt oder nur nicht anschaulich? Würde folgende Fassung deutlicher (und korrekt) sein?

Beispiel: A beklaut B am 1. Januar 2009. Einen Monat später, am 1. Februar 2009, schlägt A den C. Im März 2009 wird A wegen des Diebstahls angeklagt und zu 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. Im April 2009 findet der Prozess wegen der Körperverletzung statt. A wird wegen dieser Tat zu einem Jahr auf Bewährung verurteilt. In dieser Konstellation hätte er aber bereits bei der Verhandlung im März, wenn dem Gericht denn die Körperverletzung vom Februar bekannt gewesen wäre, auch deswegen mitverurteilt werden können, was eine Gesamtstrafenbildung zur Folge gehabt hätte, § 53 StGB.
Gegenbeispiel: A beklaut B am 1. Januar 2009. Dafür wird er im Februar zu 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. Am 1. März schlägt A den C. Dafür wird er im April zu einem Jahr auf Bewährung verurteilt. In dieser Konstellation ist die zweite Tat zum Zeitpunkt der ersten Verurteilung noch nicht geschehen, vielmehr hat A trotz eines bereits ergangenen Urteils gegen ihn im weiteren erneut eine Straftat begangen. Hierfür ist keine Gesamtstrafenbildung vorgesehen.

--Stm999999999 18:44, 11. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]