Diskussion:Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von R2Dine in Abschnitt Qualitätssicherung
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Qualitätssicherung

[Quelltext bearbeiten]

Folgende Punkte müssen noch geklärt werden:

  • Hatte das Gesetz die offizielle Kurzbezeichnung Beistandgesetz? Falls ja, bitte belegen! Falls nein (was wahrscheinlicher ist), bitte in der Infobox den Hinweis (nicht amtlich) setzen. Dasselbe gilt für die Abkürzung BeistandG .
  • Der Link auf das Bundesgesetzblatt in der Infobox führt zu einer falschen Fundstelle.
  • Es sollte dargestellt werden, warum das Gesetz durch das Verwaltungsverfahrensgesetz gegenstandslos wurde. Handelt es sich um einen Fall der konkurrierenden Gesetzgebung?
  • Da das Gesetz nach 1949 (?) als Landesrecht weiterbestand, musste/konnte es durch entsprechende Landesgesetze aufgehoben werden. Für Berlin habe ich eine Quelle gefunden, nämlich das 7. Aufhebungsgesetz vom 4. März 2005. Ich vermute, dass die anderen Bundesländer ähnliche Aufhebungsgesetze verabschiedet haben. Dies sollte im Artikel dargestellt werden.

--Bendix Grünlich (Diskussion) 10:57, 26. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Es bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Artikels. Inwiefern konnte das Gesetz durch das VwVfG gegenstandslos werden? Das VwVfG enthält keine vollstreckungsrechtlichen Regelungen, schon gar nicht zur Vollstreckungshilfe bei Abgaben und Vermögensstrafen, siehe dazu Vollstreckungshilfe Rechtslexikon.de; siehe zur Entstehungsgeschichte und zum Regelungsgehalt des VwVfG außerdem Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) BT-Drs. vom 18. Juli 1973. Zudem scheint das Gesetz in Hessen noch zu gelten, siehe BeistG HE. Zum 26.05.2019 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Im zitierten BGH-Urteil vom 22. Mai 1970 geht es zwar um die Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung, eine Aussage zum „Beistandsgesetz“ ist aber nicht ersichtlich. Thema ist dort vielmehr der Fremdgeschäftsführungswille bei der ör GOA, vgl. OVG Lüneburg 11. Senat, Urteil vom 6. April 2018, 11 LC 21/17 Rdnr. 38 und BGH, 22. Mai 1970 - IV ZR 1008/6 = BGHZ 54, 157. R2Dine (Diskussion) 11:49, 26. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Das VwVfG enthält aber Regelungen zur Amtshilfe und dasselbe dürfte mit „Beistand“ gemeint sein. --Bendix Grünlich (Diskussion) 13:23, 26. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Die Idee hatte ich auch, kommt im Artikel aber nicht zum Ausdruck. Stattdessen wird auf Vollstreckungshilfe verwiesen. R2Dine (Diskussion) 07:27, 27. Mai 2019 (CEST)Beantworten