Diskussion:Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Ememaef in Abschnitt "deutsche" Staatsangehörigkeit
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Grundlage der Vermögensbeschlagnahme[Quelltext bearbeiten]

Die „Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 25. November 1941 ermöglichte es, bei der anstehenden Deportation der deutschen Juden den verbliebenen Rest ihres Vermögens zugunsten des Reichsfinanzministeriums einzuziehen. Ein Jude verlor nunmehr „mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland“ die deutsche Staatsangehörigkeit.

Diese Regelung griff jedoch nicht bei Juden, die nach Auschwitz oder Theresienstadt deportiert werden sollten, da diese Gebiete dem Deutschen Reich angegliedert waren. In diesen Fällen war eine Einzelfallentscheidung erforderlich: Diesen Juden wurde im Sammellager durch einen Gerichtsvollzieher eine Urkunde zugestellt, nach der ihr gesamtes Eigentum als "volks- und staatsfeindliches Vermögen" eingezogen wurde.

Eine Kopie einer solchen Verfügung (ausgestellt am 17. Juli 1942) ist als Dokument abgedruckt in: Hans Günther Adler: Die verheimlichte Wahrheit. Theresienstädter Dokumente. Tübingen 1958, S. 61. Dort heißt es:

„Auf Grund des § 1 des Gesetzes über den Einzug kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 ... in Verbindung mit dem Gesetz über den Einzug volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 [in Verbindung...folgen entsprechende Gesetze für Böhmen und Mähren und Österreich] ... wird in Verbindung mit dem Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl 1941 I, 303) das gesamte Vermögen entzogen der Jüdin XY ...“

Die entsprechenden Gesetzestexte sind im Kommentar von Adler beigegeben. Ihrem Wortlaut nach ist keinerlei Begründungszusammenhang für einen Vermögensentzug der Juden bei einer Wohnsitzverlegung innerhalb des Reiches zu erkennen. Adler kommentiert: Durch die Heranziehung all dieser Bestimmungen [...] wurde bekundet, dass eo ipso alles jüdische Vermögen, mochte es auch [...] lediglich zum Lebensunterhalt der nur in engsten Grenzen verfügungsberechtigten Juden verwendet werden, „volks- und staatsfeindlichen Bestrebungen“ diente. (Adler, Wahrheit, S. 64) --Holgerjan 19:24, 5. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Nachtrag: Walter Hofer; Der Nationasozialismus. Dokumente 1933-1945. FiTB 6084, überarb. Neuaufl. Frankfurt/M 1982, ISBN 3-596-26084-1 enthält auf S. 298f einen Schnellbrief des RFM, der u.a. diese gesetzlichen Grundlagen zitiert. -Holgerjan

Gültigkeit[Quelltext bearbeiten]

Eine rein formale Frage zur Wortwahl, den Punkt "Gültigkeit" betreffend: "Außer Kraft gesetzt" ist nicht gleichbedeutend mit "gestrichen". Es würde mich aber sehr wundern, wenn ich diesem Paragraphen in heutigen Gesetzestexten noch begegnen sollte. Kann das mal ein Kundiger wiederkäuen, bitte--Rowan 10:16, 14. Jul. 2008 (CEST)?Beantworten

Weiterführender Hinweis[Quelltext bearbeiten]

Zum Satz:
Nach einem geheimen Erlass Heinrich Himmlers vom 30. März 1937 war eine „rassenschänderische Betätigung“ oder die Nichtentrichtung von Steuern und Abgaben eines Emigranten ein „volksschädigendes Verhalten“, das zum Entzug der Staatsangehörigkeit berechtigen sollte. ref = Hans-Dieter Schmid: 'Finanztod' - Die Zusammenarbeit von Gestapo und Finanzverwaltung bei der Ausplünderung der Juden in Deutschland. In: Gerhard Paul, Klaus-Michael Mallmann (Hrsg.): Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg. Darmstadt 2000, ISBN 3-89678-188-X, S. 143
Schmid verweist auf den Abdruck des Dokuments in: Hans-Georg Kehmann: In Acht und Bann..., München 1978, S. 287f --Holgerjan 17:04, 22. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Frist, bitte Klarheit[Quelltext bearbeiten]

Im Gesetzestext lese ich unter § 1 Abs. 5 Diese Vorschrift tritt mit dem Ablauf von 2 Jahren nach ihrer Verkündung außer Kraft Ich verstehe das so, das diese Vorschrift eigentlich 1935 außer Kraft getreten wäre. Oder wie ist es zu lesen?

"deutsche" Staatsangehörigkeit[Quelltext bearbeiten]

Wie man im verlinkten Artikel zur deutschen Staatsangehörigkeit und auch anderswo sehen kann, gab es bis Anfang 1934 gar keine "deutsche Staatsangehörigkeeit", sondern Staatsangehörigkeiten der einzelnen,politisch unterschiedlich verfahrenenden Länder (man denke etwa an die Einbürgerung Hitlers im Freistaat Braunschweig etc.), die zu einer Reichsangehörigkeit zusammengefasst wurde. Dass die NS-Gesetzgebung die einzige deutsche Staatsangehörigkeit, die sie 1934 einführte, in dem 1933 erlassenen Gesetz schon vorwegnahm, sollte differenzierter dargestellt werden.Ememaef (Diskussion) 13:03, 24. Mai 2019 (CEST)Beantworten