Diskussion:Gewöhnlicher Aufenthalt

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von 2001:16B8:40A3:B700:9F0:32D2:8F5C:64B0
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Definitionen für den gewöhnlichen Aufenthalt im deutschen Recht bietet z.B. der § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch I (SGBI)(... nicht nur Vorübergehendes Verweilen...) oder der § 10 a Abs.3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (... zusammenhängender Aufenthalt von mindestens 6 Monaten...)

Vielleicht könnten diese Rechtsquellen in die Ausführungen aufgenommen werden um diese zu belegen.

Schönen Gruß

Ich bin soeben hierauf gestoßen, da ich mich gerade mit der örtlichen Zuständigkeit im AsylbLG und dessen Zuordnung zum Sozialrecht befasse (OT: zumindest ist es kein besonderer Teil des SGB aber rückt sich auf den ersten Blick durch seinen § 9 wohl selbst in das Sozialrecht hinein) und in dem Artikel sah, dass das Gesetz bei der Auflistung der Fundstellen der Legaldefinitionen fehlt. Nachdem ich es in den bestehenden Text integriert hatte und nachsah, ob noch etwas auf der Wunschliste des Artikels steht, konnte ich bemerken, dass diese Änderung wohl den zuvor als einzigen geäußerten Wunsch endgültig befriedigt. Offenbar wollte die- oder derjenige, durch welche*n SGB I und AO daraufhin eingefügt worden, das AsylbLG außen vor lassen. Dann ist jedoch die Aussage am Anfang des Absatzes (einzige Nachweise einer Legaldefinition des gA) falsch. Ich weiß nun gar nicht, ob sie sich doch noch woanders finden lassen. Aber das sind zumindest die drei Orte, die besonders prominent sind.

--2001:16B8:40A3:B700:9F0:32D2:8F5C:64B0 23:20, 28. Jul. 2018 (CEST)Beantworten