Diskussion:Grundrechtsgleiches Recht

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von PeterTrompeter in Abschnitt nemo tenetur aus Art. 2 I iVm 1 I GG
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Noch zu editieren[Quelltext bearbeiten]

  • Die Nichtgültigkeit für juristische Personen ist unerheblich, da es sich bei den grundrechtsgleichen Rechten um Rechte handelt, die ohnehin nur natürliche Personen innehaben können. - hm, diese Aussage ist ein bisschen zweifelhaft, weil sich eine jP genauso auf rechtliches Gehör, gesetzlichen Richter etc. berufen kann, nicht aber auf Wahlrecht. Dies entschiedet sich eher nach Art. 19 III GG und nicht nach der Abgrenzubg, ob es sich um ein Grundrecht oder ein grundrechtsgleiches Recht handelt... --Calvin Ballantine 00:08, 29. Mär 2005 (CEST)
  • Schließlich ist die Rechtsweggarantie formal nur in Artikel 93, nicht auch in Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes verankert. - Dieser Satz "hängt ein bisschen in der Luft" und es ist nicht klar, was damit gemeint ist... --Calvin Ballantine 00:08, 29. Mär 2005 (CEST)

Absolutes Folterverbot (Art. 104 GG)[Quelltext bearbeiten]

Die Abgrenzung zwischen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, die der Artikel behandelt und die v.a. systematischer/redaktioneller Natur ist zugleich aber materielle Homogenität besteht, geht in der Darstellung etwas unter. Das zeigt sich etwa in der Auflistung bei Art. 104 GG: Zu sagen, dass dies kein Grundrecht sei, bloß weil es in Abschnitt IX und nicht in Abschnitt I ist, greift selbst systematisch zu kurz. Denn Art. 104 GG hat auch die Funktion einer verfassungsrechtlich normierten Schrankenschranke und beschränkt auch den Gesetzgeber. Gleichzeitig steckt es einen weiten Schutzbereich bei Art. 1 I 2 und 2 II GG ab. Wir sollten also eine Passage unterbringen, dass die Abgrenzung Grundrecht / grundrechtsgleiches Recht oft synthetisch ist und in der verfassungsrechtlichen Bedeutung/Anwendung eher schwach ist. --CJB 12:56, 3. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Stimmt. Ist es so klarer? --103II 15:42, 3. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Yepp, schon besser.. Ich denk da muss aber ein separater Abschnitt her zur Einordnung der grundrechtsgleichen Rechte. Lassen wir das als kleines todo stehen. Ich pack's an bei Gelegenheit... --CJB 10:35, 4. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Titel[Quelltext bearbeiten]

"Grundrechtsähnliche" und "Grundrechtsgleiche" Rechte werden auch im Artikel synonym verwendet, zeugen aber von unterschiedlichen Auffassungen über die Tragweite. Könnte man hier beide Varianten mit Quellen gegenüberstellen? 2001:A62:119A:45F1:5036:B2AC:74A3:6C87 14:21, 4. Feb. 2017 (CET)Beantworten

nemo tenetur aus Art. 2 I iVm 1 I GG[Quelltext bearbeiten]

Im Studenkommentar GG, in Kingreen/Poscher, in Engländer, Strafprozessrecht und Kindhäuser/Schumann wird der Grds nemo tenetur nicht unter den grundrechtsgleichen Rechten angeführt, sondern als Gewährleistung des APR genannt. Kindhäuser/Schumann leiten es zstl. aus dem Rechtsstaatsprinzip ab.

Deswegen bitte ich, die Stelle "nemo tenetur se ipsum accusare (niemand braucht sich selbst aktiv zu bezichtigen) sind ebenfalls als grundrechtsgleiche Rechte anerkannt." zu belegen oder zu ändern. --PeterTrompeter (Diskussion) 19:40, 18. Feb. 2022 (CET)Beantworten