Diskussion:Haftprüfung

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Losdedos in Abschnitt § 117 V
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Haftprüfung von Amtswegen[Quelltext bearbeiten]

Die Absätze 4 und 5 wurden aus dem §117 StPO gestrichen. Somit kann sich daraus kein Pflicht zur Haftprüfung von Amtswegen ergeben. (nicht signierter Beitrag von 89.247.157.99 (Diskussion | Beiträge) 18:49, 5. Apr. 2010 (CEST)) Beantworten

Stimmt, Quelle hierzu ist Artikel 1 Gesetz v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 mit Wirkung v. 01.01.2010; habe die entsprechenden Unterabschnitte gelöscht. (nicht signierter Beitrag von 156.109.18.2 (Diskussion 18:40, 15. Jun. 2010 (CEST)) Beantworten

§ 117 V[Quelltext bearbeiten]

Der Punkt "von Amts wegen statt, wenn die Untersuchungshaft 3 Monate angedauert hat und der Beschuldigte noch keine Haftprüfung beantragt, keine Haftbeschwerde eingelegt und noch keinen Verteidiger hat (§ 117 Abs. 5 StPO). Dies kommt in der Praxis recht selten vor." ist durch die Änderung des § 140 StPO obsolet geworden. (nicht signierter Beitrag von 134.102.198.149 (Diskussion) 11:31, 21. Jul 2010 (CEST))

Dies hatte daher wohl auch jemand entfernt. Ich habe es aber aus rechtshistorischen Gründen wieder unter Darlegung der vorgenommen Änderungen des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts ergänzt.--Losdedos 00:39, 10. Aug. 2011 (CEST)Beantworten