Diskussion:Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

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Schadenersatzanspruch des Sondereigenümers für entstehende Schäden i.S. des § 14 Nr. 4 WoEigG[Quelltext bearbeiten]

Hierbei bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum ausgeschlossen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 11.12.2002, IV ZR 226/01, diesen Satz relativiert. Nach dem zweiten Leitsatz dieses Urteils nimmt der Risikoausschluss für " Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum" nur den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch Folgeschäden von der Leistungspflicht aus. Beispiel: An der gemeinschaftlichen Betontragedecke der Balkone sind Betonschäden festgestellt worden und machen eine Betonsanierung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich. Zur Instandsetzung muss der im Sondereigentum stehende Balkonfussboden abgebrochen und entfernt werden. Nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WoEigG hat der betroffene Wohnungseigentümer einen Schadensersatzanspruch i.S. von § 1 Ziffer 1 AHB.

Textvorschlag: Hierbei bleiben Schäden am Gemeinschaftseigentum-, Sonder- und Teileigentum ausgeschlossen, ausgenommen sind Schäden im Sinne des § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WoEigG, die bei der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums am Sondereigentum entstehen. (nicht signierter Beitrag von 91.2.70.46 (Diskussion) 13:45, 12. Aug. 2013 (CEST))Beantworten