Diskussion:Heizkostenabrechnung

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Eric Zeppenfeld in Abschnitt Änderung des Verbrauchsanteils auf 100% in Eigentümerversammlung
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Thema Online-Abrechnung im Artikel: Zitat Artikel (23.03.07): "Heutzutage gibt es aber auch die Möglichkeit, kostengünstig selbst die Heizkosten online über das Internet abzurechnen. Dies bietet Vorteile hinsichtlich Kosten, Schnelligkeit, Qualität und Komfort für die Besitzer, die Hausverwalter, aber vor allem für die Mieter aufgrund von Einsparungen von bis zu 75 %."

Halte ich (mehr als 10 Jahre Softwareentwickler für Heizkostenabrechnungsysteme - auch Onlinesysteme) eher für eine Werbungseinlage für Onlineabrechner. Dieser Satz sollte abgeändert werden, so daß er nicht als eine Empfehlung missverstanden wird. Eine durchschnittliche Abrechnung kostet etwa 20 - 30 EUR pro Nutzer und Jahr. Das sind im Monat nicht einmal 2-3 EUR. Nur hiervon könnte man 75 % sparen, nicht von den Heizkosten, wie es der obige Satz den Anschein vermittelt.

Desweiteren benötigt man die Geräte die korrekt montiert und programmiert werden müssen, sowie einen weiteren Dienstleister der die Leistung der Heizkörper bestimmen kann (das ist nicht so einfach wie es den Anschein hat).

Außerdem: Fehler in der Abrechnung können - wenn sie auftreten - sehr kostenintensiv für Hauseigentümer und Mieter sein. So ist der Fehler bei einer falschen Bewertung von Heizkörperleistungen wesentlich gravierender als die gemeinte Einsparung bei der Abrechnung, wenn der Hauseigentümer die Abrechnung selber in Onlinesysteme eingibt. deshalb ist die Qualität nur insoweit gegeben, wie derjenige der die Daten eingibt Grundlagenwissen von der Materie hat. von Komfort schon gar nicht zu reden, da der Hausverwalter/Eigentümer die Daten jetzt selbst einpflegen muss und das Risiko mitträgt. Die Kosten der Abrechnung sind Peanuts gegenüber der falschen Abrechnung über mehrere hunderte EUR, die der Vermieter wegen Fehler selber tragen muss.




Thema Mieterwechsel: Dürfen die Abrechnungskosten der Zwischenablesung bei einem Mieterwechsel dem ausziehenden Mieter in Rechnung gestellt werden?

Drei Gerichte, drei Meinungen:
"Die Kosten der bei Mieterwechsel vorgeschriebenen Zwischenablesung sind nach einer ordnungsgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich vom Vermieter zu tragen und können dem ausziehenden Mieter nicht über die Heizkostenabrechnung auferlegt werden." (AG Augsburg, Urteil vom 11.05.1995 - 3 C 693/95) WM 96, 98
Scheint mir fragwürdig, da in der Heizkostenverordnung einerseits die Zwischenablesung gefordert wird (§ 4; es ist also kein verzichtbarer Luxus), und andererseits die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung ausdrücklich umlagefähig sind (§ 7 (2)).
"Die Kosten der Zwischenablesung bei Mieterwechsel sind nach der Heizkostenverordnung auf sämtliche Mieter zu verteilen und dürfen nicht als sogenannte Nutzerwechselgebühr dem ausziehenden Mieter allein auferlegt werden". (AG Hamburg, Urteil vom 08.02.1995 - 45 C 1787/94) WM 96,562
Scheint mir ebenfalls fragwürdig, da § 556a (1) BGB die möglichst exakte Zuordnung von Verbrauchs- oder verursachten Kosten fordert, aber eben nicht "sämtliche Mieter" die Zwischenablesung durch Auszug verursachten, sondern nur der Eine.
"Die Kosten der Zwischenablesung bei Auszug des Mieters sind grundsätzlich vom ausziehenden Mieter zu tragen und nicht über die Gesamtabrechnung allen Mietern aufzuerlegen, da sie nutzerbezogen ermittelt werden können." (AG Schöpfheim, Urteil vom 18.08.1999 - C 85/99) HKA 2000, 21
Entspricht meiner bescheidenen Meinung nach am ehesten sowohl der Heizkostenverordnung als auch dem § 556a (1) BGB.
--ALoK 14:55, 11. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Nutzerwechselgebühren bei Zwischenablesungen[Quelltext bearbeiten]

Am 14.11.2007 wurde beim BGH ein Urteil zu der Frage gefällt, ob ein ausziehender Nutzer die Kosten für eine Zwischenablesung tragen muß (Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07).

Bis heute liegt die Entscheidung noch nicht im Wortlaut vor. Nach diesem Urteil höchster Instanz muß ein Mieter grundsätzlich die Kosten für eine durchgeführte Zwischenablesung nicht tragen, es sei denn, daß zwischen Mieter und Vermieter eine entsprechende Vereinbarung wirksam getroffen wurde.

Ich frage mich, wie sich die Praxis hierzu entwickeln wird. Vermieter wollen die Kosten sicherlich nicht (allein) tragen. Da die HeizkV hierzu keine Regelung enthält, gab es ja die bereits zuvor dargestellten unterschiedlichen Auffassungen verschiedener Gericht. Nach der HeizkV ist es jedenfalls so, daß die Zwischenablesung bei einem Nutzerwechsel die Regel und nicht die Ausnahme sein soll. Hier beißt sich nach meiner Auffassung die gesetzliche Vorgabe der grundsätzlich durchzuführenden Zwischenablesung und dem Interesse eines Nutzers an einer korrekten Kostenberechnung mit der aktuellen Entscheidung, daß prinzipiell der Vermieter diese Kosten allein tragen muß...

--ez 13:39, 7. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Erfassungsrate[Quelltext bearbeiten]

Den kürzlich hinzugefügten Abschnitt Erfassungsrate halte ich für problematisch und tendiere dazu, ihn zu entfernen. Gründe:

  1. Der Begriff ist nicht besonders verbreitet. Google (http://www.google.de/search?q=erfassungsrate+heizkostenabrechnung) liefert ca. 15 Treffer, darunter Wikipedia, Kopien von Wikipedia und die angegebene Quelle. Es sieht also eher nach Theoriefindung aus.
  2. Ich habe noch nie in einer Heizkostenabrechnung eine Berechung der Erfassungsrate gesehen.
  3. Selbst wenn die Berechnung einer Erfassungsrate ein vorgeschriebener oder üblicher Teil der Heizkostenabrechnung ist oder würde, so würde er kaum als eigener Rechenschritt zwischen den Schritten "Aufteilung nach Verbrauch und Wohnfläche" und "Berechnen der Verbrauchseinheiten und Einzelabrechnung" plaziert werden. Allenfalls wäre er als eine Erläuterung oder Plausibilisierung im Abschnitt "Aufteilung nach Verbrauch und Wohnfläche" oder am Ende der Abrechung darzustellen.
  4. Der Abschnitt ist etwas wirr formuliert, so dass er sich dem Leser nur nach Beschäftigung mit der Quelle erschließt. Insofern bedürfte er einer ausführlichen Überarbeitung, die m. E. dazu führen würde, dass er den Rahmen des Artikels Heizkostenabrechnung sprengen würde.
  5. Es wird nicht erwähnt, wie die "abgerechnete Energiemenge" ermittelt wird bzw. in der Praxis (außerhalb einer wissenschaftlichen Untersuchung) gemessen werden soll. Man müsste dann jeden Heizkörper mit einem eigene Wärmezähler ausstatten. Wie bizarr die in der Quelle vorgeschlagene Abschätzung durch Gleichsetzung einer Einheit des Heizkostenverteilers mit einer Kilowattstunde ist, kann ich am Beispiel meiner eigenen Wohnung darstellen: In 2006 wurden im Haus insgesamt 55262 kWh eingesetzt und 62975 Einheiten abgelesen. Das ergäbe (unter Berücksichtigung eines "Jahresnutzungsgrads" einer "modernen" Anlage von 85 %) eine Erfassungsrate von 134 % --- physikalisch unmöglich. Dabei ist weder die Heizungsanlage modern (20 Jahre) noch das Gebäude (unisolierter Altbau).

Gibt es irgendwelche Gegenwehr? --Zum 16:43, 13. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Ich stimme Dir zu, dass der Artikel unverständlich und zu kompliziert geschrieben ist. Ich habe es auch erst begriffen, als ich mir die Quelle durchgelesen habe. Google habe ich auch mal bemüht, komme aber zum Ergebnis, dass die Erfassungsrate in der Literatur (z.B.: Handbuch der Heizkostenabrechnung von Kreuzberg/Wien) schon ein Thema ist. In Hinblick auf das LG Urteil (Einrohrsysteme) kann es für Heizkostenabrechnungen schon relevant sein, weil man hier nicht mehr verbrauchsabhängig abrechnen darf, wenn der Verbrauch nicht ordentlich ermittelt wurde. An und für sich gehört das schon in den Abschnitt "Verteilung der Kosten", jedoch darf es nicht so aussehen, als wäre die Erfassungsrate eine zu berücksichtigende Position in der Abrechnung. Sie greift m.E. nur, wenn festgestellt wird, dass der tatsächliche Verbrauch stark vom abgelesenen Verbrauch abweicht. Ob dann die Erfassungsrate eingerechnet werden kann ist fraglich, es dient einzig und allein den Mietern die jetzt kürzen können. Der Eigentümer muss schleunigst sein Heizsystem so umstellen, dass tatsächlicher und abgelesener Verbrauch annähernd identisch ist. Gruß ISpeech 14:59, 14. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Man kann sicherlich bei der Heizkostenabrechnung viele Fehler machen, und eine zu geringe "Erfassungsrate" (wenn das denn ein etablierter Begriff in der Literatur ist) könnte durchaus ein solcher Fehler sein. Man könnte vielleicht einen Abschnitt "Typische Fehler in der Heizkostenabrechnung" am Ende des Artikels einfügen, wozu mir aber der Antrieb fehlt. So wie der Abschnitt im Augenblick ist, hat er m. E. keinen Wert. Ich werde ihn daher entfernen. --Zum 00:29, 27. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Heutzutage ist die Erfassungsrate aktueller denn je. Spätestens seit der Einführung der VDI 2077 ist das Wort in aller Munde. Ich plädiere daher dafür den Teil wieder einzufügen und um einen Punkt, der Anrechnung nach 2077, zu erweitern. Möglicherweise ist es sogar sinnvoll dafür einen gesonderten Artikel anzulegen, da es sehr umfangreich sein kann. Gerne wäre ich da behilflich, da ich mich beruflich intensiv damit befasse.--84.185.21.248 10:13, 13. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Änderung des Verbrauchsanteils auf 100% in Eigentümerversammlung[Quelltext bearbeiten]

Bedarf es dafür Einstimmigkeit oder genügt die einfache Mehrheit (wie bei einer Änderung des Schlüssels innerhalb der von Prg 7 vorgesehenen Grenzen)? 93.236.233.58 16:45, 9. Jan. 2022 (CET)Beantworten

Fragen Sie einen Fachanwalt für WEG-Recht, der sich auch mit der HeizkV auskennt. --ez (Diskussion) 13:32, 13. Jan. 2022 (CET)Beantworten