Diskussion:Hermann Boehm (Admiral)
Letzter Kommentar: vor 11 Monaten von 85.16.175.21 in Abschnitt Nürnberger Prozesse, Raeder Exhibit Nr.: 27
Nürnberger Prozesse, Raeder Exhibit Nr.: 27
[Quelltext bearbeiten]Hallo - ich bitte darum dass ein Experte meine obige Textergänzung überprüft und sofern er zu einem positivem Ergebnis kommt, den Vorbehalt am Textanfang entfernt. - Sollte das innerhalb der nächsten 7 Tage nicht geschehen, werde ich den Vorbehalt löschen. - Außerdem bitte ich aus dem Link einen ref/Einzelnachweis zu machen. - Today I am no longer able to do so - Thank you -- Buonasera (Diskussion) 21:43, 5. Okt. 2012 (CEST)
- Der vom Nutzer Buonasera im Abschnitt Nachkriegszeit eingefügte Absatz, der in der Behauptung gipfelt "Als einziges vor Gericht anerkanntes und glaubwürdiges Dokument wurde eine handschriftliche Aufzeichnung gewertet, die Generaladmiral Boehm noch am Abend des gleichen Tages von der Rede Hitlers angefertigt hatte" ist nachweislich und in mehrfacher Hinsicht falsch. Auch nach Lektüre der diesbezüglichen Diskussion auf der Nutzerseite von Buonasera hätte m.E. Prüm diese Textänderung nicht vornehmen sollen.
- 1. Die Anklagevertretung hat im Nürnberger Prozess drei Urkunden, von ihr als "Urkunden, die miteinander zusammenhängen und eine einzige Gruppe darstellen" bezeichnet, vorgelegt: L-003 (US-28), 798-PS (US-29) und 1014-PS (US-30). Von diesen Urkunden wurden nur 798-PS (US-29) und 1014-PS (US-30) zu "Beweiszwecken" vorgelegt. Über die Zulassung oder Nichtzulassung von L-003 (US-28) musste das Gericht von vorneherein nicht entscheiden, da nicht als Beweismittel vorgelegt.
- 2. In der im Artikel genannten Nachmittagssitzung des IMT vom 16. Mai 1946 wird vom Verteidiger Dr. Siemers die Zulässigkeit der Urkunden 798-PS (US-29) und 1014-PS (US-30) angezweifelt (1). Es entspannt sich jetzt, gestrafft, der folgende Dialog (siehe Quelle (1) ):
- DR. SIEMERS: (...) Gegen die Verwendung dieses Dokuments erhebe ich Einspruch. Ich bitte, dieses Dokument aus dem Sitzungsprotokoll zu streichen, und zwar aus folgenden Gründen:...
- VORSITZENDER: Von welchem Dokument sprechen Sie jetzt, 1014-PS?
- DR. SIEMERS: 1014-PS. Im Dokumentenbuch 10a, Seite 269, US-30.
- (...)
- VORSITZENDER: Ja. Der Antrag, Dokument 1014-PS aus dem Protokoll zu streichen, wird abgelehnt.
- 3. Das Gericht hat in der vorgenannten Sitzung vom Anklagevertreter Aufklärung verlangt über die Herkunft der Urkunden 798-PS (US-29) und 1014-PS (US-30):
- VORSITZENDER: Hat die Anklagevertretung verstanden, daß der Gerichtshof zu erfahren wünscht, wo das Dokument gefunden wurde?
- SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja, Herr Vorsitzender, wir wollen unser möglichstes tun, es in Erfahrung zu bringen.
- VORSITZENDER: Ja, und auch das andere Dokument, 798-PS.
- SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja, wenn Sie, Herr Vorsitzender, es wünschen.
- Dem ist die Anklagevertretung nachgekommen und zwar unmittelbar am folgenden Verhandlungstag (2). Aus den Erläuterungen wird deutlich, dass die Urkunden 798-PS (US-29) und 1014-PS (US-30) aus dem Aktenbestand des OKW stammten. Weshalb das Gericht hinsichtlich deren Tauglichkeit zu Beweiszwecken folgert(siehe Quelle (2) ):
- VORSITZENDER: Das alles betrifft den Wert des Dokuments, nicht wahr? Ein Dokument, das unterzeichnet ist, hat doch ohne Zweifel mehr Gewicht als ein Dokument, das nicht unterzeichnet ist. All dies wird bei Prüfung der Dokumente vom Gerichtshof in Betracht gezogen werden. Aber die Zulässigkeit des Dokuments hängt von dem Umstand ab, daß es ein deutsches gefundenes oder erbeutetes Dokument ist.
- 4. Dem Gericht hat der von der Verteidigung vorgelegte "Raeder Exhibit 27" nicht in der behaupteten Form vorgelegen, nämlich nicht als "handschriftliche Aufzeichnung". Ausweislich der heute zugänglichen Digitalisate (3) hat der Verteidiger Raeders, Dr. Siemer, eine maschinenschriftliche Abschrift zur Verfügung gestellt.
- Wie aus dem Digitalisat des "Raeder Exhibit 27" ersichtlich, teilt dieses Dokument jene Schwächen, deretwegen die Verteidigung den Beweiswert der von der Anklage vorgelegten Urkunden geschmälert sieht. Ich zitiere dazu aus Quelle (1) die Einwendungen vom Verteidiger:
- DR. SIEMERS: Es hat kein Datum, wann diese Niederschrift aufgesetzt worden ist(...). Hohes Tribunal! Sie werden bei allen Urkunden, die die Anklage vorgelegt hat, überall, auch bei Protokollen, das Datum der Sitzung finden und das Datum, an dem das Protokoll aufgesetzt wurde; außerdem den Ort, wo das Protokoll aufgesetzt wurde, den Namen desjenigen, der es aufgesetzt hat und einen Hinweis, daß es geheim ist oder irgend etwas (...)
- und keine Nummer trägt, sondern weil es nur lose Blätter sind.
- Hätte die Verteidigung die gleichen Kriterien, die sie gegen den Beweiswert der Dokumente der Anklage anführt, gegen sich selbst gelten lassen müssen, wäre der "Raeder Exhibit 27" als Beweismittel der Verteidigung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
- 5. Wie aus Quelle (2) ersichtlich wurde das Dokument "Raeder Exhibit 27" zur Verhandlung als Beweismittel zugelassen mit folgender Einschränkung:
- VORSITZENDER: Der Gerichtshof hat die von Dr. Siemers für den Angeklagten Raeder vorgelegten Dokumente sorgfältig und lange durchgesehen.(...) Ich will mich jetzt mit den Dokumenten im einzelnen befassen:
- Dokument 27 ist zugelassen. Die Anklagevertretung kann, wenn sie es wünscht, den Zeugen, der dieses Dokument ausgestellt hat, zum Kreuzverhör rufen.
- MR. FRANCIS BIDDLE, MITGLIED DES GERICHTSHOFS FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN: Das ist Admiral Boehm.
- VORSITZENDER: Admiral Boehm, ja.
- Zu einem Kreuzverhör von Admiral Boehm ist nachfolgend nicht mehr gekommen.
- Zusammenfassend: Die zentrale Aussage des letzten Absatzes ("Als einziges vor Gericht anerkanntes und glaubwürdiges Dokument wurde eine handschriftliche Aufzeichnung gewertet, die Generaladmiral Boehm noch am Abend des gleichen Tages von der Rede Hitlers angefertigt hatte.") ist also nachweislich falsch: i. Es gibt im Prozess keine "handschriftliche Aufzeichnung" von Boehm. ii. Die maschinenschriftliche Abschrift dieser Aufzeichnung läßt nicht erkennen, an welchem Tag und Ort diese ursprüngliche Aufzeichnung angefertigt worden sein soll. iii. Die von der Anklage vorgelegten Mitschriften der Rede Hitlers am 22.08.1939 sind als Beweismittel zugelassen worden. iv. Die Abschrift von Boehm ist ebenfalls als ein weiteres Beweismittel zugelassen worden, aber mit der Einschränkung einer Möglichkeit des Kreuzverhörs.