Diskussion:Hongkong-Konvention

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Letzter Kommentar: vor 9 Monaten von Opihuck in Abschnitt Lemma
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Ratifizierung durch Deutschen Bundestag[Quelltext bearbeiten]

vom Bundestag ratifiziert https://www.thb.info/rubriken/single-view/news/recycling-konvention-ratifiziert.html

Fortführung der Disk von der Disk des Portals:Recht[Quelltext bearbeiten]

Ich habe mal die Disk vom Portal:Recht hierher kopiert und setze sie unten fort:

<Übertrag aus dem Portal:Recht>

Ich habe Hongkong-Konvention grob aktualisiert und die Infobox ergänzt. Dort fehlt nun aber noch die Fundstelle. Mag diese jemand von euch ergänzen? Zudem bitte auch prüfen, ob die Rechtsmaterie und der Vertragstyp korrekt sind. Danke im Voraus. --Leyo 22:43, 30. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Ich habe leider nur die Fundstelle im BGBl gefunden, bei UN Treaties habe ich sie nicht gefunden; vlt. hat jemand mehr Glück. Ich würde das Übereinkommen eher dem Umweltvölkerrecht oder noch besser dem Abfallrecht (da auch Arbeitsschutzmaßnahmen geregelt werden) als dem Seerecht zuschlagen (vgl. zum Beispiel Basel-Konvention) --Nux25 (Diskussion) 00:22, 1. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
(BK) Erledigt - das mit dem Inkrafttreten ist etwas komplizierter als derzeit im Artikel genannt. Ich schaue es mir in den nächsten Tagen noch mal genauer an. --Opihuck 00:24, 1. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Sollte bei Fundstelle nicht eher die Fundstelle bei UN Treaties oder der IMO stehen? So verstehe ich zumindest die Vorlage:Infobox Völkerrechtlicher Vertrag. Das Amtsblatt der Union ist ja insoweit nach meinem Verständnis nicht so maßgeblich (bzw. nur so wie es die jeweiligen nationalen Fundstellen auch wären, die ja dort nicht eingetragen werden sollen, wenn ich das richtig sehe). LG! --Nux25 (Diskussion) 00:40, 1. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Besten Dank für eure Ergänzungen und Anpassungen! „Seevölkerrecht“ hatte ich basierend auf die Kategorie:Seevölkerrecht als Rechtsmaterie eingesetzt. „Abfallrecht“ klingt passend.
Ich frage mich, ob der Artikel basierend auf der BGBl-Fundstelle „Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (Übereinkommen von Hongkong)“ allenfalls nach Übereinkommen von Hongkong oder Hongkong-Übereinkommen verschoben werden sollte. --Leyo 00:51, 1. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

@Nux25 Ja, trifft zu. Die UN Treaties gehen vor. Wir haben hier die Besonderheit, dass einzelne Staaten, aber eben auch die EU Vertragspartner ist. Aber: Hast du eine UN-Fundstelle? Ich habe bei den UN Treaties schon häufig gesucht und nichts gefunden. Ich schaue gleich mal im deutschen BGBl.-II-Fundstellennachweis nach; vielleicht führt das irgendwie weiter.--Opihuck 17:37, 8. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

<Ende des Übertrags aus dem Portal:Recht>

Sorry, ich muss mich nach Lektüre, was meine eigenen Anmerkungen angeht, korrigieren.

Die EU ist kein Vertragspartner der Konvention geworden. Sie will über die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 lediglich erreichen, dass die in der EU gültigen strengeren Maßstäbe für die Entsorgung gefährlicher Stoffe beachtet und eingehalten werden. Dazu sehen die Erwägungsgründe der Verordnung Folgendes vor:

(5) Mit dieser Verordnung wird das Ziel verfolgt, die frühzeitige Ratifizierung des Hongkonger Übereinkommens sowohl in der Union als auch in Drittländern dadurch zu erleichtern, dass Schiffe und Abwrackeinrichtungen verhältnismäßigen Kontrollen auf Grundlage dieses Übereinkommens unterzogen werden.
(6) Das Hongkonger Übereinkommen sieht ausdrücklich vor, dass die Vertragsparteien im Interesse des sicheren und umweltgerechten Recyclings von Schiffen mit dem internationalen Recht vereinbare strengere Maßnahmen ergreifen dürfen, um etwaige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu mindern oder zu minimieren. Angesichts dessen sollte diese Verordnung Schutz vor den möglichen nachteiligen Auswirkungen von Gefahrstoffen an Bord aller Schiffe bieten, die einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufen, und zugleich sicherstellen, dass die nach internationalem Recht für diese Stoffe geltenden Vorschriften eingehalten werden. Um die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für Gefahrstoffe im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates anwenden. Die im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger sind derzeit mit der Prüfung der Zeugnisse und dem aktiven Testen auf Gefahrstoffe, einschließlich Asbest, im Rahmen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See („SOLAS“ für „International Convention for the Safety of Life at Sea“) beauftragt. Die Pariser Vereinbarung über Hafenstaatkontrolle sieht einen einheitlichen Ansatz für diese Tätigkeiten vor.
(7) Mit dieser Verordnung soll auch erreicht werden, dass die Ungleichheiten zwischen den Betreibern in der Union, in OECD-Staaten und in den einschlägigen Drittländern abnehmen, was die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltnormen angeht; ferner sollen Schiffe, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen, zu Abwrackeinrichtungen geleitet werden, die sichere und umweltgerechte Abwrackmethoden anwenden, und nicht zu Standorten, die nicht den Normen genügen, wie es derzeit erfolgt. Die Wettbewerbsfähigkeit sicherer und umweltgerechter Verfahren für das Recycling und die Behandlung von Schiffen in Abwrackeinrichtungen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, würde dadurch ebenfalls gesteigert werden. Eine europäische Liste von Abwrackeinrichtungen (im Folgenden „europäische Liste“), die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, würde dazu beitragen, dass diese Ziele erreicht und Vorschriften insoweit besser durchgesetzt werden, als der Mitgliedstaat, dessen Flagge ein Schiff führt, Schiffe, die zum Recycling verbracht werden, leichter kontrollieren kann. Die Anforderungen, die die Abwrackeinrichtungen zu erfüllen haben, sollten auf den Anforderungen gemäß dem Hongkonger Übereinkommen basieren. Diesbezüglich sollten die nach dieser Verordnung zugelassenen Abwrackeinrichtungen Anforderungen erfüllen, die notwendig sind, um den Schutz der Umwelt und der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sowie die umweltgerechte Bewirtschaftung der beim Schiffsrecycling anfallenden Abfälle zu gewährleisten. Bei Abwrackeinrichtungen in Drittländern sollte mit den Anforderungen ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt erreicht werden, das weitgehend mit dem in der Union übereinstimmt. Abwrackeinrichtungen, die diese Mindestauflagen nicht erfüllen, sollten daher nicht in die europäische Liste aufgenommen werden.

Kurzum: Die EU muss aus dem Info-Kasten als Vertragspartei wieder raus (habe ich gerade erledigt).

Meine Recherchen im deutschen BGBl.-II.-Fundstellennachweis haben ergeben, dass die Konvention noch nicht in Kraft getreten ist. Deutschland ist jedoch Vertragspartei geworden. Die einschlägige Drucksache des Deutschen Bundestags findet sich unter BT-Drs. 19/4465 und die Ausschussempfehlung unter BT-Drs. 19/5103. Im schweizerischen Fedlex-System konnte ich nichts finden, im österreichischen RIS-System auch nichts. Meine Recherchen bei den UN-Treaties verliefen ebenfalls ergebnislos.

Sorry, internationales Recht unter Kontrolle zu halten, ist oft nicht einfach. Was gilt und was nicht gilt, weiß man oft nicht. --Opihuck 19:21, 8. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Lemma[Quelltext bearbeiten]

Die (nichtamtliche) deutsche Übersetzung der Kurzbezeichnung lautet "Übereinkommen von Hongkong". Da ich momentan keine besseren Erkenntnisse habe (insbesondere nicht weiß, ob Österreich und die Schweiz das ebenso sehen), würde ich nach den Namenskonventionen die deutsche Kurzbezeichnung als geeignet ansehen. --Opihuck 19:38, 8. Jul. 2023 (CEST)Beantworten