Diskussion:Imponderabilien (Recht)

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Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von Soeren lawfucker in Abschnitt Bienen
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Verstehe nicht ganz, was das mit den Bienen und anderen Insekten soll ... Bienen werden jedenfalls nach BGHZ 117, 110 als ähnliche Einwirkung im Sinne des § 906 Abs.1 behandelt.--Soeren lawfucker 16:48, 18. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Bienen

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Das mag der BGH zwar gemacht haben, aber §§ 961 ff gehen aber davon aus, dass an Bienen ein Eigentum bestehen kann, für die Frage, ob an ihnen ein Recht bestehen kann, müssen sie als Wägbarkeiten gelten. Das hindert jedoch nicht, sie als "ähnliche Einwirkung" i.S.d. § 906 zu begreifen, denn der spricht zum Einen nicht von unwägbaren Einwirkungen und zum Anderen spricht der Zweck der Vorschrift (Schutz des Einwirkungsverursachers wenn die Einwirkungen nur schwer kontrollierbar, sind wie dies bei freigesetzten Gasen, aber eben auch fliegenden Bienen der Fall ist) nicht dagegen, Bienen nicht nach §§ 1004, 903, sondern nach §§ 1004, 906 zu behandeln. Überhaupt stellt sich die Frage nach der Wäg- und damit Beherrschbarkeit von körperlichen Gegenständen in zwei Bereichen: bei der Frage nach der Einordnung eines solchen körperlichen Gegenstandes als Sache i.S.d. § 90 und, sofern man im Rahmen des § 906 die Unwägbarkeit als generelle Voraussetzung betrachtet, für die Frage nach der Schärfe der "Haftung" des Verursachers einer Einwirkung. --Hyacinthe 20:04, 22. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Ja, stimmt schon. Das war auch nicht mein Punkt. Mir gehts darum, dass man den Text über Bienen mit der Überschrift "Beispiele für rechtliche Imponderabilen" in Verbindung bringen sollte. Also anfangen mit.Als Imponderabilien im rechtlichen Sinn gelten Bienen und andere Insekten (Fundstelle RGZ und BGHZ), obwohl sie eigentlich wägbar sind.--Soeren lawfucker 23:15, 22. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Ausweislich des Urteils des BGH im 117. Bande geht dieser aber gerade nicht davon aus, dass Bienen Imponderabilien seien. Er lässt dies vielmehr dahinstehen und meint sogar (richtigerweise), dass es für die Frage ob eine Einwirkung eine den in § 906 I genannten "ähnliche" ist, unerheblich sei, ob es nun Imponderabilen seien oder nicht, die einwirken. Er geht vielmehr, wie ich es schon oben aus der Hüfte geschossen habe, von einem am Schutzzweck des § 906 ausgerichteten Ähnlichkeitsbegriff aus, wobei er ausdrücklich erwähnt, dass auch Ponderabilien Einwirkungen im Sinne des § 906 darstellen können. Ich halte es daher für unangebracht, Bienen als "Imponderablien im Rechtssinne" zu begreifen. Man müsste sich eher überlegen, ob man den Hinweis auf § 906 nicht ändert, denn im Rahmen des § 906 ist ja nicht entscheident, ob der einwirkende Stoff unwägbar ist, sondern ob die Einwirkung - wenn man so will - unwägbar ist, denn die daraus folgende mangelnde Steuerbarkeit der Einwirkung ist letztlich der entscheidende Moment für den durch § 906 gewährten Schutz des Einwirkenden. Natürlich überschneidet sich der Imponderabilienbegriff für die Frage nach der Rechtsobjektsfähigkeit eines Gegenstandes in weitesten Teilen mit dem Begriff der "ähnlichen Einwirkungen", aber eben doch nicht komplett. Dem ist im Grunde auch nicht zu begegnen, denn je nach Normzusammenhang kann ein Begriff verschiedene Funktionen haben. Und im Rahmen des § 906 stellt sich überhaupt die Frage, ob man da wirklich mit dem schnell dahergesagten Imponderabilienbegriff arbeiten, oder nicht gänzlich auf ihn zugunsten einer allein am Schutzzweck orientierten Auslegung verzichten sollte.--Hyacinthe 11:17, 23. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Ja, seh ich ja genauso, habs im Examen auch so geschrieben;-) Da bin ich ausnahmsweise mal mit dem BGH einer Meinung. Ich hab ja auch kein inhaltliches Problem mit dem Beitrag,sondern ich finde nur der Absatz mit den Bienen muss in den ARtikel eingebettet werden.--Soeren lawfucker 21:06, 24. Mär. 2007 (CET)Beantworten

unwägbare Einwirkungen die nicht unter § 906 fallen

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Es ist m.E. sogar möglich, die Einwirkung von Imponderablien wie etwas Rauch oder Dampf allein nach § 903 zu behandeln, nämlich dann, wenn sie vom Nachbar zielgerichtet auf das Grundstück eingeleitet werden. Also etwa ein horizontaler Schlot, der genau auf das Grundstück führt und damit zwangsläufig große Mengen Rauch oder Dampf auf das Grundstück leitet. In sofern ist die Einwirkung nämlich durchaus beherrschbar und es wäre unbillig, einen betroffenen Eigentümer nur auf § 906 zu verweisen, denn der Immittent einer derart steuerbaren und gesteuerten Immission bedarf nicht des Schutzes des § 906.--Hyacinthe 17:47, 24. Mär. 2007 (CET)Beantworten