Diskussion:Kalkulationsirrtum

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Stephan Klage in Abschnitt interner / externer KI
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offener Kalkulationsirrtum[Quelltext bearbeiten]

Die Aussage, der offene Kalkulationsirrtum berechtige zur Anfechtung, ist unzutreffend. Diese ältere Rechtsprechung (RG 64, 268; 162, 201) ist mittlerweile aufgegeben (BGH 139, 177); Quellen jeweils aus dem Palandt (leider 67. Aufl., 2008) §119, Rn. 19. Vielmehr stellen also beide Arten des Kalkulationsirrtums unbeachtliche Motivirrtümer dar.

Der offene Kalkulationsirrtum kann allerding uU im Wege der Auslegung der Erklärung berichtigt werden: sie etwa ergeben, dass nicht der angegebene Gesamtpreis Erklärungsgegenstand ist, sondern die addierten Einzelposten. Möglich sei aber auch, dass die Auslegung der Erklärung zur Nichtigkeit des Vertrages aufgrund Dissenzes führe. (Bereits vor Vertragsschluss müsste eine solche Willenserklärungm mE wohl schon aus Perplexität nichtig sein). --141.20.202.67 15:06, 1. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Erledigt. Danke für den Hinweis--Stephan Klage 07:57, 14. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

interner / externer KI[Quelltext bearbeiten]

Vielleicht sollte im Artikel näher darauf eingegangen werden, wo der Unterschied zwischen einem externen und einem internen Kalkulationsirrtum liegt.

--132.180.7.129 16:15, 3. Mai 2010 (CEST)Beantworten

So besser?--Stephan Klage 07:58, 14. Aug. 2010 (CEST)Beantworten