Diskussion:Kammerknechtschaft

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Karl-Hagemann in Abschnitt Inhalt des Privilegs
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Hi. Ich bin nicht ganz sicher, aber ich befürchte, dass man den ersten Satz so nicht stehen lassen kann. Der Begriff scheint erst von Gregor IX. 1234 geprägt worden zu sein. Das Privileg von Heinrich hat nur den Weg bereitet. Es ist daher eher nebensächlich in diesem Kontext. Man nennt nicht das Privileg Kammerknechtschaft, sondern den Status der Juden, der es den Fürsten erlaubt, sie gegen Gebühr in ihren Schutz zu nehmen (das ist ja nichts positives für die Juden). Ich habe leider nicht die Zeit noch genauer zu recherchieren, aber der Artikel im Lexikon des Mittelalters beschreibt es etwa so. Grüße, -- Trienentier 21:56, 25. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

´kann nur ein Zitat beitragen: "Das von Friedrich II. eingeführte Rechtssystem der Kammerknechtschaft sollte nunmehr diese Rechtsunsicherheit der Juden beenden."
So Kurt Schubert: Jüdische Geschichte. Beck, München 1995, ISBN 3 406 39175 3, S. 48
--Karl-Hagemann (Diskussion) 16:25, 18. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Inhalt des Privilegs[Quelltext bearbeiten]

Nicht unbedingt im Widerspruch zur Hauptseite, aber etwas anders akzentuierend werden (auch) folgende Regelungen hervorgehoben:

  1. Sicherung des Landbesitzes, der beweglichen und der unbeweglichen Güter;
  2. Recht auf Geldwechsel;
  3. Handelsfreiheit im ganzen Reich;
  4. Keine Zwangseinquartierung in jüdischen Häusern und keine Beschlagnahme von Pferden aus dem Besitze von Juden;
  5. Schwören nach eigenem Recht;
  6. Die Söhne und Töchter der Juden dürfen nicht zur Taufe gezwungen werden;
  7. Freiwilliger Übertritt zum Christentum ist nur möglich nach einer Bedenkzeit von drei Tagen und und hat den Verlust des Erbanspruchs zur Folge.

So Kurt Schubert: Jüdische Geschichte. Beck, München 1995, ISBN 3 406 39175 3, S. 49

--Karl-Hagemann (Diskussion) 16:30, 18. Apr. 2015 (CEST)Beantworten