Diskussion:Kindergeld/Archiv/2010
Zum Abschnitt "Kindergeld und ALGII"
In dem Artikelabschnitt "Kindergeld und ALGII" steht inhaltsgemäß, dass das Kindergeld bei Empfängern von Arbeitslosengeld II NICHT zum Einkommen rechnet, wenn es von den Kindern selbst zur Deckung ihres eigenen Bedarfs (Lebensunterhalt) benötigt wird und dass das zum Beispiel der Fall ist, wenn das Kind KEINE ausreichenden Unterhaltsleistungen erhält. Das klingt so, als ob ein Kind, das keinen Unterhalt bekommt (und auch keinen Unterhaltsvorschuss mehr), das Kindergeld erhält ohne dass dieses auf das ALGII angerechnet wird. Das kann aber nicht sein, da das Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört und sein Einkommen daher mitgerechnet wird. Siehe hierzu SGB2 §11: "Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird."
Also wenn das Kindergeld auch in diesem (Härte-)Fall aufs ALGII angerechnet wird, ist dieser Artikelabschnitt leider irreführend formuliert.
Mia
- das ganze thema ist schon eine ziemliche sauerei. minderjährige kinder von hartz4-empfängern erhalten also effektiv NIE kindergeld. sehr sozial. aber immerhin leben wir ja in einem rechtsstaat. -- 91.6.29.110 16:30, 15. Jan. 2010 (CET)
Wird Kindergeld im vorraus oder während des laufenden Monats geleistet?
Also wenn Kindergeld ab April 2010 geleistet werden soll, würde es dann Für April bis zum 1. da sein oder erst im Monat April? (nicht signierter Beitrag von ZoranV (Diskussion | Beiträge) 16:17, 12. Apr. 2010 (CEST))
Zum allgemeinen Verständnis
Ich verstehe folgendes nicht: Im Abschnitt Kindergeld in Deutschland steht dies: Das Kindergeld ist zum Teil Sozialleistung, zum Teil Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern und deshalb im Einkommensteuergesetz geregelt. Später dann im Abschnitt Steuerfreibetrag steht aber: Dieses Existenzminimum darf von Verfassung wegen nicht besteuert werden. Ist dies nicht ein Widerspruch? Wenn es ja nicht besteuert werden darf, dann stimmt der zweite Halbsatz des ersten aufgeführten Satzes nicht. 134.176.180.140 15:08, 26. Apr. 2010 (CEST)
Altersgrenzen
Unter "Altersgrenzen" wird bzgl. Vollendung des 18. Lebensjahres behauptet: "Vollendung erfolgt mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag". Gibt es für diese Behauptung irgendeine Quelle? Wenn ja, bitte Quelle angeben, wenn nein, bitte diese Behauptung löschen. --Πολύτροπος 15:46, 11. Jun. 2010 (CEST)
- Siehe § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 188 Abs. 2 BGB --Gunilla 15:57, 11. Jun. 2010 (CEST)
Einkünfte des Kindes
Der Artikel ist inhaltlich falsch.
Nicht ALLE Einkünfte des Kindes werden zu der Einkommensgrenze angerechnet. Ich zitiere den Gesetzestext: [...] "Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§14, 16 Absatz 4, §17 Absatz 3 und §18 Absatz 3 des Einkommensteuergestzes [...]. Da der Nacht- und Feiertagszuschlag nicht erwähnt wird, bedeutet das, dass er nicht zu den steuerfreien Bezügen gehört, die auch angerechnet werden.
Entnommen ist der zitierte Satz aus dem 8. Sozialgesetzbuch, §2. (nicht signierter Beitrag von 92.228.60.233 (Diskussion) 20:17, 18. Jun. 2010 (CEST))
- Du hättest ruhig ein bißchen weiter lesen sollen: Die steuerfreien Einkünfte gehören nämlich zu den Bezügen - und die sind ebenfalls bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.Este 10:52, 19. Jun. 2010 (CEST)
Und das bedeutet? Die in den Paragraphen genannten steuerfreien Bezüge gehören selbstverständlich zu den Bezügen, die bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind. Aber wo wird der Nacht- und Feiertagszuschlag nach §3 erwähnt? Wo genau steht, dass jener auch zu den Bezügen oder Einkünften gehört, die bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind? (nicht signierter Beitrag von 92.224.200.241 (Diskussion) 14:26, 23. Jun. 2010 (CEST))
Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden, dass die Regelungen des Grenzbetrags für die Bewilligung von Kindergeld verfassungsgemäß sind. 80.226.21.231 14:54, 12. Aug. 2010 (CEST)
Nein! Das Verfassungsgericht hat dies nicht entschieden. Es hat vielmehr per Beschluss eine entsprechende Klage nicht zur Entscheidung angenommen. Das ist ein Unterschied. Auch wenn in einer Pressemitteilung etwas anderes steht, ist doch der Beschluss selbst das Entscheidende, nicht die Interpretation durch einen Pressesprecher. --Πολύτροπος 23:11, 12. Aug. 2010 (CEST)