Diskussion:Kirchengericht

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Eherecht nicht betroffen.[Quelltext bearbeiten]

Der staatliche Ehevertrag ist von kirchlichen Einmischungen zu keinem Zeitpunkte betroffen.

Sexuelle Dienste sind kein staatlich gedungenes Recht oder Pflicht der Ehe, eine Ehe kann durch fehlende Körperliche Liebe als nichtig erklärt werden, der Versuch ist in sich selbst bereits ein Nötigungsedikt, also ein Aufforderung zu Prostitution als Auftragsverbrechen, und damit von besonderer Schwere, was eine RicoProzessführung verlangt.

Ebenso wenig ist Treue ein Konzept staatlicher Ehebasisklauseln, diese müssen in einem Sondervertragsblatt beigefügt werden. der Staat kann nur das soziale Minimum der Freiheitlichkeiten unterstellen, und das sind sehr wenige Grundsatzklauseln.

Damit ist bereits in den Eingangsanmaßungen des Kirchenrechts die Selbstiustia contra Democratia belegt, was Kirchenrecht zu einer reinen Insurgenzleistung degradiert.

Hier endet die Selbstbestimmung einer Religionsgemeinschaft auf tragischste Weise eine patriödipalen Faschismus der Entmündigungsaufgeilung schlimmer als bei abwegige sexuell fokusierten Vereinigung, die sich an Demokratie halten müssen. (nicht signierter Beitrag von 2003:E1:E703:B79D:2A4:957F:F232:2714 (Diskussion) 22:43, 1. Sep. 2020 (CEST))[Beantworten]