Diskussion:Kommorienten

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Willkürliche Erbeinsetzung Voraussetzung des Kommorienten?[Quelltext bearbeiten]

Meines Erachtens ist es nicht richtig, dass unter den Begriff "Kommorienten" lediglich Personen fallen "die sich gegenseitig zum Erben eingesetzt haben". Vielmehr wird dieser Begriff dann verwendet wenn Personen gemeinsam im Sinne eines Ereignisses/einer Gefahr bzw. eigentlich sogar zum selben Zeitpunkt versterben. Jedenfalls unabhängig davon, ob sie sich als gegenseitige Erben eingesetzt haben oder nicht.

Vergleiche hierzu etwa: Oberhofer in Gschnitzer/Engel, Allgemeiner Teil des büergerlichen Rechts (1992) Kapitel 13, Abschnitt G (Seite 233), wo es heißt: "Kommen mehrere Personen in gemeinsamer Gefahr um (Kommorienten), stellt da römische und ihm folgend das gemeine Recht die Vermutung auf,..." (Das Buch ist schon älter, war aber das einzige, dass ich auf die Schnelle online finden konnte. Denke aber nicht, dass sich dieser Begriff in den letzten 20 Jahren geändert hat.) (nicht signierter Beitrag von 195.158.110.187 (Diskussion) 16:39, 24. Okt. 2013 (CEST))[Beantworten]