Diskussion:Leistungsbescheid

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Vollstreckbarkeit

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Wenn mich meine irgendwann gelernten Kenntnisse nicht täuschen, ist auch beim Leistungsbescheid (wie auch beim Steuerbescheid) die Einlegung eines Rechtsmittels nicht mit der Aufschiebung der Zahlungsverpflichtung automatisch verbunden. Daher ist m.E. auch hier zusätzlich ein AdV-Antrag zu stellen, um die Zahlung vorläufig zu umgehen. --Pelz 23:30, 20. Okt 2005 (CEST)

Also nach § 80 Abs.2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs "bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten". Ich schließe daraus, dass die meisten Leistungsbescheide wohl trotz Rechtsmittel vollstreckt werden können. Allenfalls der Bescheid auf Rückforderung zu Unrecht erhaltener Sozialhilfe könnte bei Widerspruch nicht vollstreckt werden, wenn nicht die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Ob ich mit dieser meiner unmaßgeblichen Meinung richtig liege, möchte ich nicht beschwören. --Pelz 23:52, 21. Okt 2005 (CEST)

Der Hinweis auf die gerichtliche Überprüfung wie im Privatrecht bedarf es hier m.E. nicht. Der Leistungsbescheid ist ja bekanntlich im verwaltungsrechtlichen Sinne kein Titel, hat aber natürlich für den Bürger die gleiche Konsequenz. Hier könnte ersatzweise der Hinweis auf die Verwaltungsvollstreckung eingefügt werden. --Pelz 23:30, 20. Okt 2005 (CEST)