Diskussion:Lenkberechtigung

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Der im Artikel jeweils genannte Umfang der einzlnen Klassen der Lenkberechtigungen entspricht dem derzet gültigen Führerscheingesetz in Österreich. Insofern ist es nicht richtig, bei der Klasse B von einer Einschränkung für das Lenken von Motorfahrrädern auf höchstens 400 kg zu sprechen. kksen

Okay, dann wiederhole ich hier die Frage:

Ich möchte eine kleine Korrektur anbringen: 1. Es existiert die Klasse E alleine nicht (Das wäre auch unlogisch, denn eine Lenkberechtigung für Anhänger alleine ist unnötig). 2. "schwere Anhänger", also Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, erfordern KEINE Lenkberechtigung der Klasse E. Mit Fahrzeugen der Klasse B dürfen sehr wohl auch schwere Anhänger gezogen werden, wenn ein bestimmtes Verhältnis nicht überschritten wird, nämlich: Höchstes zulässiges Gesamtgewicht des schweren Anhängers < oder = Eigengewicht des ziehenden Fahrzeuges (Klasse B). Weiters dürfen die beinen höchsten zulässigen Gesamtgewichte 3500 kg nicht übersteigen. Danke, S.Z.

Das ist schon richtig, dass diese Gruppe nur theoretisch allein existiert. Praktisch kann sie mit B oder C1 oder C oder in Ö mit F zusammenfallen. Also theoretisch kann ich mit einem österreichischen Führerschein F+E in Deutschland trotzdem nicht fahren, da der F in D nicht gilt, der E in Deutschland trotzdem gültig ist. Aber das sind Theoretisierereien. --K@rl 18:51, 6. Nov 2005 (CET)
Vorsicht: den Begriff "schwerer Anhänger" gibt es im öst. Führerscheingesetz nicht. Es ist richtig, dass zugelassene Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg im Rahmen der Klasse B (ohne Klasse E) gezogen werden dürfen; das ist aber eine Ausnahme, die nichts mit dem Umfang der Klasse E zu tun hat. Würde man diese Ausnahmen anfügen, dann müsste man aus systematischen Gründen auch das Ziehen nichtzugelassener Anhänger bzw. landwirtschaftlicher Anhänger mit Zugmaschinen, die im Rahemn der Klasse B gelenkt werden dürfen (ja, auch das gibt es!!), auf Punkt und Beistrich anführen. Dann kennt sich aber mit Sicherheit keiner mehr aus. Ich füge aber den genauen Gesetzestext (Definition der Klasse E) bei. LG Kksen 19:52, 6. Nov 2005 (CET)Kksen
So, habe versucht, das Ziehen von Anhängern per Exkurs erschöpfend zu erhellen. Vielleicht sollte man den Artikel einmal neu gliedern (vor allem optisch)? Gruß Kksen 20:24, 6. Nov 2005 (CET)>Kksen
Nun ja, ich kenne den genauen Gesetztestext nicht, ich weiß aber dass schwere Anhänger zumindest in den (amtlichen) Prüfungsfragen erwähnt werden (siehe weiter unten). Mich stört einfach der Titel "E: schwere Anhänger", da man daraus schließen könnte, man bräuchte zum Ziehen von schweren Anhängern einen E-Schein, dem ist aber nicht so (Prüfungsfrage 1659 - B: Dürfen Sie mit der Lenkberechtigung der Klasse B auch Anhänger mitführen? richtige Antwort: Ja, leichte und schwere Anhänger). Dass man hier jetzt aber leicht vom hundertsten ins tausendste kommt ist mir klar... LG, S.Z.
Die Prüfungsfragen sind auch nicht 100% begrifflich mit dem Gesetzestext ident, weil sie sonst 1) etliche KandidatInnen so nicht verstehen würden und 2) die Konvention, dass jede Prüfunsgfrage höchstens 3 Bildschirmzeilen und jede Antwort höchstens 2 Zeilen umfassen darf, gesprengt werden würde.........

LG Kksen 07:19, 14. Nov 2005 (CET)Kksen

Führerschein

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Was mich auf den ersten Blick stört ist, abgesehen von der verwirrenden Erklärung der Zusatzklasse E, dass die ganze Zeit von Änderungen am 1. März 2006 gesprochen wird (EU-Führerschein, etc.). Diese Änderungen wurden jedoch ab 1. April 2006 umgesetzt, werde das bei Gelegenheit mal ausbessern... -- HaSkEeR 13:30, 6. Aug 2006 (CEST)

Hallo HsSkEeR, bezüglich der Klasse E sind sicherlich Verbesserungen möglich. Ich habe aber deinen Einwand bezüglich EU-Führerschein nicht ganz verstanden. Das "Scheckkartenmodell" ist tatsächlich mit 1. März 2006 engeführt worden. Villleicht könntest du deine Einwände etwas präzisieren? Besten Dank! LG Kksen 19:41, 6. Aug 2006 (CEST)

Hallo Suricata, wieso verschiebst du den Artikel auf Lenkberechtigung, wo es die in Österreich gar nicht gibt.

http://www.google.com/search?q=Lenkberechtigung --Suricata 11:49, 5. Nov 2004 (CET)

Da steht ausdrücklich das Führerscheingesetz. Artikeln sollen doch nicht der ugs. Bezeichnung sondern auch der rechtlichen Bezeichnung entsprechen. -- gruß K@rl 11:56, 5. Nov 2004 (CET)

Lenkberechtigung siehe *http://www.google.at/search?hl=de&q=lenkberechtigung&btnG=Suche&meta=cr%3DcountryAT ergibt 1.790

Also auch das zieht nicht ganz K@rl 18:59, 5. Nov 2004 (CET)

Ich wollte Dir nur zeigen, dass es die gibt und zwar nur in Österreich. Die Googlesche Demokratie unterstützt in de auch den Führerschein statt der Fahrerlaubnis. Und umgangssprachlich sagt man in de und at Führerschein. Lass uns noch andere Meinungen abwarten, dann können wir das gegebenenfalls ja wieder zurückschieben. --Suricata 19:52, 5. Nov 2004 (CET)

Ein Vorschlag: Als Lenkberechtigung bezeichnet man allgemein eine Erlaubnis bestimmte Fahrzeuge zu lenken. Daa sich das Lenken von Fahrzeugen hauptsächlich auf den Straßenverkehr bezieht, sollen hier die auch die Bezeichnungen im Straßenverkehr in deutschsprachigen Ländern dargestellt werden, die trotz der gleichen Sprache, verschieden bezeichnet werden:

In allen Fällen bezeichnet man aber nicht nur die Erlaubnis sondern auch das zugehörige Dokument mit der gleichen Bezeichnung.

In Deutschland ist es umgekehrt. Das Dokument heißt Führerschein und umgangssprachlich sagt man auch Führerschein, wenn man die Fahrerlaubnis meint.

was hälst du von dieser Idee? Wäre mir sogar lieber, dann würde der blöde Titel Führeschein (Österreich) auf Führerschein reduziert werden können. --K@rl 20:03, 5. Nov 2004 (CET)

Auch Deutschland kennt sich mit Führern aus. Lies Dir mal alle drei Artikel durch: Führerschein, Fahrerlaubnis, Lenkberechtigung. Die Lenkberechtigung stand auch vor meiner Verschiebung schon 20 mal in dem Artikel: siehe [1] Jetzt warten wir mal, ob sich noch irgendein Österreicher findet, der eine Meinung zu diesem Thema hat. --Suricata 20:16, 5. Nov 2004 (CET)
Nichts für ungut: Dann lese doch das Gesetz [2]. Das Gesetz heißt ausdrücklich Führerscheingesetz, während im Gesetz selbst die Lenkberechtigung als Erlaubnis ausgedrückt wird. Also von Umgangssprachlich keine Rede --K@rl 20:50, 5. Nov 2004 (CET)
Also ich finde die Struktur von Suricata (aus österr. Sicht) nicht so schlecht. Wenn man das Gesetz anschaut, ist es genau so wie im ersten Absatz von Lenkberechtigung beschrieben: Die L. ist prinzipiell die Erlaubnis zum Lenken; der Führerschein dient nur als Papier, mit dem man das auch nachweisen kann. Insbesondere der Begriff "ihm wird die Lenk(er)berechtigung entzogen" ist mir sicherlich in den Medien schon öfter untergekommen. Wenn nun hier jemand nach "Führerschein" sucht, wird er sofort auf diese Tatsache hingewiesen. -- Robert 11:57, 6. Nov 2004 (CET)

Möchte mich auch ganz kurz beteiligen: habe den Unterschied zwischen Lnekberechtigung und Führerschein der ersten Zeile des Artikels ausgeführt, um Missverständnisse zu vermeiden. Insider wissen um den feinen (rechtlichen) Unterschied natürlich bescheid; umgangssprachlich redet aber jeder vom Führerschein (und nicht von der Lenkberechtigung). Ich würde daher vom Anwender ausgehen und Führerschein als Name belassen; evt. mit einem redirect auf Lenkberechtigung (oder auch umgekehrt?) Liebe Grüße kksen 18:12; 7. Nov. 2004 CET

Ich hoffe ich steure hier nichts triviales mehr bei. hatte nicht die muße mir obenstehendes alles durchzulesen. Bin aus Österreich und halte ebengerade einen (in rosa gehaltenen *juhu*) Führerschein in der hand (auf dem jede menge übersetzungen, aber keine ins deutsche Deutsch, stehen --> wodurch ich annehme, dass es auch in D Führerschein heißt). WEiters bin ich überzeugt davon die Prüfung zur "Vorgezogenen Lenkberechtigung" (=L17) bestanden zu haben. Jakov 01:19, 11. Jul 2005 (CEST)

Eine frage an die Allgemeinheit: weiß jemand wo ein Artikel über das "Vormerksystem" bzw den "Punkteführerschein" zu finden ist? Hierzu ein link, damit ihr wisst worum es geht Jakov 01:19, 11. Jul 2005 (CEST)

Lenkberechtigung vs. Lenkerberechtigung

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Während die vor 1998 gültigen Bestimmungen das Wort "Lenkerberechtigung" verwendet haben, wurde mit dem FSG 1998 dieser Begriff durchgehend durch "Lenkberechtigung" ersetzt. Dies ist das Recht einer Person, Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger einer bestimmten Klasse zu lenken. Als Nachweis dessen gilt der Führerschein (also das Ausweisdokument). Eine "Lenkerberechtigung" gibt es nicht, weil es 1) natürlich auch Lenkerinnen gibt und 2) eine eigene Berechtigung, zum Lenker zu werden, rechtlich nicht existiert. Grundsäzlich kann jede Person, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt, die Lenkberechtigung erhalten. Kksen 07:16, 14. Nov 2005 (CET)KkSen

Frage zur Klasse C

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Folgende Frage bzw. Aussage: Ein 18jähriger hat über die Agentur für Arbeit die Fahrerlaubnis der Klasse C erworben und behauptet nun: Er dürfe 40 Tonner fahren, wenn diese unbeladen seien, da diese Rückfahrten nicht zum gewerblichen Güterverkehr zählen. Also keine Überführungsfahrten, sondern Rückfahrten von der Entladestelle. (Ursprünglich gestellt von Benutzer 212.114.172.185; vom Artikel hierher verschoben)

Das ist definitiv unrichtig. Die Sache ist in der EU-Rirchtlinie 3820 Artikel 1 bzw. 5 geregelt:

ABSCHNITT I

Definitionen

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. »Strassenverkehr": jede Fortbewegung eines zur Personen- oder Güterbeförderung benutzten leeren oder beladenen Fahrzeugs auf Strassen, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat; 2. »Fahrzeuge": Kraftfahrzeuge, Zugmaschinen, Anhänger und Sattelanhänger gemäß den nachstehenden Definitionen:

a) »Kraftfahrzeug": mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge jedes Fahrzeug mit mechanischer Antriebsvorrichtung, das mit eigenem Antrieb auf der Strasse verkehrt und normalerweise zur Personen- und Güterbeförderung dient;

b) »Zugmaschine": mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge jedes Fahrzeug mit mechanischer Antriebsvorrichtung, das mit eigenem Antrieb auf der Strasse verkehrt und das besonders dazu ausgestattet ist, Anhänger, Sattelanhänger, Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder anzutreiben;

c) »Anhänger": jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug oder an eine Zugmaschine angehängt zu werden;

d) »Sattelanhänger": ein Anhänger ohne Vorderachse, der so angehängt wird, daß ein beträchtlicher Teil seines Gewichts und seiner Ladung von der Zugmaschine oder vom Kraftfahrzeug getragen wird;

3. »Fahrer": jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können;


SCHNIPP--------------------

4) Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit

1. Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt;

2. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;

3. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;

4. Fahrzeugen mit einer zulässigen Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;

5. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

6. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas und Elektrizitätswerke, der Strassenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;

7. Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;

8. Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;

9. Fahrzeugen, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;

10. besonderen Pannenhilfefahrzeugen;

11. Fahrzeugen, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Strasse gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.

12. Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;

13. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.

ABSCHNITT III

Fahrpersonal

Artikel 5

(1) Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt:

a) bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen einschließlich - Anhänger oder Sattelanhänger gegebenenfalls inbegriffen - auf das vollendete 18. Lebensjahr;

b) bei den übrien Fahrzeugen auf

- das vollendete 21. Lebensjahr oder

- das vollendete 18. Lebensjahr, falls der Fahrer Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluß einer von einem der Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Strassenverkehr ist.

(2) Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein.

Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen ausserdem

a) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrers von Fahrzeugen mit einem zulässigen Hoechstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgeuebt haben oder

b) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines Fahrers ausgeuebt haben, der im Personenverkehr im Umkreis von bis zu 50 km um den Standort des Fahrzeugs oder in anderen Arten der Personenbeförderung eingesetzt war, die nicht unter diese Verordnung fallen, aber nach Auffassung der zuständigen Behörde die erforderliche Erfahrung verliehen haben, oder

c) Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluß einer von einem der Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung für Fahrer im Personenkraftverkehr gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Strassenverkehr sein.

(3) Das Mindestalter der Beifahrer und Schaffner wird auf das vollendete 18. Lebensjahr festgesetzt.

(4) Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer brauchen die in Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) genannten Bedingungen nicht zu erfuellen, wenn sie ihre Tätigkeit vor dem 1. Oktober 1970 mindestens ein Jahr lang ausgeuebt haben.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann für innerstaatliche Beförderungen im Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs, einschließlich der Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt in diesem Umkreis liegt, das Mindestalter der Beifahrer zum Zweck der Berufsausbildung im Rahmen des nationalen Arbeitsrechts auf das vollendete 16. Lebensjahr herabsetzen.

Alles klar? Liebe Grüße Kksen 10:45, 15. Apr 2006 (CEST)

Direkteinstieg Klasse A

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Zitat § 18 FSG in der derzeit gültigen Fassung:

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen
Lenkberechtigung für die Klasse A

§ 18. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf nur Personen erteilt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem vollendeten 21. Lebensjahr darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A nur eingeschränkt auf das Lenken von Leichtmotorrädern (Vorstufe A) erteilt werden; diese Einschränkung ist auf zwei Jahre befristet.

ooooo SCHNIPP ooooo

Daher Mindestalter für A im Artikel wieder auf 21 Jahre geändert. LG Kksen 16:54, 3. Jun 2006 (CEST)