Diskussion:Liste der Mitglieder des Sächsischen Landtags 1842/43

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Hvs50
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Nach dem Wortlaut der Verfassung wurden die städtischen Mitglieder nicht in die Kammer gewählt, sondern durch ihr Amt bestimmt. Der König bestimmte nach Gefallen sechs Städte, die dann jeweils durch ihre erste Magistratsperson vertreten wurde.
Die Überschrift des Abschnitts zu den Mitgliedern nach Nr. 14 ist mißverständlich: Die Mitglieder waren nicht „Rittergutsbesitzer durch königliche Ernennung“, sondern nur als Rittergutsbesitzer zur Ernennung durch den König qualifiziert. --Hvs50 (Diskussion) 10:04, 10. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Hier geht es nicht darum, dass diese Mitglieder vom König zum Rittergutsbesitzer ernannt worden sind, sondern dass sie als Rittergutsbesitzer durch königliche Ernennung Landtagsabgeordnete geworden sind. Die grundsätzliche Zusammensetzung der Kammer findet sich hier spezifiert. Das detaillierte Wahl- bzw. Ernennungsrecht hier in der Liste komplett mit darzustellen, würde diese zweifelsfrei sprengen. Aber klar ist das ein Lücke... Das Landtagsprotokoll des Landtags spricht von „Zehn vom Könige auf Lebenszeit ernannte Rittergutsbesitzer“, d.i. „Zehn vom Könige auf Lebenszeit [zum Mitglied der Kammer] ernannte Rittergutsbesitzer“. Bei der Abschnittsüberschrift orientierte ich mich also an der historischen Vorlage. Josef Matzerath nutzte in den Aspekten zur sächsischen Landtagsgeschichte 2011 für die Legitimation dieser Gruppe die Beschreibung „durch königl. Ernennung Abg. der Rittergutsbesitzer“. Das kann ggf. gerne – und dann durchgängig in allen bisher vorhandenen Abgeordnetenlisten – in einer ähnlichen Formulierung präzisiert werden.--Miebner (Diskussion) 20:47, 10. Jul. 2018 (CEST)Beantworten
Wenn man schon weiß, worum es geht, sollte man es auch so schreiben. Ich habe doch nicht angezweifelt, daß Autor der Überschrift nicht wußte, was richtig ist; die richtige Formulierung habe ich angemahnt. Ich versuch's mal selbst. Gruß --Hvs50 (Diskussion) 08:34, 11. Jul. 2018 (CEST)Beantworten
Daß nicht jedes Mitglied als Abgeordneter gelten kann, macht die erste sächsische Kammer deutlich: die Mitglieder der ersten Kammer nach Nr. 13 können sicher als Abgeordnete gelten, weil sie von ihren Mitständen aus den alterbländischen Kreisen bzw. der Oberlausitz in diese Position gewählt wurden. Die vom König ernannten weiteren 10 Mitglieder sind aber keineswegs „Abgeordnete“, denn sie wurden ja ohne Zutun der anderen Rittergutsbesitzer vom König bestimmt. Daß dies für uns eingefleischte Demokraten schwer zu systematisieren ist, kann sein.
Nun aber zu meiner ersten Anmerkung: auch die „städtischen“ Mitglieder - bzw. die „Ersten Magistratspersonen“ wurden zwar wohl gewählt, aber keineswegs zu Mitgliedern der ersten Kammer. Der König hat nicht Personen zu Mitgliedern bestimmt, sondern die Städte, deren Funktionsträger dann in die Kammer eintraten. Schied eine so in die erste Kammer gelangte Magistratsperson aus, war die Stelle erledigt. Der König ernannte dann eine andere Stadt, deren - bereits gewählte - erste Magistratsperson dann in die Kammer einzog. Dies ist z. B. dem Verfahren bei Ersetzung von 2 Stellen in der Ersten Kammer durch kgl. Verordnung vom 8. Dezember 1846 (GVBl 1846, S. 322) zu entnehmen. Von „Wahlbezirk“ bei den Magistratspersonen kann daher keine Rede sein. --Hvs50 (Diskussion) 10:45, 11. Jul. 2018 (CEST)Beantworten