Diskussion:Markengesetz

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von 93.233.59.116 in Abschnitt Änderung z. 14.01.2019
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Anwendungsvorrang / Vorrangthese[Quelltext bearbeiten]

Schon der zweite Satz des Artikels ist so nicht richtig. Nach der sog. Vorrangthese der Rspr. (BGH GRUR 1999, 161, st.Rspr.) ist sehr wohl von einem Anwendungsvorrang des Markenrechts auszugehen. § 2 sagt lediglich, dass ergänzender Schutz nach anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist. Der Artikel wurde daher entsprechend geändert. --GrafLukas 11:26, 25. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Kritik an der nationalen Erschöpfung[Quelltext bearbeiten]

Die Kritik an der nationalen Erschöpfung, die angeblich zur Durchsetzung einer Hochpreispolotik eingesetzt wird,. trifft so nicht zu. Nach § 24 MarkenG wird die Marke erschöpft, wenn die mit ihr gekennzeichnete Ware im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Zustimmung des Inhabers in Verkehr gebracht worden ist. --Andrsvoss 08:36, 15. Okt 2005 (CEST)

Änderung z. 14.01.2019[Quelltext bearbeiten]

Die letzte Änderung des MarkenG führt die Gewährleistungsmarke ein, welche schon auf EU-Ebene als Unionsgewährleistungsmarke besteht. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine besondere Form der Kollektivmarke. Vielleicht weiß hier irgendjemand genaueres und kann vielleicht entsprechende Erklärungen oder Verweise einbauen.--93.233.59.116 19:26, 22. Feb. 2019 (CET)Beantworten