Diskussion:Medinetz Dresden

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Fischy in Abschnitt Übermittlungspflicht
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Übermittlungspflicht

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Für den Satz schlage ich vor: Indem der Verein die Übermittlungspflicht umgeht, will er die Patienten vor einer Ausweisung schützen. "aufheben" könnte doch nur der Gesetzgeber.--B.Kleine 09:21, 31. Mär. 2010 (CEST)Beantworten

In §71 der Aufenthaltsverordnung sind doch nur Behördern an die Übermittlungspflicht gebunden, Ärzte und Kassen aber nicht. Was soll das dann hier? --B.Kleine 09:27, 31. Mär. 2010 (CEST)Beantworten
Mh, hatte das so auf der Webseite des Medinetz gefunden. Aber Du hast wohl recht: Es gibt wohl in dem Fall gar keine Übermittlungspflicht. Gruss, -- Schwijker 09:34, 31. Mär. 2010 (CEST)Beantworten
Die Übermittlungspflicht entsteht bei der Kostenerstattung der ärztlichen Leistung beim Sozialamt. Dieses ist an den §87 Aufenthaltsgesetz bzw. an den von euch genannten §71 Aufenthaltsverordnung gebunden.--Fischy (Diskussion) 18:41, 17. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Lückenhaft

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Hallo Matt1971, viele der von Dir geforderten Informationen (z.B. Namen, Vorstand, Anzahl der Vermittlungen, Finanzierung, Finanzmittel, Mittelverwendung) können hier nicht präsentiert werden: Das liegt in der Natur dieses Vereins, der im Graubereich der Legalität arbeitet, das er diese Informationen nicht veröffentlicht. Gruss, --Schwijker (Diskussion) 15:53, 22. Nov. 2013 (CET)Beantworten