Diskussion:Nachfrist

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Der Ausdruck "Nachfrist" wird im neuen BGB (neben § 676 b) nur in der Verweisung in § 308 Nr. 2 BGB verwendet. In den Hauptanwendungsfällen heißt es an den maßgebenden Stellen (§§ 281, 323 BGB) stattdessen "Frist zur Leistung oder Nacherfüllung". Im Palandt wird in der Kommentierung zu § 323 der Ausdruck "Nachfrist" nicht mehr verwendet. Ich frage mich, ob man daher nicht besser von Fristsetzung als von Nachfrist sprechen sollte. Eine Ablehnungsandrohung ist anders als vor der Schuldrechtsmodernisierung gerade nicht mehr Voraussetzung nach § 323 BGB. Sonderfälle der Nachfrist: § 16 Nr. 5 Abs. 3 und § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B. --wau > 21:03, 9. Nov 2005 (CET)

Bei der Suche mit Beck-Online findet man einige Aufsätze (z. B. JuS 2004, 841; NJW 2005, 1457; NJW 2005, 1601; NJW 2005, 1889) und Gerichtsentscheidungen, in denen noch der Ausdruck Nachfrist verwendet wird. Ebenso wird der Ausdruck in verschiedenen Vorlesungsskripten (z. B. [1]) verwendet, und im Alpmann-Brockhaus wird das Thema unter dem Lemma Nachfristsetzung behandelt. – MUSEN ist der Ausdruck auch nach der Schuldrechtsmodernisierung noch ganz passend. :-) Grüße --kh80 •?!• 02:59, 10 November 2005 (CET)
Ich sage ja nicht, dass "Nachfrist" falsch ist, es ist halt für die juristische Diskussion ein eingeführter und in seiner Kürze ganz praktischer Insiderjargon, der Fachmann weiß, was damit gemeint ist. Der Laie, für den wir ja auch schreiben, tut sich damit wohl schwerer und findet "Nachfrist" nicht im Gesetz.--wau > 16:36, 10. Nov 2005 (CET)