Diskussion:Nationales Lage- und Führungszentrum für Sicherheit im Luftraum

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Rechtsgrundlage des Nationalen Lage- und Führungszentrum[Quelltext bearbeiten]

Hallo,

erstmal vorweg: das ist das erste mal, dass ich mich bei Wikipedia aktiv beteiligen möchte. Deshalb wollte ich erstmal eine Diskussion beginnen, bevor ich direkt den Artikel ändere. Es geht mir um den Satz "...das neue Luftsicherheitsgesetz im Januar 2005 beschlossen; das Nationale Lage- und Führungszentrum für Sicherheit im Luftraum ist Bestandteil dieses Gesetzes." Das ist so falsch, im Luftsicherheitsgesetz steht nicht von so einem Lagezentrum. Ich habe nämlich gesucht, auf welcher Rechtsgrundlage das Zentrum geschaffen wurde und kam dabei auf dieses Bundestagsdokument: [1] Zitat daraus:

"Die drei zuständigen Bundesministerien, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Bundesministerium des Innern und Bundesministerium der Verteidigung, richteten im Rahmen ihrer Organisationshoheit in ihren jeweiligen Organisationsbereichen selbstständige Dienststellen zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen der Luftsicherheit ein. Für das Bundesverteidigungsministerium wurde dies mit Organisationsbefehl Nr. 115/2003(Lw) vom 7. Mai 2003 durch den Inspekteur der Luftwaffe befohlen. Die selbstständigen Dienststellen wurden zum Zwecke der optimalen Aufgabenerfüllung räumlich zum Nationalen Lage- und Führungszentrum zusammengeschlossen."

Das ist ein großer Unterschied, denn da das Zentrum nicht auf der Grundlage eines Gesetzes beschlossen wurde, gab es keine Beteiligung des Parlaments, so wie es der jetzige Stand des Artikels suggeriert. --Keraminon 20:41, 15. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Änderst Du das dann gleich? Gruß, -- Smartyo 20:49, 15. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Habe es geändert, mir ist dabei erst aufgefallen, wie evident der Fehler war (LuftSiG 2005 beschlossen, Lagezentrum bereits 2003 eingerichtet) --Keraminon 21:15, 15. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Von aufmerksamen Leuten lebt die Wikipedia! Gruß, -- Smartyo 21:21, 15. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Abschnitt Vorgehensweise[Quelltext bearbeiten]

In Zeile 2 bzw 3 steht, dass "die Befehlsgewalt über die Luftverteidigungskräfte, die sonst der NATO unterstehen, an die deutsche Einsatzleitung mit dem Inspekteur der Luftwaffe als German Air Defence Commander" übergeht. Die dabei genannten Quellen geben dies nicht her. Ich bin gerade nur verwundert, dass laut diesem Satz generell die deutsche Luftverteidigung der NATO untersteht. Ist dies wirklich so? Laut Grundgesetz unterstehen die Streitkräfte inklusive Luftwaffe dem Verteidigungsminister bzw. dem Bundeskanzler, und auch der Link zur Seite der Luftwaffe beschreibt die Verteidigung als Aufgabe der deutschen Luftwaffe. Ist irgendwer hier, der sich genauer mit der Thematik auskennt? --CasaLevi 22:15, 25. Sep. 2010 (CEST)Beantworten


Ja - stimmt. Ich gehoere auch zu solch einem der NATO unterstellten Verband. Die QRA gehoert uebrigens tatsaechlich zu den NATO assigned forces, auf den die Bundeswehr nur nach Request of Transfer of Authority (via Quaterback) einen Wechsel der Unterstellung erbitten darf. Diesem Request muss aber stattgegeben werden. Dies ist in den Standing Operation Procedures QRA und monatlich zu erneuernden der SATO (geheim eingestuft wegen anderer Details) zu entnehmen.

Dwiceman3574 (nicht signierter Beitrag von 194.139.100.164 (Diskussion) 09:44, 3. Aug. 2012 (CEST)) Beantworten


Ich glaube folgenden Fehler gefunden zu haben-

Im Absatz 2 Steht Wird die Identität des Flugzeuges und eine terroristische Flugzeugentführung bestätigt, geht die Befehlsgewalt über die eingesetzten Jagdflugzeuge an die deutsche Einsatzleitung mit dem Inspekteur der Luftwaffe als German Air Defence Commander[5][6] über. (Die gesamte Verantwortung und Entscheidungskompetenz verbleibt beim Bundesverteidigungsminister.) Mir geht es um die Entscheidungskompetenz des Bundesverteidigungsminister jenes ist sehr warscheinlich Falsch. Er hat im höstfall nur noch beschenkte Entscheidungsgewalt. (Katastrophenzustand) Abschießen eines Flugzeuges.

Siehe Seite Luftsicherheitsgesetz

Absatz

Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im August 2012

Letzter Absatz letzten 3 Zeilen.- Wann ein solcher Katastrophenzustand besteht, muss auch in Eilfällen die Bundesregierung insgesamt entscheiden. Sie darf diese Aufgabe nicht an den Verteidigungsminister delegieren.

Absatz

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im April 2013.- Das Bundesverfassungsgericht urteilte im April 2013 (Az. 2 BvF 1/05), dass nicht der Verteidigungsminister sondern nur die deutsche Bundesregierung in Eilfällen entscheiden darf. Der Verteidigungsminister darf bei einem Terrorangriff nicht allein über den Einsatz der Bundeswehr im Inland entscheiden.

Ich bitte um Informtionen was richt ist und korfektur

Belegebaustein 06/2012[Quelltext bearbeiten]

Hab dann mal einen eingebaut.Sind die Einsätze wirklich relevant?? mfg --gp (Diskussion) 16:51, 6. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Anlauf- sowie Prüfstelle von UFO-Meldungen über dem deutschen Luftraum[Quelltext bearbeiten]

Auch gerade nach der Studie der angegebenen Quelle "Mysteries Magazin" ist es doch sehr vermessen, von einer entsprechenden Aufgabe zu sprechen. Die Quelle reicht unter wisseschaftlichen Gesichtspunkten nicht aus. (nicht signierter Beitrag von 91.221.58.5 (Diskussion) 14:51, 21. Jun. 2012 (CEST)) Beantworten

stimmt. diese ref wird wohl ebenso zu wenig sein, auch wenn sich die quelle in diesem fall als zutreffend erwiesen hat. Ich setz den belege bitte-baustein vorerst nach oben. grüße --gp (Diskussion) 10:48, 3. Aug. 2012 (CEST)Beantworten