Diskussion:Naturalrestitution

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 2003:E5:2732:8A00:F65D:6C62:4FC9:FD2C in Abschnitt Von beiden genannten Möglichkeiten hat der Geschädigte im Regelfall die günstigere zu wählen
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Abs. 2 des § 249 BGB wurde von mir ebenfalls kurz erläutert, da dieser inhaltlich in direktem Bezug zu Absatz 1 steht.--Dirk.schnelting 22:10, 14. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Von beiden genannten Möglichkeiten hat der Geschädigte im Regelfall die günstigere zu wählen[Quelltext bearbeiten]

Für diese Behauptung ist ein Beleg notwendig. Denn dann hätte der Geschädigte keine Wahl. Als Beleg wird nicht anerkannt: die Pflicht zur Schadensminderung bzw. Vermeidung. Denn da steckt etwas völlig anderes dahinter. --2003:E5:2732:8A00:F65D:6C62:4FC9:FD2C 23:13, 3. Dez. 2021 (CET)Beantworten