Diskussion:Nawaro-Bonus

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 2A02:8109:DC0:3800:8C49:504D:B92E:C105 in Abschnitt Ausschließlichkeitsprinzip
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Vergütung für Strom aus Holz[Quelltext bearbeiten]

Bin mir nicht sicher, ob ich im EEG die Vergütung für Strom aus Holz richig verstehe: gibt es 2,5 cent/ kWh auch für Anlagen über 5 bzw. 20 MW? Falls sich jemand ausgekennt: bitte kommentieren bzw. ggf. korrigieren! Dank und Gruß Heiner Brookman (Nawaro) 13:05, 29. Okt. 2009 (CET)Beantworten

Hallo Heiner Brookman! Abgesehen davon, dass deine Antwort in § 27EEG 2009 steht sollte man den Begriff Landschaftspflegematerial nach dem EEG, der nun nicht genau definiert ist nicht mit Landschaftspflege verlinken. Aufgrund dass Landschaftspflege genau definiert ist. Die Begriffe haben zwar direkt etwas miteinander zu tuen, aber in dem Zusammenhang benötigt Landschaftspflegematerial einen eigenen Artikel. Wenn noch Fragen bestehen dann bitte hier kommentieren. MFG Eva (nicht signierter Beitrag von 77.8.65.17 (Diskussion | Beiträge) 19:01, 29. Jan. 2010 (CET)) Beantworten

hallo eva! bin schon damals nicht ganz schlau geworden aus dem paragraphen: die grundvergütung gibt es bei anlagen über 5 MW nur bei erfüllung bestimmter vorgaben hinsichtlich KWK. solche anlagen stellen also einen sonderfall bzw. speziellen fall dar. in § 27 konnte ich keinen expliziten hinweis finden, dass hier ein anspruch auf den nawarobonus besteht?! und gilt bei dem sonderfall auch das limit für die grundvergütung von 20 MW? vermutlich schon - aber auch hier fehlt mir die explizite aussage dazu!? könnte ich vermutlich bei längerem wühlen aus dem EEG herausfischen. bin da als nicht-jurist aber nur begrenzt bewandert und würde das lieber jemanden überlassen, der das in 5 minuten abklären kann, anstatt da ne stunde zu investieren! die verlinkung zu landschaftspflege: es existiert (noch) kein artikel landschaftspflegematerial - somit halte ich den (vermutlich) nächstbesten link zu landschaftspflege nicht für ideal - aber das beste, was zu bekommen war! die wikipedia-user ist ja geschult darin, keine perfekte enzyklopädie vorzufinden...am einfachsten wäre es aber vielleicht, wenn man die definition des begriffes laut EEG (ist ja vermutlich irgendwo genauer definiert?) als absatz in den artikel landschaftspflege eingefügt?! MfG --Heiner Brookman (Nawaro) 19:49, 29. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Hallo Heiner,

die Aussage, dass bestimmte Kriterien erfüllt werden müssen, um die Vergütung zu erhalten stimmt. Sonderfall trifft nicht zu. Es werden dadurch Anreize geschaffen KWK zu verwenden. Weiterhin gibt es einen KWK Bonus. Bereits Anlagen mit geringerer Leitung nutzen aufgrund dessen KWK. Momentan schreibe ich meine BA über das EEG insbesondere Vergütung von Strom aus Landschaftspflegematerial. Zum einen beantworte ich gerne eine konkrete Frage. Zum anderen muss ich aufpassen, dass ich nicht voher mein "Wissen" veröffentliche. Die Vergütung bei deiner Frage liegt bei 7,79Cent pro Kilowattstunde. Die Anlage muss die KWK nach Anlage 3 des EEG 2009 benutzen. Somit berechnet sich die gesammt Vergütung pro Kilowatt (10,79Cent) aus der Grundvergütung (7,79) und dem Boni (KWK 3,00). Es ist sinnvoll den §27 durchzulesen, denn der Bonusanspruch für Nachwachsende Rohstoffe steht in § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009. Die genauen Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus der Anlage 2 des EEG 2009. Sind noch Fragen offen? Liebe Grüße

--77.8.77.159 22:17, 9. Feb. 2010 (CET)Eva - jetzt mit SignaturBeantworten

Hallo, hier noch ein Fehler: Darüber hinaus können auch Material aus der Landschaftspflege sowie Gülle unter diesen Begriff fallen. Gülle ist kein nachwachsender Rohstoff! Daher in Anlage 2 I. Nr. 1 a nachwachsende Rohstoffe oder Gülle. Es bedeutet nur das Gülle den Bonus erhält, aber im Wiki Artikel stimmt der obengenannte Satz nicht. Gülle ist nicht unter dem Beriff nachwachsender Rohstoff zu setzen. Glaube ich sollte häufiger hier rein gucken. MFG --77.8.77.159 22:24, 9. Feb. 2010 (CET)EvaBeantworten

Hallo, ich verstehe die Anlage 2, Abschnitt VI. 1. Allgemeiner Bonus anders. In der Tabelle im Artikel heißt es zum NaWaRo-Bonus Holzverstromung, dass dieser 2,5 ct/kwh für alle Anlagen bis 5.000 kw beträgt. In der entsprechenden Anlage 2, Abschnitt VI. "1. Allgemeiner Bonus" heißt es aber unter a), dass der Bonus für Anlagen bis aa) 500 kw zusätzlich 6,0 ct/kwh und bb) 5.000 kw zusätzlich 4,0 ct/kwh beträgt. b)Abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb beträgt der Bonus 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die "Ausnahme" unter b) bezieht sich also nur auf bb). Damit gilt doch für Anlagen bis 500 kw auch für Holz unvermindert ein Bonus ein von 6,0 ct/kwh. Falsch falsch, bitte genau aufzeigen, wo der Bonus von 6,0 ct/kwh für Strom aus Holz aus Anlagen bis 500 kw aufgehoben wird. Gruß,Ansgar --87.122.86.195 22:39, 25. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

EEG 2012[Quelltext bearbeiten]

Zum 01.01.2012 trat eine Neufassung des EEG und der BiomasseV in Kraft. Es wäre ganz super, wenn jemand, der sich damit echt gut auskennt, diese Neuerungen einpflegen könnte. (nicht signierter Beitrag von 91.209.26.3 (Diskussion) 15:29, 11. Mai 2012 (CEST)) Beantworten

Ganz einfach: es gibt keinen Nawaro-Bonus mehr. Alles weitere sollte auf einer Seite zur Erklärung der neuen EEG-Vergütung erklärt werden. --blacky13 (Diskussion) 23:30, 8. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Ausschließlichkeitsprinzip[Quelltext bearbeiten]

Beim Ausschließlichkeitsprinzip handelt es sich meines Erachtens nach nicht um die ausschließliche Nutzung von Nawaros sondern allgemeiner um die ausschließliche Nutzung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung. Siehe auch Drucksache 16/8148, S.77 rechte Seite. (nicht signierter Beitrag von 2A02:8109:DC0:3800:8C49:504D:B92E:C105 (Diskussion) 11:03, 30. Sep. 2020 (CEST))Beantworten