Diskussion:Negativoption

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von Jlorenz1 in Abschnitt Abofalle verdient eigenen Artikel
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Quellen gesucht

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Die Verpflichtungsdauer des Kunden darf nicht mehr als ein Jahr betragen.
§ 309 Nr. 9 BGB sieht nach meiner Lesart zwei Jahre vor. --[Rw] !? 20:08, 11. Dez. 2006 (CET)Beantworten
Absatz 9b) eben dieses Gesetzes: (ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam) ... eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr --Mussklprozz 20:51, 11. Dez. 2006 (CET)Beantworten
Ich habe nochmal genauer nachgelesen, Staudinger und die NJW-RR zu Rate gezogen und den Artikel entsprechend verändert; Quellen siehe dort. --[Rw] !? 10:06, 12. Dez. 2006 (CET)Beantworten
Bei unseriösen Vertriebspraktiken, insbesondere Kaltakquise per Telefon, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
Tatsächlich? Rechtsgrundlage? --[Rw] !? 20:08, 11. Dez. 2006 (CET)Beantworten
Hm, ist wohl nicht haltbar ... Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb greift nicht, weil sich keine Ansprüche des Kunden daraus ableiten lassen, und auf Sittenwidrigkeit zu plädieren, dürfte zu wackelig sein. Ich streiche das. --Mussklprozz 20:51, 11. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Danke für die Hinweise! --Mussklprozz 20:51, 11. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Abofalle verdient eigenen Artikel

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Ich bin bei der Suche nach "Abofalle" umgeleitet worden zu Negativoption. Ich bin jedoch der Meinung, dass beide Begriffe nicht gleichwertig sind. Die Negativoption ist ein legales und erlaubtes Mittel zur Werbung von Abonnenten, wenn die Rahmenbedingungen den zukünftigen Kunden klar sind. Unter einer Abofalle verstehe ich (und viele andere) eine Website, die den Anwender dazu verleitet, sich zu einer Testphase anzumelden, OHNE dass ihm klar ist, dass daraus ein Jahresvertrag wird. Die Informationen über Kosten und Vertragsdauer stehen meist sehr klein irgendwo weit unten (unterhalb des Anmelde-Knopfs) oder versteckt in den AGB.

Siehe hierzu auch Verbraucherzentrale Hamburg http://www.vzhh.de/telekommunikation/30115/abofalle-stur-bleiben.aspx

Abofallen benutzen die Negativoption, aber die Negativoption für sich ist keine Abofalle!

-- 87.163.106.189 22:00, 10. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Die beiden Begriffe sind nicht gleichwertig und werden vom Artikel auch nicht als gleichwertig dargestellt. Vielmehr heißt es: Teilweise werden jedoch Rechtsvorschriften wie die oben genannten missachtet, oder die Kunden werden durch verbotene Kaltakquise per Telefon zur Annahme einer Negativoption bewegt. Derartige unseriöse Praktiken haben die Methode teilweise als Abofalle in Verruf gebracht. --[Rw] !? 20:52, 11. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Pro eigener Artikel. Denn oft ist es bei der Abofalle auch zu, dass keine Zustimmung und auch kein Hinweis vorlag siehe www.outlet.de (Stand Jan. 2010). Bei der Negativoption fehlt auch die massive nervende Einschüchterung durch Drohung, Eintrag in die Schufa-Rolle. Beides zusammen ergibt schon ein Alleinstellungsmerkmal für einen eigenen Artikel -- Jlorenz1 04:59, 21. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Gute Hilfestellung bietet Verbraucherschutz.de . Gemeinnützig und Anlaufstelle bei Abofallen und Abzocke im Internet. Sie lesen dort über zahlreiche Methoden und wie Sie sich gegen Abofallen im Internet wehren können. (nicht signierter Beitrag von 95.118.121.84 (Diskussion) 16:32, 5. Jul 2010 (CEST))