Diskussion:Notwegerecht

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Andrsvoss in Abschnitt „... kann Gegenleistung verlangen ...“
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Statt Notwegerecht heißt es Notwegrecht.

„... kann Gegenleistung verlangen ...“

[Quelltext bearbeiten]

Ich habe die Änderung rückgängig gemacht, weil die Notwegrente keine Gegenleistung ist, also nicht als Leistung um einer anderen Leistung willen erbracht wird, sondern als ausdrücklich Entschädigungsanspruch des Eigentümers des benutzten Grundstücks kraft Gesetzes mit dem Verlangen der Duldung der Nutzung des Notwegs entsteht. --Andrsvoss (Diskussion) 11:48, 3. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Hallo Andrsvoss, das Hessische Ministerium der Justiz spricht hier auch von Gegenleistung statt Entschädigung. Siehe hier: http://www.morschen.de/images/stories/morschen/Nachbarrecht2010.pdf Der zur Duldung des Notwegs verpflichtete Nachbar kann als Gegenleistung die Zahlung einer Geldrente verlangen. Auch hier http://www.streifler.de/zpo-3a-zum-streitwert-einer-klage-auf-duldung-der-schaffung-eines-notweges-_10595.html steht ... der Zahlung einer Rente als Gegenleistung für die Duldungsverpflichtung. --Wikifreund (Diskussion) 23:41, 3. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Da die zweite Quelle aus einem BGH-Beschluss zitiert und das Wort Gegenleistung dort wirklich vorkommt, gebe ich mich geschlagen. --Andrsvoss (Diskussion) 07:30, 4. Jun. 2015 (CEST)Beantworten