Diskussion:Ordnung (Gewässer)

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Niedersächsisches Wassergesetz[Quelltext bearbeiten]

Die Angabe "§ 65 Niedersächsisches Wassergesetz" ist falsch. § 65 betrifft die "Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband" Richtig ist: § 37 - Einteilung der oberirdischen Gewässer Quelle: Voris Niedersachsen http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=WasG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-WasGND2010pP37 (nicht signierter Beitrag von 217.91.8.27 (Diskussion) 10:07, 23. Mai 2011 (CEST)) [Beantworten]

vielleicht nennen wir es einfach veraltet. --Langläufer 16:44, 23. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Gewässerordnung (Hessen)[Quelltext bearbeiten]

Lagebezeichnungen in Hessen nennen z.B. "n.fl.Gew.III" oder "k.st.Gew.III" - also natürliche oder künstliche, stehende oder fließende Gewässer. Dritte Ordnung ist oftmals nicht öffentlich zugänglich, im Unterschied zu denen erster und zweiter Ordnung. Was aber bedeutet "Gew. I-B" und "Gew. I-L"? Sind dies Gewässer erster Ordnung, für die entweder der Bund oder das Land zuständig sind? Beispiel: Der Altrhein bei Stockstadt, Kreis Groß-Gerau, nennt I-B, der Altrhein bei Riedstadt, Kreis Groß-Gerau, aber I-L. --Traut (Diskussion) 10:19, 23. Apr. 2022 (CEST)[Beantworten]