Diskussion:Otto Ruer

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Gedenkplatte[Quelltext bearbeiten]

" Die Gedenkplatte verschweigt jedoch seine jüdische Herkunft."

Den Zusatz habe ich entfernt, zumal die Gedenkplatte imo nichts weiter als seine Geburts- und Sterbedaten sowie die Tatsache der Verfolgung durch die Nationalsozialisten enthält. Eine Erwähnung seiner jüdischen Herkunft stelle ich mir sehr unpassend vor.--Karkazon 10:03, 6. Mär 2006 (CET)
Nach dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums wäre der Beamte auf jeden Fall aus rassischen Gründen ausgesondert und aus dem Dienst entfernt worden (die genauen Bedingungen mögen individuell verschieden gewesen sein, das Gesetz sieht dazu wohl auch einige Regelungen vor, jedes Verfahren wurde aber individuell durchgeführt und begann mit einem umfangreichen Fragenbogen an den Bediensteten zur Durchführung dieses Gesetzes). Er hatte keine Chance zur eigenen Verteidigung gegen irgendwelche Vorwürfe oder Gesichtspunkte und Begründungen, die gegen ihn in anderen Fällen nach dem gleichen Gesetz ins Feld geführt werden konnten. Das wäre höchstens ein Nebenaspekt bei zusätzlichen Vorwürfen gewesen oder falls die Konditionen der Absetzung / Zurruhesetzung / Amtsenthebung / Entfernung aus dem Amt / Suspendierung / Beurlaubung (mit Bezügen, Pension, Ruhegehalt, gekürzt oder ungekürzt oder ohne etc.) im Detail noch verhandelbar oder teilweise eine Ermessensentscheidung oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft gewesen sein sollten.Frankenschüler (Diskussion) 20:23, 6. Jan. 2018 (CET)[Beantworten]

Parteimitgliedschaft[Quelltext bearbeiten]

Ruer war 1920-22 Mitglied des Parteiausschusses der DDP. [1] Wahrscheinlich war er auch Parteimitglied. Hat er die Partei verlassen? --Slökmann (Diskussion) 11:37, 26. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]

Rehabilitierung[Quelltext bearbeiten]

Der Satz ist erstaunlich: "Der Bochumer Stadtrat stellte das Dienststrafverfahren gegen ihn am 31. Juli 1933 ein und rehabilitierte Ruer." Gibt es hierfür einen Beleg?

Erstaunlich ist a) der frühe Zeitpunkt, wenige Tage nach dem Freitod und b) die Zuständigkeit, der Stadtrat sollte eigentlich keine Zuständigkeit für Disziplinarverfahren gehabt haben. Da es gerade in dieser Zeit Rechtsänderungen / neue Gesetze auf diesem Gebiet in Preußen und im Reich gegeben hat nach meiner Erinnerung an frühere Forschungen, auch die Stadt wahrscheinlich kreisfrei zu diesem Zeitpunkt und damit "Stadtkreis" war, sollte das überprüft werden. Möglicherweise wäre Kreis oder Bezirk zuständig gewesen oder auch der Provinzialverband / das Oberpräsidium der preußischen Provinz. Die Zuständigkeiten sind sehr unterschiedlich geregelt gewesen, wie auch im Verwaltungsrecht für die Gerichtsbarkeit bei Sachen der besonderen und allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Disziplinargerichtsbarkeiten sind aber nochmal eine ganz eigene Sache, die wegen der Nähe zur Verwaltung und Personalführung nach meiner Erinnerung nicht bei den Gerichten, sondern, wie viele Verwaltungsgerichtsinstanzen damals auch, bei den Behörden angesiedelt waren. Bei Juristen (auch politischen und Wahlbeamten bei den Kommunen) konnten Vorgänge zu Dienststrafverfahren auch beim Reichs- und Preußischen Justizministerium in den dortigen Personenakten über einzelne Juristen (!) entstehen, die heute noch im Bundesarchiv erhalten sein können. Ich kenne ein Beispiel aus Köln zu einem Beigeordneten. Ebenso wurde Konrad Adenauer ein Dienststrafverfahren von den NS-Machthabern ab 1933 angehängt. Derartige Anschuldigungen scheinen ein damals beliebtes Mittel der Druckausübung und Diffamierung der politischen Gegner gewesen zu sein, auch wenn keine substantiellen Kerne der Vorwürfe vorhanden waren und die Erfolgsaussichten in normalen Zeiten äußerst gering gewesen wären. Dass der Stadtrat im Juli 1933 überhaupt noch zusammentrat und tätig wurde, erscheint mir sehr zweifelhaft, weil (auch) diese örtlichen Parlamente kaum mehr eine Funktion hatten. Beispielsweise hörte in Köln gleich nach den letzten einzelnen Protokollen Anfang 1933 bis etwa zur preußischen Kommunalwahl im März oder April jede weitere Publikation von Protokollen auf. Bis dahin wurden in dieser drittgrößten deutschen Stadt damals alle Protokolle der Stadtverordnetenversammlung gedruckt. Es gab in einer nach Führerprinzip organisierten Diktatur keinen Bedarf mehr an parlamentarischer Arbeit und Beschlüssen der Stadtvertretungen. Da das Disziplinarverfahren so eine Art behördliches und verwaltungsgerichtsähnliches Verfahren war, ist es eigentlich undenkbar, dass hier ein Stadtparlament in das Verfahren eingreifen und eine Einstellungsentscheidung oder dergleichen treffen konnte. Im Prinzip müssten die Aufsichtsbehörden sowohl allgemein bei Kommunalbeamten im Reichs- u. Preußischen Innenministerium als auch im ggf. mit betroffenen Justizministerium in Berlin involviert gewesen sein, d.h., sie führten das Dienststrafgerichtsverfahren nicht selbst durch, beobachteten es aber und ließen sich über die Einleitung und den Verlauf und Ausgang berichten. Natürlich auf dem Dienstweg über die obere und untere staatliche Mittelinstanz: Bezirk / Regierungspräsident und Provinzialverbandsverwaltung - diese, mit einem eigenen Leiter / genannt Landeshauptmann / gilt noch als höherer Kommunalverband / das Oberpräsidium unter einem Oberpräsidenten hingegen als staatliche Verwaltungsstufe, die zwischen Regierungspräsident und Ministerium bzw. Fachminister mit seinen verschiedenen Fachreferaten und seinen Staatssekretären stand. Der leitende Kommunalbeamte von Bochum müsste auch das Verfahren nach dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums durchlaufen haben (Akten dazu im Bestand der Kommunalabteilung des Innenministeriums des Reichs und Preußens in Berlin im Geheimen Staatsarchiv PK). Auch wenn es wilde Aktionen und Willkür gab, so bestand doch das bürokratische System fort und man versuchte dieses einmal zur Durchsetzung eigener Ziele der NS-Herrschaft zu nutzen und zum anderen, die Auswüchse der wilden Aktionen vor Ort einzudämmen und abzubremsen oder in geordnete Bahnen zu lenken und ggf. nachträglich zu legitimieren, abzuwandeln oder zu korrigieren. Dabei spielten auch die Kompetenzstreitigkeiten eine Rolle oder konnten eine Rolle spielen. Durch den sogenannten Preußenschlag 1932 ergab sich die besondere Situation, dass Preußen als Land von einem Kommissar des Reichs verwaltet oder regiert und administriert wurde. Aus diesem Grunde oder in diesem Zusammenhang wurden dann die Reichs- und Preußischen Fachministerien zusammengelegt und gemeinsam geleitet und firmierten auch offiziell als "Reichs- u. Preußisches Ministerium ...". Frankenschüler (Diskussion) 20:11, 6. Jan. 2018 (CET)[Beantworten]

Ja, es gibt einen Beleg. Aus der Dokumentation zu dem Stolperstein von Dr. Ruer: Das Dienststrafverfahren in Bochum, in dem er von Direktor Franzjosef Müser verteidigt wurde, ging zu seinen Gunsten aus. Am 31. Juli 1933, zwei Tage nach seinem Tod, wurde Dr. Otto Ruer unter Gewährung einer Pension endgültig in den Ruhestand versetzt. "Die Nachricht von seiner Rehabilitierung hat ihn nicht mehr erreicht". (Volker Wagner) --Heinrich Kämpchen (Diskussion) 12:01, 19. Jul. 2023 (CEST)[Beantworten]