Diskussion:Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Aktualisierung Berufsgruppen nötig
[Quelltext bearbeiten]es heißt aktuell im Artikel: "Damit steht die PartGmbB bisher nur den Beratenden Ingenieuren, Rechtsanwälten und Patentanwälten sowie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Verfügung. Weitere Freie Berufe können aber folgen, sofern ihr Berufsrecht eine Regelung für eine besondere Haftpflichtversicherung trifft. " Hier ist eine Aktualisierung nötig, da ich soeben auf eine "Architekturgesellschaft mbB" gestoßen bin; dies ist womöglich auch für andere Berufsgruppen nun so. Hi.ro (Diskussion) 23:34, 27. Jul. 2022 (CEST)
Punkt 1
[Quelltext bearbeiten]Zur ersten Änderung: Es ist im Text ebenfalls nicht belegt, dass die PartG mbB eine Reaktion auf die LLP ist.
Zur zweiten Änderung: Angestellte beziehen keinen Lohn. --Michael Metschkoll (Diskussion) 21:39, 21. Okt. 2013 (CEST)
- ad 1: Doch, in der von mir eingestellten Anfangsversion war der gesamte Inhalt per ENW referenziert.
- ad 2: Gibts eine Legaldefinition für "Lohn"? Die Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten hatte sich ja nun schon vor langer Zeit erübrigt.--Losdedos (Diskussion) 21:44, 21. Okt. 2013 (CEST)
- Ergänzung: "Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden." (§ 2 Abs. 1 LStDV)--Losdedos (Diskussion) 21:46, 21. Okt. 2013 (CEST)
- ad 1:: Und genau in ENW Nr. 2 steht wörtlich: "Einige große Anwaltskanzleien waren in den letzten Jahren in die englische Rechtsform der Limited Liability Partnership gewechselt."
- ad 2:: Natürlich hat sich die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten erledigt. Aber im allgemeinen Sprachgebrauch kenne ich die Verwendung "Lohn für Angestellte" nicht. Ich verweise auch auf den Artikel Arbeitsentgelt. Ich habe jetzt in "Bezüge von Mitarbeitern" geändert. Dann erübrigt sich das Thema Lohn/Gehalt und Arbeiter/Angestellter. Die Unterscheidung ist ja sowieso nicht aktuell und für dieses Thema ziemlich unwichtig. --Michael Metschkoll (Diskussion) 09:26, 22. Okt. 2013 (CEST)
- ad 1: Richtig, das hatte ich nicht gesehen (was allerdings daran lag, dass bei der einfügung keine quelle angegeben wurde).
- ad 2: Meinetwegen, obwohl ich im Hinblick auf die LStDV eine Änderung für entbehrlich halte und die "neue" Formulierung sicherlich ebenso Diskussionsstoff bieten dürfte. Egal, belassen wir's dabei.--Losdedos (Diskussion) 18:33, 22. Okt. 2013 (CEST)
Punkt 2
[Quelltext bearbeiten]Hallo, müsste es nicht in der Folgenden Passage heißen: indem sie für die Freien Berufe eine generelle Beschränkung der Berufshaftung mit dem Privatvermögen ermöglicht--> mit dem Gesellschaftsvermögen ermöglicht? (nicht signierter Beitrag von 80.187.100.237 (Diskussion) 20:20, 22. Okt. 2013 (CEST))
- @IP:Müsste es dann nicht in der von dir intendierten Variante "auf das Gesellschaftvermögen" heißen"? Hier gelangte das Privatvermögen in den Artikel. Ich fands ohne diesen Bezug vorher besser, da dieser Punkt im weiteren Fortgang ja ohnehin noch thematisiert wird.--Losdedos (Diskussion) 21:19, 22. Okt. 2013 (CEST)
- Ja, ich stimme Euch in der Variante von Losdedos zu. Außerdem ist der Satz zu verschachtelt. Der liest sich schlecht. Daraus sollte man zwei Sätze machen. --Michael Metschkoll (Diskussion) 08:07, 23. Okt. 2013 (CEST)