Diskussion:Personalausweisgesetz

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"Strafgeld"[Quelltext bearbeiten]

Hallo, wer kann mir helfen? Und zwar ich habe vergessen das mein personalausweis abgelaufen ist (der reisepass auch), nun habe ich nach 10 monaten eine erinnerung von der Lebo erhalten, soweit so gut. Ich los um den ausweis zu erneuern, aber siehe da, die beamtin sagte mir das ich auch noch eine strafe zahlen muß weil für 7 monate muß ich 10;-€ bezahlen und für jeden weiteren monat 5;-€ der monat. Das macht dan 10;-€ für 7 monate und 4x 5;-€ für weitere vier monate, denn der eine monat der zur fertigstellung des ausweises dauert, wird auch berechnet. So nun wollte ich wissen wo das steht, finde aber nirgends was das wirklich kostet, ich bin 40 jahre alt und auf meinem ausweis ändert sich nur das ablaufdatum und die zuständigen behörden haben auch keine weiteren kosten ob ich nun 5 monate vergesse den ausweis zu erneuern oder ob es 12 monate vergessen wird. Ich würde es ja verstehen wenn ich diese hochen kosten zahlen müßte wenn die behörden mich zwei oder dreimal anschreiben müßten aber nich bei einmaliger erinnerung, ich finde das ist nur abzocke, wer kann mir da weiterhelfen? Dankeschön im vorraus, Mfg(nicht signierter Beitrag von Zeus1102 (Diskussion | Beiträge) )

Wenn du ein Bußgeld bezahlen sollst musst du erstmal einen schriftlichen Bußgeldbescheid bekommen, und in dem müssen dann die Angaben drinnenstehen, die du wissen möchtest. Vielleicht handelt es sich aber auch um eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld. Wenn du es unverhältnismäßig findest, gleich was zahlen zu müssen, dann geh am besten zu einem Rechtsanwalt. Falls du nur die Vorschriften wissen möchtest frag einfach mal die Behörde, grundsätzlich haben Behörden gewissen Beratungs- und Auskunftspflichten (das wird wohl auch bei Ordnungswidrigkeiten so sein). Es kann aber auch gut sein, dass die Verwaltungsfachangestellten selbst keine Ahnung haben, weil sie noch nie eines der Gesetze gesehen haben, dass sie anwenden oder anzuwenden meinen, sondern und nur nach Verwaltungsvorschriften arbeiten ;-) --C. Löser 11:28, 30. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Ist das oben genannte Bußgeld nicht recht hoch für eine doch eher geringe Überziehung? Niemand schaut andauernd auf seinen Perso und überprüft die Gültigkeit... Wie sind die üblichen Bußgelder in solchen Fällen? --92.227.30.34 11:41, 26. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Gültigkeit[Quelltext bearbeiten]

Wan wurde die Gültigkeitsdauer von 5 auf 6 Jahre für unter24jährige raufgestzt? -- Honza 11:35, 14. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Im Personalausweisgesetz (geltende Fassung)heißt es in §5 (Ausweismuster; gespeicherte Daten):

(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen. (2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber: 1. Familienname und Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Lichtbild, 6. Unterschrift, 7. Größe, 8. Farbe der Augen, 9. Anschrift, bei Anschrift im Ausland die Angabe „keine Hauptwohnung in Deutschland“, 10. Staatsangehörigkeit, 11. Seriennummer und 12. Ordensname, Künstlername.

Außerdem heißt es in § 28 (Ungültigkeit): (1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn 1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist, 2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind oder 3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. (2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. (3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises.

Bei Betrachtung meines bis 2020 gültigen Personalausweises stellte ich jedoch fest: Anstelle von "Familienname und Geburtsname" steht nur "Name" im Ausweis. Die Rubriken 3 "Doktorgrad" und 12 "Ordensname, Künstlername" fehlen ganz. Ich führe jedoch sowohl einen anerkannten Doktorgrad wie auch anerkannten Künstlernamen. Demzufolge ist mein Personalausweis gemäß §28/(1)/2. ungültig. Und demzufolge sind alle Ausweise ungültig, in denen entsprechende Angaben fehlen. Überprüft mal Eure Ausweise ... -- artiumbremen 11:31, 8. Sept. 2012 (CEST)

Das halte ich für einen Trugschluss: In meinem Personalausweis stehen im Feld "Name" Doktorgrad und Familienname; die Angabe des Doktorgrades ist übrigens freiwillig (siehe Doktor#Doktorgrad , letzter Satz des Abschnittes). Auch die Eintragung des Künstlernamens dürfte freiwillig sein. Wenn Du diese Angaben im Personalausweis haben möchtest. gehe mit entsprechenden Nachweisen zur Meldebehörde und beantrage entsprechend. --Joerg 130 (Diskussion) 13:58, 8. Sep. 2012 (CEST)Beantworten
Ich habe bei Antragstellung die entsprechenden Dokumente vorgelegt; die Eintragung wurde mir verweigert. Das Passverwaltungsgesetz widerspricht übrigens dem Passgesetz. Unter 4.1.1.9. PassVerwGes heißt es zum Beispiel: "Kann aufgrund der Eintragung von Doktorgraden nicht der vollständige Familien- und/oder Geburtsname eingetragen werden, ist von einer Eintragung des oder der Doktorgrade abzusehen." Dem gegenüber sieht das Personalausweisgesetz die Nennung des akademischen Grades zwingend vor. Aus dem PassVerwGes geht übrigens nicht hervor, die Angabe des Doktorgrades sei freiwillig. -- artiumbremen 21:42, 8. Sept. 2012 (CEST)
Eigentlich diskutieren wir hier den Personalausweis, nicht den Pass. Aber dennoch: Ein "PassVerwGes" kann ich nicht finden, du meinst vermutlich die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zurDurchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)" ( http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Sicherheit/PaesseAusweise/PassVwV.pdf?__blob=publicationFile ), darin unter Nr. 11.0.1 c): "Die fehlende Eintragung eines Doktorgrades, Künstler- oder Ordensnamens führt hingegen nicht zur Ungültigkeit des Dokumentes." Folglich ist Dein Pass auch ohne diese Angaben gültig. Eine explizite Aussage, dass diese Angaben freiwillig wären, finde ich nicht; aber da der Pass auch ohne diese gültig wäre, ergibt sich die Freiwilligkeit implizit. Und ich hatte auf eigenen Wunsch hin schon einen Pass ohne Angabe des Doktorgrades, obwohl dieser bei Ausstellung bereits im Melderegister stand.
Und nun fand ich auch das Personalausweisgesetz ( http://www.personalausweisgesetz.de/ ), darin § 9 Abs, (3) Satz 2: "Die Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freiwillig." Daraus ist offensichtlich, dass der Personalausweis nicht ungültig wird, wenn diese Angaben fehlen. --Joerg 130 (Diskussion) 23:35, 8. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Ordnungswidrigkeit[Quelltext bearbeiten]

Zum aktuellen Artikel: Folgende Stelle erscheint mir sehr unlogisch:

Wer es unterlässt, seinen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, handelt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 PersAuswG ordnungswidrig; die Weigerung oder Falschangabe von Personalien gegenüber einer zuständigen Stelle ist dagegen nach § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit.

Da steht ein "dagegen" und gemeint ist "ordnungswidrig" gegenüber "Ordnungswidrigkeit" - ich nehme stark an, dass hier im ersten Teilsatz die Negation fehlt. (nicht signierter Beitrag von 85.180.32.105 (Diskussion | Beiträge) 20:40, 25. Aug. 2009 (CEST)) Beantworten

Nein, das bedeutet einfach nur, dass die verschiedenen Tatbestände in verschiedenen Gesetzen geregelt sind. Die Konsequenzen sind die gleichen und deswegen fehtl auch keine Negation.--Arma 07:14, 26. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Im Gesetz steht geschrieben "Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen." Diese Art der Feststellung kann jederzeit und willkürlich in aller öffentlichkeit erfolgen. Beispielsweise im Strassenverkehr. Weiter heisst es "Ordnungswidrig handelt, wer ... einen Ausweis nicht vorlegt". Im wiki-Artikel wird geschrieben "Sie ist von einer Pflicht zum Mitführen des Personalausweises zu unterscheiden, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteht." Es mag zwar keine audrückliche Pflich geben, aber die Tatsache, dass man bei nichtvorlage ordnungswidrig handelt ist eine Quasi-Mitführpflicht. Die Aussage in der Wiki bezüglich der Mitführpflicht würde ich da gerne noch ein wenig erweitert oder gestrichen sehen. Es gibt also eine Quasi-Ausweispflicht. Die Androhung von Strafe schliesst aus mich entscheiden zu dürfen. Natürlich bleibt es jedem selbst überlassen zu entscheiden ob man das Risiko eingehen will eine Geldbusse bis zu 5000 euro zahlen zu müssen. Wäre ich eine Behörde würde ich natürlich die chronisch leere Staatskasse füllen wollen und "gib her die Knete". --nomatrix DE-2011-08-24-03-37-16

Eine ähnliche Diskussion wird in Zusammenhang mit dem Artikel Ausweispflicht geführt. --nomatrix DE-2011-08-29-03-55-07

Zunächst: Perso oder Pass müssen nach dem PAuswG nur einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorgelegt werden und dazu muss ein Anlass mit einer Rechtsgrundlage her. Das passiert also nicht „willkürlich“, obwohl es einem so vorkommen kann, wenn man mehr oder weniger plötzlich in eine Kontrolle gerät. Auch „in aller Öffentlichkeit“ ist etwas ungenau formuliert, denn außer den kontrollierenden Beamten kriegt den Ausweis ja niemand zu Gesicht ;-)
Zur Quasi-Mitführpflicht: Entscheidend ist, dass das Gesetz kein unverzügliches Vorlegen verlangt. Es ist dadurch eine recht schwierige Frage, wie und wann jemand tatsächlich ordnungswidrig nach PAuswG handelt. Man muss vor allem unterscheiden, ob sich jemand weigert, den Ausweis vorzulegen, oder ob jemand den Ausweis nicht sofort vorlegen kann, weil er ihn gerade nicht dabei hat. Darüber hinaus: Der Zweck der Kontrolle ist die Identitätsfeststellung und dazu könnte ja auch ein anderer Ausweis dienen, z. B. ein Führerschein. Damit wäre es dann nicht mehr unbedingt nötig, den Perso oder den Pass vorzulegen, und die Frage nach dem PAuswG hätte sich praktisch erledigt. --Holgado 02:26, 17. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Reisepaß + Meldebestätigung (Deutschland)[Quelltext bearbeiten]

Nach meiner Erinnerung ist der Reisepaß an sich kein Ausweisersatz für Deutsche in Deutschland, weil er keine Informationen über den Wohnort enthält. Ich erinnere mich auch, daß bei bestimmten Behördenangelegenheiten (ich glaube es ist Kfz-Zulassung) darauf hingewiesen wurde/wird, daß der Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebescheinigung vorzulegen ist. Es kann natürlich sein, daß Reisepaß mit Meldebescheinigung nur für Ausländer gedacht war/ist und das Deutsche mit Reisepaß keinen bestätigten Wohnsitz brauchen. Die DPostAG akzeptiert bei Paketabholung auch keinen Reisepaß, weil die Postanschrift fehlt. Daß die rechtswidrigerweise vom Perso auch noch die Seriennummer + Name + Adresse + Geburtsdatum im Computer speichern (§18(2) PassG, §14 PAuswG) und bei der nächsten Abholung abgleichen ist eine andere Sache. Diese Datenkombination darf nicht einmal der Ausweishersteller oder das Meldeamt erheben geschweige denn speichern und für egal was nutzen!

Meine Frage bzw meine Verständnisschwierigkeit ist die, daß ich nicht ganz glaube, daß zB die Polizei bei einer Personenkontrolle sich mit dem adresslosen Reisepass zufriedengibt. Gibt es möglicherweise Zusatzbestimmungen, die die Verwendung des "Passes" als vollwertigen Ausweis regeln? In §1(2) PAuswG ist der Ersatz des Perso durch den Paß nur für "Personen mit besonderer Meldepflicht" (zB Seeleute) zugelassen. Wird möglicherweise aus dieser Sonderreglung (fälschlicherweise) eine allgemeine Wahlfreiheit hergeleitet, mit welchem Dokument ich meiner Ausweispflicht nachkommen möchte? Dann sollte die Reisepaßmöglichkeit mit dem Hinweis auf eine besondere Personengruppe als Ausnahme gekennzeichnet sein.

CBa--79.219.243.55 21:14, 9. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Hallo CBa, du bringst hier verschiedene Sachverhalte durcheinander. § 1 (2) Satz 3 PAuswG lässt den Pass ganz allgemein zur Erfüllung der Ausweispflicht zu; von "Personen mit besonderer Meldepflicht" ist nur in Satz 1 die Rede.
Ob sich die Polizei bei einer Kontrolle mit dem Pass zufriedengibt, hängt vom Zweck der Kontrolle ab und davon, ob du eine gesuchte Person bist ;-) Dass du bei bestimmten Behördenangelegenheiten einen Wohnsitz nachweisen musst, hat mit der Ausweispflicht nach § 1 PAuswG nichts zu tun. Wenn du deinen Wohnsitz nicht nachweisen kannst, weil du nur einen Pass besitzt, wirds in diesen Fällen ein bisschen komplizierter für dich. Dann kommt die zusätzliche Meldebescheinigung ins Spiel, aber das ist unabhängig vom PAuswG. Und die DPostAG ist eine Aktiengesellschaft, ein privates Unternehmen, das hat mit der Ausweispflicht erst recht nichts zu tun.
Schöne Grüße Holgado 01:14, 18. Mai 2011 (CEST)Beantworten
Nach §2 PAuswG ist ein Ausweis ein Personalausweis, der vorläufige Personalausweis und der Ersatz-Personalausweis. Der Reisepass gilt daher nicht als Ausweise im Sinne des PAuswG.

--Waldboden (Diskussion) 21:26, 14. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Reisepass als Ersatz für Personalausweis nicht mehr zulässig?[Quelltext bearbeiten]

Im PersAuswG (alte Fassung) legte §1(1) fest: "Deutsche [...] sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen [...]; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können." In der Neufassung ist der Text abgeändert auf "§1(1) Deutsche [...] sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen [...]. [...] §2(1) Ausweise im Sinne dieses Gesetzes sind der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis." Ist damit stillschweigend eine Personalausweispflicht eingeführt worden, oder gibt es (wenn ja, Quellen?) weiterhin eine Möglichkeit, nur einen Reisepass zu besitzen? --129.247.247.238 12:43, 3. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Tomaten, Augen, ... nur der Vollständigkeit halber: In §2(2) Satz 3 ist der Pass weiterhin als Ersatz für den Personalausweis legitimiert. --129.247.247.238 12:56, 3. Jan. 2011 (CET)Beantworten

"Berechtigte Behörde"[Quelltext bearbeiten]

Wer ist denn nun berechtigt, die Vorlage des Personalausweises zu verlangen? Sind das nur Behörden oder auch z.B. Bahnschaffner, Kaufhausdetektive etc:? (nicht signierter Beitrag von 93.217.177.167 (Diskussion) 11:53, 4. Jun. 2013 (CEST))Beantworten

Nach dem auch im Artikel verlinkten § 1 PAuswG Abs. 1 Satz 2 muss man den Ausweis „einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen“, es geht also nur um Behörden und nur um Situationen, in denen die Behörde berechtigt ist. Das sind bspw. nach § 163b StPO „die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes“ im Zusammenhang mit der Aufklärung von Straftaten. Hier im Artikel ist Identitätsfeststellung verlinkt.
Bei der Bahn musst du deine Identität mit (irgend)einem amtlichen Lichtbildausweis nachweisen, wenn du eine personenbezogene Fahrkarte benutzt. Das hat aber nichts mit dem PAuswG zu tun, sondern es ergibt sich aus den Beförderungsbedingungen der Bahn, die du mit dem Kauf einer solchen Fahrkarte akzeptierst.
Kaufhausdetektive sind Teil der Sicherheitsdienste (Ladenüberwachung) ohne hoheitliche Befugnisse, soweit ich weiß.--Holgado (Diskussion) 18:36, 5. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Eben dem Kaufhausdetektiv musst du deinen Ausweis nicht zeigen. Dieser wird dann aber wahrscheinlich die Polizei dazu rufen und dieser musst du dann deinen Ausweis zeigen.
Das gleiche gilt für z.B. für Fahrkartenkontrolleure. Wenn du denen deinen Ausweis freiwillig zeigst werden die die nötigen Daten notieren, falls nicht kommt halt auch die Polizei nimmt die Daten auf und gibt's sie dann weiter.
Du musst also nicht, macht die Sache aber vermutlich einfacher. 109.91.205.169 12:12, 9. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Wenn wir unterstellen, dass jemand auf frischer Tat bei einer Straftat wie Ladendiebstahl oder Schwarzfahren erwischt wurde (Jedermann-Festnahmerecht), dann kann freiwilliges Kooperieren ggf. einiges entspannen. Das geht dann aber auch mit der Krankenkassenkarte oder dem Führerschein oder jedem anderen glaubhaften Nachweis der Identität. Das hat also nichts mit dem PAuswG und dem Recht, die Vorlage von Perso/Pass zu verlangen, zu tun.--Holgado (Diskussion) 11:54, 10. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Datensicherheit[Quelltext bearbeiten]

Die Datensicherheit des neuen Personalausweises war von Anfang an stark umstritten. Mittlerweile sind zahlreiche, auch schwerere Mängel nachgewiesen. Könnte eine Staatsbürgerin/ ein Staatsbürger mit dem Hinweis auf diese Gefährdungen gegen die Personalausweispflicht klagen bzw. hat es bereits jemand getan? Wie ist die juristische Bewertung bei der mangelhaften Ausweissicherheit? --92.227.30.34 11:43, 26. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Verweigerung z.B. Fingerabdruck[Quelltext bearbeiten]

Was passiert da eigentlich, also wenn man sich weigert diese abzugeben?

Läuft es darauf hinaus, dass man damit eine Ordnungswidrigkeit begeht, weil man dadurch keinen aktuellen Perso hat, oder geht das irgendwann ins Strafrechtliche bzw. Zwangsgeldern und evtl. Zwangshaft? (nicht signierter Beitrag von 2.242.111.182 (Diskussion) 17:35, 17. Jun. 2014 (CEST))Beantworten

Es passiert gar nichts, die Abgabe der Fingerabdrücke für den Perso ist freiwillig, siehe § 5 Abs. 9 PAuswG. --Holgado (Diskussion) 11:59, 19. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Warum heißt das Ding PERSONALausweis?[Quelltext bearbeiten]

Dieser ganze "BRD GmbH"-Kram wird zwar immer als Verschwörungsunsinn abgetan, aber die Bezeichnung unseres Ausweises ist nunmal sehr fragwürdig. Wieso heißt das Ding nicht "Personenausweis", "Bürgerausweis" oder so? --217.231.21.39 08:48, 28. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Einleitung, Reisepass gilt nicht als Ausweis. Doch Reisepass gilt doch[Quelltext bearbeiten]

Nach §2 PAuswG ist ein Ausweis kein Reisepass so wie ich den Text verstehe. Wenn dem so ist, dann muss in der Einleitung das "oder Reisepass" gestrichen werden. Nach §1(2) PAuswG gilt der Pass dann doch. Gesetzestexte sind nicht immer einfach zu lesen... http://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__2.html --Waldboden (Diskussion) 05:34, 23. Nov. 2017 (CET)Beantworten