Diskussion:Pflegeperson

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Frage zur Definition[Quelltext bearbeiten]

Wenn man die gesetzliche Definition (§ 19 in Verbindung mit § 14 SGB XI) liest, so ist jemand auch dann eine Pflegeperson, wenn der/die Pflegebedürftige (noch) keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält (= Pflegestufe 0). Das würde - entsprechend der Folgerungen zum "Status" - erstens bedeuten, dass auch dann zwischen Betreutem und Betreuer "kein Arbeitsverhältnis vorliegt" (und somit kein meldepflichtiger Minijob) und dass zweitens eine finanzielle Vergütung (ganz gleich, wie man sie nennt) an die Pflegeperson trotzdem nicht "schwarz" wäre. Oder stimmt diese Logik nicht aufgrund irgendeines juristischen Hakens? Jetzt steht im Abschnitt Status nur der Zusammenhang mit den Leistungen der Pflegeversicherung. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 13:22, 10. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Die Frage, ob eine Person, die einen anderen in seiner häuslichen Umgebung pflegt (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) der Einzugsstelle der Sozialversicherung zu melden ist, ist nicht in § 19 SGB XI gereglet. Zu melden ist eine pflegenden Person dann, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird. Das ist sie nicht, wenn sie nicht erwerbsmäßig pflegt. In diesem Definitionsmerkmal liegt die Schnittstelle zwischen dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung und dem sozialversicherungsrechtlichen Beitrags- und Melderecht (siehe § 28a SGB IV i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III). Eine Pflegetätigkeit gilt als nicht erwerbsmäßig, wenn die Pflegeperson für die Pflegetätigkeit als Vergütung maximal das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe erhält. Bei einer höheren Vergütung als das Pflegegeld kann es sich um ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung handeln. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei der Vergütung um Arbeitsentgelt für die Pflege handelt. Das gilt auch für Personen, die jemanden mit "Pflegestufe 0" pflegen. Entgegen deiner Ansicht sind diese Personen keine Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI. Das ergibt sich aus der Verweisung auf § 14 SGB XI (die zu pflegende Person muss mindestens erheblich pflegebedürftig, also Pflegestufe 1 sein). --Gunilla 19:16, 10. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Abschnitt Pflegegeld...[Quelltext bearbeiten]

...ist veraltet und bedarf der Aktualisierung.--Losdedos (Diskussion) 01:08, 13. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]

...(sicher nur vorübergehend) erledigt. --BlankeVla (Diskussion) 10:17, 23. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --BlankeVla (Diskussion) 10:17, 23. Mär. 2018 (CET)