Diskussion:Pflichtversicherungsgesetz

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Warrel040 in Abschnitt Verunglückte Änderung §2 vom 13. März 2019, 11:33 Uhr
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Hallo Wikipedia-Autoren,

ich glaube Euch ist ein Fehler unterlaufen:

Die Entschädigungsleistungen bei Unfällen, bei denen der Schädiger (d.h. dessen Kraftfahrzeug) nicht ermittelt werden kann, eine Haftpflichtversicherung nicht, nicht mehr oder in nicht ausreichender Höhe oder kein Deckungsschutz bestand oder das Versicherungsunternehmen insolvent geworden ist, können gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen geltend gemacht werden (§ 12 bis § 14 ). Allerdings zahlt der Fonds nur subsidiär, wenn keine anderweitige Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Zugleich wird eine Entschädigungsstelle für Auslandsunfälle eingerichtet, gegen die inländische Geschädigte bei Auslandsunfällen ihre Ansprüche unter Umständen geltend machen können. Die Entschädigungsstelle wird von der Verkehrsopferhilfe e.V. Hamburg getragen.

Aus diesem Absatz könnte man heraus lesen, dass ein Geschädigter auch Anspruch gegen den Entschädigungsfond hat, wenn der Schädiger einer gültige Haftpflichtversicherung, aber die Deckungssumme nicht ausreicht, um den Schaden voll auszugleichen. Ich habe so eine Definition im Pflichtversicherungsgesetz als Laie aber nicht gefunden.

Gruß Stephan (nicht signierter Beitrag von 84.140.208.68 (Diskussion|Beiträge) 15:23, 26. Jan. 2009 (CET)) --SibFreak 15:33, 26. Jan. 2009 (CET) -- SibFreak 15:33, 26. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Gliederungspunkte

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Bitte thematisch gliedern, um einee Übersichlichkeit zu gewährleisten. Rechtsprechung fehlt. --80.226.24.14 14:06, 8. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Verunglückte Änderung §2 vom 13. März 2019, 11:33 Uhr

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Die Änderung vom 13. März 2019, mit der folgendes entstanden ist:

„§ 2

(1) § 1 gilt nicht für

die Bundesrepublik Deutschland,

2. die Länder,

3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,

4. die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,

5. juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten,

6. Halter von

a) Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt,

b) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,

c) Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.“

scheint ein Einfügefehler zu sein. Der dadurch überschriebene ursprüngliche Satz „Die Versicherungspflicht trifft grundsätzlich alle Kraftfahrzeug- oder Anhängerhalter.“ hätte m.E. ersatzlos gestrichen werden können, zumal im anschließenden Satz der Sachverhalt erwähnt ist:

„Nach § 2 PflVG sind allerdings zahlreiche öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften (Bund, Länder und größere Gemeinden wie auch kommunale Zweckverbände) sowie Halter von zulassungsbefreiten Anhängern und Kraftfahrzeugen, die eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht erreichen, von der Versicherungspflicht befreit. Juristische Personen können sich von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen, wenn sie von einem Haftpflichtschadenausgleich (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) Deckung erhalten.“

--Warrel040 (Diskussion) 18:15, 27. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

Nachdem hier kein Widerspruch kam, habe ich die zitierte Einfügung zurückgenommen.--Warrel040 (Diskussion) 15:09, 3. Jan. 2021 (CET)Beantworten