Diskussion:Rechtsgebiet (Geltungsbereich)

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Geltungsbereich des Grundgesetzes für die BRD[Quelltext bearbeiten]

Vom GG läßt sich der Geltungsbereich und das Rechtsgebiet des GG doch gar nicht mehr zweifelsfrei bestimmen. Wo genau soll denn das GG überhaupt noch ohne eine konkrete Angabe eines Geltungsbereiches rechtsgültig sein?

Die neuen Bundesländer(der ehemaligen DDR) konnten (nur mit einem Vertrag alleine) genauso wenig in die BRD eingegliedert werden, so wie der Saarvertrag auch nicht alleine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügte, um das Saarland einzugliedern. Und so könnten sich die neuen Bundesländer zukünftig auch nur mit einem vergleichbaren Eingliederungsgesetz sich rechtskräftig eingliedern. Weil so ein Eingliederungs-Vertrag bzw. dessen Bestandteile können sich erst mit einem entsprechenden Eingliederungsgesetz auch erfüllen und nicht vorher.

Mit dem Grundgesetz für die BRD liegt vor uns nicht bloss eine Verordnung, sondern eine Rechtsnorm auf der die öffentliche Ordnung für 82 Mio. Menschen aufbaut und die einen räumlichen Geltungsbereich von 357'000qkm für sich in Anspruch nimmt! Die rechtsstaatlichen Erfordernisse an eine Norm im Range einer Staatsverfassung - kann und darf nicht unter jenen einer Verordnung liegen! Die Festlegung ihres Geltungsbereichs muss über jeden Zweifel erhaben sein!

Doch leider ist die BRD schon seit einiger Zeit gar kein Rechstaat mehr, sondern die BRD ist zu einem Staat ohne (eine rechtstaatliche) Legitinmation mutiert, womit wir nur noch einen eheblichen Verfassungsbruch/Rechtsbruch, eine ausufernde Regiegierungskriminalität und eine weit verbreitete Korruption und den Mißbrauch unserer Volksgewalt/Landesverrat antreffen. http://www.welt.de/welt_print/article779393/Ein-Staat-ohne-Legitimation.html

  Die Republik ist keine Demokratie im freiheitlichen Sinne mehr. Sie ist kein Rechtsstaat mehr,
  in dem durch Gewaltenteilung und Rechtsschutz die Grundrechte gesichert sind.
  Sie ist kein Sozialstaat mehr, sondern unselbstständiger Teil einer Region des globalen Kapitalismus.
  Sie ist auch kein Bundesstaat mehr, weil Bund und Länder ihre existenzielle Staatlichkeit eingebüßt haben.

Ohne diese Rechts-Staatlichkeit gibt es auch keine rechstaatlich gewählte Regierung. Nun haben wir weder eine legale Regierung, noch gültige Gesetze in der BRD.

Stattdessen jonglieren die wahren und eigentlich "Terroristen" an der BRD-Macht im Bundestag immer noch mit Nazigesetzen herum, die im dritten Reich unter Gewaltanwendung und mit Maschinengewehren im ehemaligen "Parlament" völlig rechtswidrig zustande kamen und eigentlich gar nicht mehr gültig sein sollten. So wurden die Bürger von Preussen, Bayern etc. völlig rechtswidrig zu Reichdeutschen gemacht, womit eine arglistige Täuschung im gesamten Rechtsverkehr der BRD nachzuweisen ist, dessen Verteter ihrerseits immer noch an diesen Nazi-Gesetzen aus dem dritten Reich festhalten, obwohl die westlichen Besatzungsmächte und eigentlichen Gesetzgeber des GG unser Volk angeblich doch schon völlständig entnazifiziert haben sollten. Das das scheint auch nur eine weitere BRD-Lüge von kriminell agierenden und gewissenlosen BRD-Politikern zu sein, die mit einem Statsstreich von innen heraus sich rechtswidrig und ohne eine rechtsstaatliche Legitimation an die Macht gesetzt haben.

Dirk (nicht signierter Beitrag von 85.177.17.223 (Diskussion) 09:57, 9. Dez. 2013 (CET))[Beantworten]

Geltungsbereich[Quelltext bearbeiten]

Der Arikel trägt den Titel "Rechtsgebiet (Geltungsbereich)", darin wird Rechtsgebiet mit dem Begriff Geltungsbereich erklärt. Und was ist ein Geltungsbereich? --195.36.120.125 10:38, 9. Dez. 2013 (CET)[Beantworten]

Ein Geltungsbereich eines Rechtsgebietes ist ein räumlich begenzter Bereich, dessen Gebiet und räumliche Ausdehnung eindeutig und unmissverständlich für jeden Menschen (auch für ein fachlich nicht qualifizierten Personenkreis) erkennbar sein muss, um den rechtstaatlichen Anforderungen gerecht werden zu können und damit keine Zweifel darüber bestehen bleiben, wo dieser Geltungsbereich sich genau befindet, anfängt und endet und darüber eine Rechtssicherheit besteht und jeder Mensch seine Handlungsweise darauf einstellen kann.

OVG Lüneburg aus dem Jahre 1992 über eine Baumschutzverordnung eines Schutzgebietes:

  Bei einer Verordnung oder Satzung, deren Zweck es ist, ein bestimmtes Gebiet allgemein oder einzelne natürliche Gegenstände
  innerhalb eines bestimmten Gebietes besonders unter Schutz zu stellen, ist die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der
  Schutzgebietsgrenzen ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis. Der wesentliche Inhalt einer derartigen Verordnung oder
  Satzung besteht daher nicht nur in Regelungen über Art und Umfang von Handlungsbeschränkungen innerhalb des Schutzgebiets,
  sondern auch und gerade darin, wo derartige Beschränkungen in räumlicher Hinsicht enden oder – je nach Standpunkt – beginnen.
  Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer
  Satzung ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen
  Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147
  Nach den vom BVerwG in diesem Urteil zu einer Verordnung nachkonstitutionellen Rechts aufgestellten Grundsätzen,
  die auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind, ist eine Kombination von textlicher Beschreibung und kartographischer
  Darstellung in einer hinterlegten Karte zwar nicht unzulässig, um die Grenzen des Schutzgebiets im einzelnen zu
  kennzeichnen. Dieser Kombinationsmöglichkeit trägt auch § 60 Abs. 6 Landschaftspflegegesetz Schleswig-Holstein(LPflegG SH)
  Rechnung, der dem jeweiligen Verordnungs- oder Satzungsgebers entsprechende Verfahrensweisen an die Hand gibt. Entscheidet
  sich der zuständige Verordnungs- oder Satzungsgeber für eine Kombination von Text und Karte, so erfüllt er das Erfordernis
  der textlichen “Grobumschreibung” aber nur dann, wenn aus dem Text selbst die Gebietsgrenzen “in etwa” hervorgehen, diese
  also auch ohne Zuhilfenahme von Karten aus sich selbst heraus verständlich sind. Hierbei hat der Normgeber überdies zu
  beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet,
  er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen
 (BVerwG a.a.O.). Das unverzichtbare Gebot der textlichen “Grobumschreibung” ist im vorliegenden Fall verletzt.

Es dreht sich bei diesen Urteilen zwar nur um eine Verordnung oder Satzung, doch es kann ja wohl auch nicht sein, dass die rechtlichen Anforderungen für Gesetze und für eine Landesverfassung unter den rechtlichen Anforderungen für Verordnungen stehen. Das Hoheitsgebiet der BRD ist leider nicht zweifelsfrei und eindeutig erkennbar. (nicht signierter Beitrag von 85.177.147.161 (Diskussion) 11:52, 16. Dez. 2013 (CET))[Beantworten]