Diskussion:Rechtskraft (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 84.61.75.146 in Abschnitt Einleitungssatz
Zur Navigation springen Zur Suche springen

zur materiellen Rechtskraft[Quelltext bearbeiten]

Dort steht: "Klagen mit identischem Inhalt sowie Klagen mit anderer Zielsetzung über einen identischen Streitgegenstand werden nach Eintritt der Rechtskraft ausgeschlossen."

Der Streitgegenstand besteht aus einem Lebenssachverhalt und einem Antrag. Daher verstehe ich nicht, wie eine Klage bei identischem Streitgegenstand eine andere Zielsetzung haben soll bzw. was mit Zielsetzung gemeint ist.


Im Artikel steht, dass die materielle Rechtskraft die formelle Rechtskraft voraussetze. Das ist i.m.h.o. falsch. Auch vor Eintritt der Unanfechtbarkeit ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden (§318 ZPO). Bis zum Beweis des Gegensteils entferne ich diesen Satz. --84.57.62.161 12:50, 31. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Dass materielle Rechtskraft formelle Rechtskraft voraussetzt, ist, soweit ich sehe, allgemeine Meinung. Ich nenne nur
  • Wolfgang Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl. 1974, S. 485: "Zwischen formeller und materieller Rechtskraft besteht insofern ein enger Zusammenhang, als letztere nur in Betracht kommt, wenn die Entscheidung formell rechtskräftig ist."
  • Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 10. Aufl. 2005, Rn. 617: "Die formelle Rechtskraft ist Voraussetzung für den Eintritt der materiellen Rechtskraft"
§ 318 ZPO spricht, streng genommen, sogar für die allgemeine Meinung. Die Vorschrift normiert für den Sonderfall, dass das Gericht End- und Zwischenurteile erlassen hat, die Bindung an die eigene Entscheidung. Wäre ein Gericht allgemein vor Unanfechtbarkeit gebunden, wie Du "i.m.h.o." (was bedeutet das eigentlich?) meinst, bedürfte es dieser Anordnung nicht. --Fehlerteufel 14:13, 31. Jan. 2007 (CET)Beantworten
imho = in my humble opinion = meiner bescheidenen Meinung nach: ein zugegebenermaßen blödes Akronym .
Danke für die Literaturhinweise --84.57.62.161 15:46, 31. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Gern geschehen, und danke für die Erklärung! --Fehlerteufel 16:01, 31. Jan. 2007 (CET)Beantworten

hallo, nehme jetzt den letzten satz aus dem Abschnitt "materielle Rechtskraft raus", der meines Erachtens inhaltlich falsch ist. mfg Stefan --Lakesideboy 13:36, 20. Apr 2005 (CEST)

hab einige inhaltl. änderungen vorgenommen...

TODO: es fehlt noch ein Abschnitt zu folgendem: mit folgenden unterpunkten die IMHO auch hierher gehören:

  • Grenzen der Rechtskraft (subj. /obj. /zeitlich)
  • Durchbrechung der Rechtskraft *
  • Wiedereinsetzung
  • Abänderungsklage
  • Wiederaufnahme
  • Nichtigkeitsklage
  • Restitutionsklage
  • sittenwidrige Urteilserschleichung
  • Verfassungsbeschwerde
  • (evtl) Vollstreckungsabwehrklage

teilweise steht das schon im text angesprochen, ist aber etwas dünn... komme leider grad nicht dazu, es selbst zu ändern...

Lieben Gruß, --Lakesideboy 15:05, 20. Apr 2005 (CEST)

mat. Rechtskraft und Gesetzesänderung?[Quelltext bearbeiten]

Fehlt wohl noch: Die Rechtskraft eines Urteils bei nachfolgender Gesetzesänderung. Klar ist wohl: Schafft der Gesetzgeber eine Anspruchsgrundlage ab, bleibt ein zuvor ergangenes zusprechendes Urteil wirksam. Beispiel: Kranzgeld rechtskräftig zugesprochen, anschließend schafft der GesGeber die Anspruchsgrundlage ab. Unklar scheint mir der umgekehrte Fall: GesGeber schafft Anspruchsgrundlage, nachdem zuvor klageabweisende Urteile (formell) rechtskräftig geworden waren. Beispiel: Klage auf immateriellen Schaden wird rechtskräftig abgewiesen. Später gibt der Gesetzgeber Anspruch auf immateriellen SchErsatz. Oder: Anspruch auf Änderung einer Vereinbarung von Wohnungseigentümern wird rechtskräftig abgewiesen, da ein Fall grober Unbilligkeit nicht vorliege. Später erleichtert der Gesetzgeber die Änderung von Vereinbarungen durch das Gericht. Oder: Klage auf Auskunft oder auf Akteneinsicht wird mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen. Später schafft der Gesetzgeber die Anspruchsgrundlage. Steht einer neuen Klage jeweils die Rechtskraft des früheren Urteils/Beschlusses entgegen? Der Streitgegenstand scheint nach der herrschenden Lehre der gleiche zu sein (Erhobener Anspruch - Leistung, Gestaltung - bleiben dieselben, die Tatsachen unterstelltermaßen auch); es kommt nur die Anspruchsgrundlage hinzu. Abänderungsurteile sind in all den Fällen auch nicht möglich. Matthias217.233.6.249 17:12, 16. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Urteile und Beschlüsse[Quelltext bearbeiten]

Im Text ist eingangs von der Rechtskraft von Beschlüssen die Rede; hinterher im Text wird das Thema "Rechtskraft von Beschlüssen" nicht wieder aufgenommen. Allgemein dürfte gelten: FG-Beschlüsse erwachsen nicht in materielle Rechtskraft, ausgenommen FG-Beschlüsse nach altem WEG-Recht (§ 45 a.F.). ZPO-Beschlüsse können in Rechtskraft erwachsen. Matthias217.233.6.249 17:12, 16. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Abgrenzung zu Bestandskraft[Quelltext bearbeiten]

Der Satz: "Der Begriff Rechtskraft bezeichnet bestimmte Rechtswirkungen, die von einem gerichtlichen Urteil oder Beschluss oder einer (verwaltungs-)behördlichen Entscheidung (zum Beispiel einem Bescheid) ausgehen, sowie die Voraussetzungen, unter denen diese Wirkungen eintreten." verwirrt mich ein wenig. Ich dachte immer verwaltungsbehördliche Entscheidungen, also VAs, entfalten Bestandskraft und nicht Rechtskraft. Rechtskraft ist meinem Verständnis nach auf gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen beschränkt. Ist hier eine genauere Abgrenzung von Nöten??? Gruß Thogru 08:44, 12. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Zum Abschnitt Prozessurteil und Sachurteil[Quelltext bearbeiten]

Dort steht als Beispiel für die Rechtskraft eines Prozessurteils: "Ein Mangel in der Postulationsfähigkeit zum Beispiel kann geheilt werden, indem der Bürger seine Klage, für die Anwaltszwang herrscht, nicht wieder selbst einlegt, sondern doch noch einen Rechtsanwalt beauftragt." Soweit mir das bekannt ist, führt die Erhebung einer Klage ohne Anwalt bei bestehendem Anwaltszwang, nicht wie hier vorgeschlagen, zu einem Prozessurteil, sondern bereits zu einer a limine Abweisung. Siehe auch Thomas/Putzo, Kommentar ZPO, 35.Aufl. § 253 Rn. 14 Begründung: Postulationsfähigkeit ist eine Voraussetzung für die ordnungsgemäße Klageerhebung. Fehlt diese, so ist die Klageerhebung bereits unwirksam, sodass es gar nicht erst zu einem Prozessurteil kommt. Gruß 21.11.2014 (nicht signierter Beitrag von 2001:4CA0:4801:1:702E:F4A1:D95A:AA89 (Diskussion | Beiträge) 14:42, 21. Nov. 2014 (CET))Beantworten

Gesetzliche Quellen[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht: "Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn es kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen die Entscheidung gibt (vgl. § 705 ZPO)." Dazu zwei Anmerkungen

  1. Der § 705 ZPO lautet "Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt." Er sagt also nicht wann die Rechtskraft eintritt, nur wann sie nicht eintritt (vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist) und durch was der Eintritt der Rechtskraft gehemmt wird (durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs).
    1. Wann die Rechtskraft tatsächlich eintritt konnte ich in der ZPO nicht finden.
  2. Die Zivilprozessordnung bezieht sich ja nur auf Zivilprozesse. Der Eintritt der Rechtskraft in einem Strafprozess müsste sich also wo anders finden; naheliegenderweise in der Strafprozessordnung. Aber dort konnte ich ebenfalls nichts allgemeines zum Eintritt der Rechtskraft finden. Der einzige Paragraph (den ich finden konnte) der den Eintritt der Rechtskraft beschreibt, ist § 34a: Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten. Ist es also so, dass die Rechtskraft nicht "automatisch" nach Ablauf der Frist (bei angenommener Nichteinlegung von Rechtsmitteln) eintritt, sondern immer erst ein Beschluss (des Gerichts?) über die Rechtskraft erfolgen muss? Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 17:05, 5. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Einleitungssatz[Quelltext bearbeiten]

Bitte "Rechtswirkungen" und "Wirkungen" konkretisieren. Rechtswirkung ist aktuell eine WL auf Wirksamkeit (Recht), was nicht ganz passend erscheint im Kontext dieses Einleitugssatzes. Ist vielleicht Rechtsfolge gemeint? Oder müßte "Rechtswirkung" doch separat erklärt werden? Bitte um Fachmeinungen. --84.61.75.146 16:04, 4. Nov. 2015 (CET)Beantworten