Diskussion:Ritterschaft des Herzogtums Bremen
Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Tönjes in Abschnitt Änderungen
Änderungen
[Quelltext bearbeiten]Ich habe ein paar Punkte geändert:
- Leider ist mir keine etablierte Definition geläufig, die auch auf die heutigen Ritterschaften angewendet werden könnte. Eine Begrenzung auf den ländlichen Großgrundbesitz ist jedoch nicht korrekt. Teilweise hingen die Rechte eines Gutes gar nicht an Land, sondern waren zum Beispiel an grundherrliche Berechtigungen gebunden. Teilweise waren bzw. sind die Ländereien auch so überschaubar, dass zumindest der Terminus Großgrundbesitz nicht stimmt. Die jetzige Einleitung ist inhaltlich zumindest nicht falsch.
- Die Matrikel von 1577 waren nur bis in die 40er Jahre des 19. Jahrhunderts in Kraft. Damals wurden neue Matrikel und Statuten erlassen, die meines Wissens bis heute gültig sind. Auch der Begriff Adel ist hier problematisch. Bis ins 19. Jahrhundert war der Zugang zur Ritterschaft in Bremen, im Gegensatz zu den meisten anderen Ritterschaften im Königreich Hannover, an den adeligen Stand gebunden. Diese Beschränkungen wurden allerdings in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhundert aufgehoben, seit dem haben Bürgerliche sowohl das passive, als auch das aktive Wahlrecht in allen Ritterschaften gehabt.
- Der Regierungsbezirk Stade existierte nur sehr kurze Zeit und hatte keinen unmittelbaren Bezug zur Ritterschaft. Die Erwähnung verwirrt eher.
- Die Aufnahme in die Ritterschaft muss bei jedem Eigentümerwechsel neu beantragt werden, also auch im Erbfall. In diesem Fall sind die Aufnahmebedingungen jedoch andere. Insbesondere fallen keine Aufnahmegebühren an, die bei fehlender Verwandtschaft zum vorherigen Eigentümer erheblich sein können.
- Den Verweis auf König Sigmund halte ich auch für falsch. Der Begriff Ritterschaft als Bezeichnung für die Eigentümer landtagsfähiger Güter kam meines Wissens erst im 16. Jahrhundert in Gebrauch. Bezieht sich die Äusserung nicht eher auf die Reichsritterschaft? Eine Primärquelle als Beleg reicht hier in jedem Fall nicht aus.
- Falls Interesse an einem weiteren Ausbau besteht, würde ich folgende Literatur empfehlen:
- - Ulrike Hindersmann: Der ritterschaftliche Adel im Königreich Hannover
- - Wolf Reinecke: Landstände im Verfassungsstaat, Göttingen 1975, ISBN 3509006100, S. 310
- - Brage Bei der Wieden (Hrsg.): Handbuch der niedersächsischen Landtags- und Ständegeschichte.