Diskussion:Rufbereitschaft

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Odema in Abschnitt passive Rufbereitschaft keine Ruhezeit mehr
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Schlüsselwort "Picketdienst" fehlt[Quelltext bearbeiten]

Das Schlüsselwort "Picketdienst" kommt im Artikel nicht vor. (nicht signierter Beitrag von 212.147.16.214 (Diskussion) 11:12, 7. Okt. 2014 (CEST))Beantworten

Das Schlüsselwort "Pikettdienst" kommt in Bereitschaftsdienst vor.--Hagman (Diskussion) 11:49, 29. Okt. 2014 (CET)Beantworten

Hintergrunddienst[Quelltext bearbeiten]

Kann jemand diesen Begriff einfügen. Beziehungsweise eventuelle Unterschiede herausarbeiten?--Heebi (Diskussion) 15:34, 10. Nov. 2016 (CET)Beantworten

passive Rufbereitschaft keine Ruhezeit mehr[Quelltext bearbeiten]

Hallo,

ich denke, die Anmerkung, passive RB stelle Ruhezeit dar, ist nicht mehr richtig:

Der Generalanwalt hat allerdings in seinen Schlußanträgen unter der Rz. 38 u. a. ausgeführt: „Der Unterschied zwischen den beiden Begriffen der „Verfügbarkeit“ und der „Rufbereitschaft“ gestattet es allerdings nicht, die Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer in Rufbereitschaft ist, ohne dabei seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, als Ruhezeit anzusehen. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer in Rufbereitschaft eben nicht voll und ganz über seine Zeit verfügen kann, entzieht einer Auslegung der streitigen Regeln, nach der Rufbereitschaftszeiten den Ruhezeiten zuzurechnen sind, jegliche Grundlage.“ Demnach haben die Arbeitnehmer nach der Zeitspanne der Rufbereitschaft ein Anrecht auf die in der Arbeitszeitrichtlinie vorgesehene Mindestruhezeit, da die Rufbereitschaft nicht als Ruhezeit angesehen werden kann.

EuGH-Urteil C-303/98 vom 03.10.2000 http://curia.eu.int

Das ist nicht richtig. Zitiert wird hier aus dem Schlussantrag des Generalanwalts Saggio vom 16. Dezember 1999. In seinem Urteil hat der EuGH aber zunächst folgendes gesagt: Diese Richtlinie definiert die Arbeitszeit als jede Zeitspanne, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Im Regelungszusammenhang der Richtlinie ist dieser Begriff zudem im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen; beide Begriffe schließen einander aus., um dann später festzustellen: Beim Bereitschaftsdienst in Form von Rufbereitschaft ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen .... aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen. (EuGH, Urteil vom 3. 10. 2000 – C-303/98 (lexetius.com/2000,3395)) --Odema (Diskussion) 07:51, 17. Mai 2017 (CEST)Beantworten