Diskussion:Schuldnerverzug (Österreich)

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Hfrosch
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"Diese Zinshöhe gilt, wenn nichts abweichendes vereinbart ist und auch wenn kein Verschulden am Verzug vorliegt.[3]"

- ich bin kein Jurist, aber nachdem was ich weiß ist dies nicht uneingeschränk richtig! Nach §456 UGB wird inzwischen zwischen subjektivem und objektivem Verzug auch bzgl. der einzuhebenden Zinshöhe unterschieden:

subjektiv: 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinsatz objektiv : Bei objektivem Verzug ("Schuldner... nicht verantwortlich") nur der gesetzliche Zinssatz von 4% gemäß § 1000 Abs 1 ABGB anzuwenden. (nicht signierter Beitrag von Hfrosch (Diskussion | Beiträge) 15:23, 14. Mai 2014 (CEST))Beantworten