Diskussion:Sexuelle Nötigung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von 84.44.190.127 in Abschnitt Schweizer Rechtslage
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Schweizer Rechtslage[Quelltext bearbeiten]

Folgender Absatz aus dem Abschnitt Deutsche Rechtslage sollte in den Absatz Schweizer Rechtslage verschoben werden. Dabei aber prüfen, ob dies auch für den letzen Satz gilt: Nach Schweizerischem Strafrecht ist das Zwingen zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung (mit physischer oder psychischer Gewalt oder indem das Opfer widerstandsunfähig gemacht wird) mit bis zu zehn Jahren Zuchthaus oder Gefängnis bedroht. Beim Verwenden einer Waffe ist die Mindeststrafe 3 Jahre Zuchthaus. Seit dem 1. April 2004 wird die sexuelle Nötigung auch in Ehe und eheähnlicher Partnerschaft von Amtes wegen verfolgt. (nicht signierter Beitrag von 84.44.190.127 (Diskussion) 23:08, 5. Apr. 2007 (CEST))Beantworten

ein seltsamer Satz[Quelltext bearbeiten]

Bei Drohungen von geringerer Intensität besteht die Möglichkeit wegen einer Nötigung im besonders schweren Fall (§ 240 Abs. 4 StGB) zu bestrafen.

Also bei geringer Intensität handelt es sich um Nötigung im besonders schweren Fall. Ist das nicht ein Widerspruch in sich selbst ?

Rainer E. 20:09, 21. Aug 2006 (CEST)

Nein. Eine Nötigung - auch im besonders schweren Fall - gem. § 240 StGB ist weniger schwerwiegend als eine Sexuelle Nötigung gem. § 178 StGB. Das sind zwei vollkommen unterschiedliche Tatbestände, trotz der Namensteilidentität.--Berlin-Jurist 20:14, 21. Aug 2006 (CEST)

Vorschlag: Bei Drohungen von geringerer Intensität besteht die Möglichkeit anstatt wegen sexueller Nötigung wegen ( gewöhlicher ) Nötigung im besonders schweren Fall (§ 240 Abs. 4 StGB) zu bestrafen.

Wäre der Satz so haltbar ?

Rainer E. 20:24, 21. Aug 2006 (CEST)

Der Klammerzusatz "gewöhnlicher" ist problematisch. Die sexuelle Nötigung ist nämlich keine "außergewöhnliche" Nötigung, sondern eben ein ganz eigener Tatbestand, der in keinem Rangverhältnis zur Nötigung steht. Ich habe aber jeweils die vorkommenden Namen der Tatbestände kursiv gesetzt, jetzt sollte der Unterschied dadurch deutlicher werden.--Berlin-Jurist 05:35, 22. Aug 2006 (CEST)

Hallo,

der Artikel stellt doch die veraltet Rechtslage dar, oder irre ich mich? Die Gewalt ist doch nicht mehr entscheidend, sondern der Wille des Opfers. Darauf sollte zumindest hingewiesen werden.(nicht signierter Beitrag von 2003:c3:fbe8:f500:14a7:9067:3594:d510 (Diskussion) 17:11, 24. Aug. 2017‎)