Diskussion:Stückzinstopf

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Lexinexi in Abschnitt Verlustvortrag
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Fragen[Quelltext bearbeiten]

  • der stückzinstopf muss erst "aufgefüllt" sein, bevor er durch den verkauf reduziert wird, d.h. er kann nicht "negativ" sein ?
  • gelten die regelmässigen zinszahlungen/ausschüttungen und jene bei endfälligkeit auch als stückzinsen und reduzieren sie somit den stückzinstopf ?
  • auswirkung auf den freistellungsauftrag ?

77.133.125.4 15:18, 25. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Der Artikel ist stark auf Deutschland ausgerichtet. Er sollte mehr generell sein, oder zumindest auch die Details der Schweiz behandeln.

--193.134.254.20 09:47, 10. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Verlustvortrag[Quelltext bearbeiten]

§20 EStG sagt: "Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. [...] Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 vorliegt."

Also Verlustvortrag möglich?
--JMS 23:56, 1. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Meines Erachtens ist ein Verlustvortrag möglich. http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__43a.html Ich habe das mal entsprechend im Artikel angepasst. --Lexinexi (Diskussion) 10:46, 31. Aug. 2014 (CEST)Beantworten