Diskussion:Staatskirchenrecht (Deutschland)

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Das Geschwurbel zur Völkerrechtsfähigkeit sollte überarbeitet werden, da es viel zu kompliziert ist. Es genügt doch die kurze Feststellung, dass dem Hl. Stuhl kraft historischer Ordnung Völkerrechtsfähigkeit zuerkannt wird, und dass er als solcher nicht mit dem Völkerrechtssubjekt Vatikanstaat identisch ist.

Ferner stimmt es m.E. nicht, dass es gleichgültig ist, ob ein Vertrag mit dem Hl. Stuhl oder dem Vatikanstaat geschlossen wird, da immer der Papst handele. Er kann ja im einen FAll als Oberhaupt der Kirche und im anderen als Staatsoberhaupt handeln. Ein BAnkdirekttor beispielsweise kann ja auch einen Vertrag für die Bank schließen oder als Privatmann.

Außerdem sollte auf die Wurzeln und die Entwicklung des StKirchR näher eingegangen werden (ist ja alles aus der WRV ins GG übernommen worden) sowie auf den auch inhaltlich weitreichenden Streit, ob es nicht heute vielmehr Religionsverfassungsrecht heißen sollte angesichts des Umstands, dass wir es eben nicht mehr nur mit Kirchen zu tun haben.

Schließlich sollten bekannte Vertreter des StKirchR genannt werden, Heckel, Scheuner, Link, Hollerbach etc.

Habe den Abschnitt über den Heiligen Stuhl gekürzt; auf den Begriff "Religionsverfassungsrecht" geht der Einleitungsteil bereits ein. Bei den Vertretern weiß ich nicht so genau, ob sie im Einzelfall Staatskirchenrechtler oder eher Kirchenrechtler waren, da bin ich für Hilfe dankbar. --103II 19:22, 25. Feb 2006 (CET)
Sorry, hatte das mit dem "Religionsverfassungsrecht" offenbar übersehen. Was die Vertreter angeht, werde ich bei Gelegenheit mal eine Vorschlagsliste zusammenstellen. Die beispielhaft genannten waren mE aber alle (auch und vor allem) Staatskirchenrechtler.

Wenn von der BRD die Rede ist, kann nicht von der Staatskirche, bzw dem Staatskirchenrecht die Rede sein. Laut GG gibt es keine Staatskirche und somit auch kein Staatskirchenrecht. die Frage um das Kopftuch ist also auch keine Frage des Staatskirchenrechts, sondern des GG. Religionsfreiheit und frei Ausübung der Religion. Außerdem fehlt hier der Verfassungsstreit um die Kreuze in den Kirchen. Würde ich ja ergänzen, habe aber keine Unterlagen. Und ist das Konkordat der katholischen Kirche mit dem 3. Reich tatsächlich noch in Kraft?? -- Juegoe 15:48, 18. Mär 2006 (CET)

Hallo Juegoe, das Rechtsgebiet heißt tatsächlich "Staatskirchenrecht". Allerdings hat das nichts mit einer Staatskirche zu tun, die es bei uns tatsächlch schon mindestens seit 1919 nicht mehr gibt. Staatskirchenrecht meint einfach "das staatliche Recht, das sich mit den Kirchen beschäftigt" (und ebenso mit den anderen Religionsgemeinschaften; die Bezeichnung wird aber aus Tradition beibehalten, vgl. den Anfang des Artikels). Das Reichskonkordat gilt fort, weil Deutschland völkerrechtlich gesehen mit dem Deutschland des 3. Reichs (und der Weimarer Republik und des Kaiserreichs und des Norddeutschen Bundes) identisch ist. Es wäre auch merkwürdig, wenn ein Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen dadurch entgehen könnte, wenn er einfach seine Verfassung ändert... Im übrigen gibt es auch eine Menge Gesetze aus dem 3. Reich, die noch heute gelten, weil sie inhaltlich unproblematisch sind. Und das Strafgesetzbuch ist sogar von 1871, das ist also kein staatskirchenrechtliches Sonderding. --103II 12:32, 19. Mär 2006 (CET)
Es ist auch nicht so, dass das Staatskirchenrecht an manchen Insituten als Kirchenrecht bezeichnet wird. Kirchenrecht ist ein ganz anderes Rechtsgebiet als Staatskirchenrecht. --103II 13:05, 19. Mär 2006 (CET)

Hier dazu folgende Stellungnahme:

Vielen Dank für Ihre Frage. Als für "Staatskirchenrecht" zuständiger Referent im Kirchenamt der EKD möchte ich sie gerne beantworten:

Der Begriff intendiert nicht eine "Staatskirche". Er ist vielmehr so zu lesen: "Staats-Kirchen-Recht" und ist ein seit dem 19. Jh. geläufiger Begriff für die vom Staat gesetzten Rechtsnormen, deren Gegenstand die Rechtsstellung von Religionsgemeinschaften oder die Rechtsstellung der Einzelnen im Hinblick auf Religion sind. Es geht also unter anderem um die Beziehungen des Staates zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften (die sich zu einem großen Teil als "Kirchen" bezeichnen). Vielleicht wäre es präziser oder weniger missverständlich von "Kirchen-Staatsrecht" zu sprechen. In der aktuellen Literatur und auch im Gebrauch der Praxis ist der - aus meiner Sicht besser verständliche - Begriff "Religionsverfassungsrecht" im Vordringen.

Erlauben Sie mir unaufgefordert noch weitere Hinweise: es wäre - das machen die Normen des deutschen Religionsverfassungsrechts deutlich - ein Missverständnis, den Satz "Es besteht keine Staatskirche" im GG als die Etablierung eines Laizismus in Deutschland zu verstehen. Aus dem Normenbestand des Grundgesetzes, insbesondere Art. 4 GG und Art. 140 GG iVm Art. 136 ff. WRV, ergibt sich vielmehr ein Verhältnis des Staates zu den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, das auf Kooperation angelegt ist. Diese Kooperation ist notwendig, da der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche den religiös und weltanschaulich neutralen Staat und die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften voneinander emanzipiert. Den Gemeinschaften wird insofern größtmögliche Betätigungsfreiheit auch im öffentlichen Bereich eingeräumt, was auch dem umfassend gewährleisteten Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Art. 4 GG entspricht. Da die Menschen, auf die sich Staat und Gemeinschaften jeweils beziehen, die gleichen sind, bedarf es einer Kooperation zwischen den Gemeinschaften und dem Staat, dessen Neutraltät sich dahingehend auszuwirken hat, dass allen ein größtmögliches Maß an Freiheit eingeräumt wird. Der Staat darf nicht eigene Ideologie oder Religion betreiben, er wäre sonst nicht mehr neutral. Er hat auch nicht das Recht, Religion in den bloß privaten Bereich abzudrängen, da der Öffentlichkeitsanspruch allen Religionsgemeinschaften eigen ist und der Staat für ihre Freiheit - auch in diesem Anspruch - zu sorgen hat. In der pluralistischer werdenden Gesellschaft stellt sich damit die Frage nach den jeweiligen Grenzen der Freiheit. Das System in Deutschland ist grundsätzlich in der Lage, ein friedliches Neben- und Miteinander der Religions- und Weltanschuungsgemeinschaften zu ermöglichen. Die Anforderungen an die jeweilige Toleranz sind allerdings durch den Pluralismus gestiegen. Das bezieht auch alle die ein, die von ihrer "negativen Religionsfreiheit" Gebrauch machen und grundsätzlich gegen Religion sind. Der Staat darf, um seine Neutraltität zu wahren, seinerseits nicht grundsätzlich gegen Religion sein, sie deshalb auch nicht aus der Öffentlichkeit verdrängen. Staatlicher Laizismus ist gerade kein Ausdruck von Neutralität.

Ich hoffe, ich habe Ihre Frage hinreichend beantwortet und zur Erhellung des Hintergrundes beitragen können.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Dr. Christoph Thiele Kirchenamt der EKD Herrenhäuser Str. 12 D-30419 Hannover


Meine Anderungen hatten schon ihren Grund.
--Juegoe 14:19, 24. Mär 2006 (CET)

Staatskirchenrecht in der Schweiz[Quelltext bearbeiten]

Im Publik-Forum Nr. 17 vom 14.09.2007 auf Seite 11 (Verfasser Erwin Koller) steht für die Schweiz: "Der Staat verleiht einer Religionsgemeinschaft Privilegien wie die Steuerhoheit nur, wenn sich die Religionsgemeinschaft im Gegenzug so organisiert, dass beim Einsatz der Gelder demokratische Entscheidungen und Kontrollen gewährleistet sind." Bravo! Kann jemand mal Genaueres hier oder unter Körperschaftsstatus einarbeiten? -- Wegner8 18:21, 28. Sep. 2007 (CEST)[Beantworten]

Das hat jedenfalls für Deutschland nichts mit dem Körperschaftsstatus, sondern mit der Kirchensteuer zu tun. Das ist in D tatsächlich auch so; das Organ, dass die Kirchensteuer beschließt, muss gewählt sein. Ist übrigens auch bei den Katholiken so. --103II 08:26, 29. Sep. 2007 (CEST)[Beantworten]

An diesem Abschnitt wurde kürzlich hin- und hergeändert, beim Sichten ist mir vor allem der Quellenmangel aufgefallen. Zum Nachvollziehen einfach von [1] 4 Versionen nach vorne blättern. Ob nun "viele" oder "wenige" anerkannt wurden - das gehört in jedem Fall belegt (hätte man eine Quelle, könnte man auch Beispiele geben statt schwammig "viele" zu sagen). Und auch wenn man die Schilderung der Probleme bei den Zeugen Jehovas zusammenstreicht und das "nur" entfernt: Unbelegt bleibt's. Im zusammengestrichenen Zustand ist es auch recht nichtssagend - vor allem ist der tatsächliche Status unklar, da in einer Zwischenversion der Eindruck erweckt wird, die Anerkennung sei noch nicht "durch". --Raphael Kirchner 08:11, 5. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Habe mal ein paar Links recherchiert:
Uni Trier: Liste als KöR anerkannter Religionsgemeinschaften in D (unvollständig)
aus der Liste geht natürlich (leider) nicht hervor, welche nun die "neueren" Rel.Gem. sind, die diese "Möglichkeit wahrgenmmen" haben ("neuere" ist ohnehin unbrauchbar schwammig). --Raphael Kirchner 10:29, 5. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Islamische Glaubensgemeinschaft in Berlin (zur Anerkennung als KöR)
BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 (zu Zeugen Jehovas)
Spiegel 24.03.2005 (detto)
Focus 30.06.2009 (detto)
Presse 01.09.2008 (detto, in Österr.)
--Raphael Kirchner 09:17, 5. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]