Diskussion:Standortauswahlgesetz

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Graphik und Grundsatzkritik[Quelltext bearbeiten]

So ganz ohne heftigen Streit wird es bei diesem Thema nicht abgehen... Am besten hängt man das an konkreten Detailfragen auf, die grundsätzliche Infragestellung ergibt sich dann ganz von alleine. Was mir als erstes aufgefallen war, ist die Graphik: Was für eine Blödsinnsgröße ist denn "Radiotoxizität" mit der Phantasieeinheit "Sievert pro Tonne Natururan"? "Sievert" ist eine Pseudoeinheit (weil ihr keine physikalische Realität zukommt, weswegen sie auch nicht meßbar ist), die die biologische Wirkung im Körpergewebe absorbierter ionisierender Strahlung beschreiben soll. Um das anwenden zu können, braucht man einen konkreten Körper (denn das hängt vom Lebensalter, vom Geschlecht, vom Körperbau, -gewicht usw. ab und ist keine Eigenschaft eines Strahlers), die darin gewebespezifisch absorbierte Energiedosis sowie die dazugedichteten strahlungsspezifischen Strahlungswichtungsfaktoren - all das sind Attribute, die Atommüll nicht hat. Was man sinnvollerweise angeben kann und sollte, wäre die Masse und die zeitabhängige nuklidspezifische und totale Aktivität sowie Wärmeleistung der hochaktiven Rückstände bezogen auf die im Reaktor produzierte Wärmeenergie (z. B. in GWa). Das wäre physikalisch sinnvoll, hinge aber wiederum vom Reaktortyp und eingesetzten Brennstoff sowie von der Abfallart (Glaskokillen oder Brennelemente) ab. (Zur Veranschaulichung könnte mal jemand entsprechende Daten für einen typischen Glaskokillenbehälter sowie einen Transportbehälter mit abgebrannten Brennelementen angeben.)

Und wenn das einmal sauber gemacht wurde, dann wird auch deutlich, was an den physikalischen Grundlagen des Gesetzgebungsvorgangs schief ist: Das Problem der physikalisch-chemischen Einwirkung des hochaktiven Mülls auf das Wirtsgestein tritt nur solange auf, wie eine merkliche Wärmeproduktion stattfindet - das ist aber bereits nach wenigen hundert Jahren nicht mehr der Fall. Und der Austritt von Radioaktivität in das Wirtsgestein läßt sich am einfachsten dadurch vermeiden, daß der Abfall nicht in Wirtsgestein eingeschlossen ist (sondern z. B. in unterirdischen trockenen Hallen oder Bunkeranlagen in stabilen langzeitbeständigen Behältern aufbewahrt wird - daß das zumindest für an die zehntausend Jahre grundsätzlich möglich ist, zeigen z. B. die Pharaonengräber: Im Prinzip, d. h. bis auf Grabräubereinbrüche, 5000 Jahre lang gut erhalten).

Was ist überhaupt ein "Endlager"? Das heißt doch wohl "Abfälle so gelagert, daß man nicht mehr drankommt und der Schutz der Umwelt 'wartungsfrei' durch die Umgebung gewährleistet wird". Wenn ich es richtig verstanden habe, sollen die Abfälle aber für 500 Jahre "rückholbar" verwahrt werden. Kann man eine solche Lagerung denn dann überhaupt "Endlager" nennen? Und: wird denn nach signifikanten Anteilen dieser "500 Jahre" ein "richtiges" Endlager (also: "für die Ewigkeit") überhaupt noch gebraucht?

Wenn man das Gesetz kritisieren will, dann kann man diese Fakten nicht außer acht lassen - in der Gesetzgebung haben sie aber offenbar keine entscheidende Rolle gespielt. --80.171.181.218 00:38, 24. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

Seit März 2017 gibt es zu diesem fragwürdigen Gesetz keine Diskussionsbeiträge mehr? Sehr merkwürdig. --91.38.119.52 23:32, 27. Apr. 2023 (CEST)[Beantworten]